Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fassung v. 9.7.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 550).
Historisch:
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 9. April 2005
Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 9. April 2005
Paragraphenteil
|
Ziel |
§ 2 |
Struktur |
§ 3 |
Führen von Bezeichnungen |
§ 4 |
Art, Inhalt und Dauer |
§ 5 |
Befugnis |
§ 6 |
Zulassung als Weiterbildungsstätte |
§ 7 |
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als
Weiterbildungsstätte |
§ 8 |
Dokumentation der Weiterbildung |
§ 9 |
Erteilung von Zeugnissen |
§ 10 |
Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung |
§ 11 |
Anerkennungsverfahren |
§ 12 |
Zulassung zur Prüfung |
§ 13 |
Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss |
§ 14 |
Prüfung |
§ 15 |
Mitteilung der Prüfungsentscheidung |
§ 16 |
Wiederholungsprüfung |
§ 17 |
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen |
§ 18 |
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 19 |
Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftraum |
§ 20 |
Allgemeine Übergangsbestimmungen |
§ 21 |
In-Kraft-Treten |
Begriffserläuterungen
Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
|
Gebiet Anästhesiologie |
2 |
Gebiet Anatomie |
3 |
Gebiet Arbeitsmedizin |
4 |
Gebiet Augenheilkunde |
5 |
Gebiet Biochemie |
6 |
Gebiet Chirurgie |
6.1 |
FA Allgemeine Chirurgie |
6.2 |
FA Gefäßchirurgie |
6.3 |
FA Herzchirurgie |
6.4 |
FA Kinderchirurgie |
6.5 |
FA Orthopädie und Unfallchirurgie |
6.6 |
FA
Plastische und Ästhetische Chirurgie |
6.7 |
FA Thoraxchirurgie |
6.8 |
FA Visceralchirurgie |
7 |
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
|
SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin |
|
SP Gynäkologische Onkologie |
|
SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin |
8 |
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde |
8.1 |
FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde |
8.2 |
FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen |
9 |
Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten |
10 |
Gebiet Humangenetik |
11 |
Gebiet Hygiene und Umweltmedizin |
12 |
Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin |
12.1 |
FA Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) |
12.2 |
FA für Innere Medizin |
|
FA
Innere Medizin und Angiologie |
|
FA
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie |
|
FA
Innere Medizin und Gastroenterologie |
|
FA
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie |
|
FA
Innere Medizin und Kardiologie |
12.3.6 |
FA
Innere Medizin und Nephrologie |
12.3.7 |
FA
Innere Medizin und Pneumologie |
12.3.8 |
FA
Innere Medizin und Rheumatologie |
13 |
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin |
|
SP Kinder-Hämatologie und –Onkologie |
|
SP Kinder-Kardiologie |
|
SP Neonatologie |
|
SP Neuropädiatrie |
14 |
Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie |
15 |
Gebiet Laboratoriumsmedizin |
16 |
Gebiet Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie |
17 |
Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie |
18 |
Gebiet Neurochirurgie |
19 |
Gebiet Neurologie |
20 |
Gebiet Nuklearmedizin |
21 |
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen |
22 |
Gebiet Pathologie |
|
FA Neuropathologie |
22.2 |
FA Pathologie |
23 |
Gebiet Pharmakologie |
|
FA Klinische Pharmakologie |
|
FA Pharmakologie und Toxikologie |
24 |
Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin |
25 |
Gebiet Physiologie |
26 |
Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie |
|
SP Forensische Psychiatrie |
|
Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
|
Gebiet Radiologie |
|
SP Kinderradiologie |
|
SP Neuroradiologie |
|
Gebiet Rechtsmedizin |
|
Gebiet Strahlentherapie |
|
Gebiet Transfusionsmedizin |
|
Gebiet Urologie |
Zusatz-Weiterbildungen
|
Akupunktur |
Allergologie |
Andrologie |
Betriebsmedizin |
Dermatohistologie |
Diabetologie |
Flugmedizin |
Geriatrie |
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie |
Hämostaseologie |
Handchirurgie |
Homöopathie |
Infektiologie |
Intensivmedizin |
Kinder-Endokrinologie
und –Diabetologie |
Kinder-Gastroenterologie |
Kinder-Nephrologie |
Kinder-Orthopädie |
Kinder-Pneumologie |
Kinder-Rheumatologie |
Labordiagnostik -
fachgebunden - |
Magnetresonanztomographie
- fachgebunden - |
Manuelle Medizin /
Chirotherapie |
Medikamentöse
Tumortherapie |
Medizinische Informatik |
Naturheilverfahren |
Notfallmedizin |
Orthopädische
Rheumatologie |
Palliativmedizin |
Phlebologie |
Physikalische Therapie
und Balneologie |
Plastische Operationen |
Proktologie |
Psychoanalyse |
Psychotherapie -
fachgebunden - |
Rehabilitationswesen |
Röntgendiagnostik -
fachgebunden - |
Schlafmedizin |
Sozialmedizin |
Spezielle Orthopädische
Chirurgie |
Spezielle Schmerztherapie |
Spezielle Unfallchirurgie |
Sportmedizin |
Suchtmedizinische
Grundversorgung |
Tropenmedizin |
Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und
Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der
Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die
Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der
ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.
Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten.
Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.
Die Weiterbildung wird in
angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an
zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung
befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie
teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt.
Die Weiterbildungsbezeichnung
ist der Nachweis für erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der
Patientenversorgung und der Bürgerorientierung.
Paragraphenteil
Ziel
Struktur
- zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet,
- zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes
oder
- zur Zusatzbezeichnung.
(2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.
Wer innerhalb
eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten
abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz
nachgewiesen hat, erhält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharztkompetenz
vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der
fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.
(3) Ein
Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauenden
Spezialisierung im Gebiet beschrieben.
Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung. Die in der Schwerpunktkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.
(4) Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Zusatzbezeichnung.
Sind Weiterbildungszeiten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis 16 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.
(6) Die
Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sind in Abschnitt B, die
Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C aufgeführt.
Führen von Bezeichnungen
(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.
(3) Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung "Arzt", "Praktischer Arzt" oder einer Facharztbezeichnung geführt werden.
Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.
(4) Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Bezeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen.
Zu den verwandten, nebeneinander führbaren Facharztbezeichnungen erlässt
die Kammer entsprechende Richtlinien.
(5) Bezeichnungen und Nachweise
gemäß Absatz 1, die von einer anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind, dürfen in der anerkannten Form
im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.
(6) Für die gemäß §§ 18, 18a,
18b und 19 erworbenen Bezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Art, Inhalt und Dauer
(2)
Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet werden und den
Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, werden auf die
Weiterbildung angerechnet.
(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede.
(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere aus Gründen wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt -, wissenschaftliche Aufträge oder Krankheit kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.
(5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nichts anderes geregelt ist.
(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich begründeten Fällen angerechnet werden. Gesamtdauer und Qualität und Niveau müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
(7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig.
(8) Sofern
die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine
vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für
den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Diese Kurse
müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
Befugnis
(2) Die
Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die
Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige
Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die
Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.
Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder grundsätzlich für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.
(3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich grundsätzlich ganztägig an nur einer Weiterbildungsstätte zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen.
Dies
gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder im Rahmen einer
Verbundweiterbildung an mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird.
(4) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.
(5) Die
Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein
gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder
Zusatz-Weiterbildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der
zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter
seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein
Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über
den Umfang der Befugnis.
Zulassung als Weiterbildungsstätte
(2) Eine Weiterbildungsstätte muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,
- Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
- Krankenhausabteilungen müssen eine
regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen.
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte
- ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.
(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.
(3) Die Zulassung als
Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind.
Dokumentation der Weiterbildung
(2) Der zur Weiterbildung
befugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach
Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich,
ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird.
Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu
dokumentieren und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Erteilung von Zeugnissen
(2) Auf Antrag des in der
Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer
ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich
ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung
Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den
Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind.
Anerkennungsverfahren
Zulassung zur Prüfung
(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.
(3) Die
Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung
erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine
Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.
Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die Ärztekammer. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.
(3) Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(6) Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Für die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(7) Die
Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und des
Widerspruchsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der
Ärztekammer.
Prüfung
(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mängel
- die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder
- erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen, und/oder
- die Erfüllung sonstiger Auflagen gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen ist.
(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindestens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchstens 1 Jahr.
(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Über die Prüfung ist eine
Niederschrift anzufertigen.
Mitteilung der Prüfungsentscheidung
(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß § 14 Absatz 4 und 5 .
(4) Legt der
Arzt gegen den Bescheid der Ärztekammer Widerspruch ein, entscheidet die
Ärztekammer über den Widerspruch nach Anhörung des Widerspruchsausschusses
gemäß § 13 Absatz 6.
Wiederholungsprüfung
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Für die Anwendung der §§ 18 bis 18c gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. Ausbildungsnachweis
„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für
den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten
Ausbildung ausgestellt werden.
2. Zuständige Behörde
„Zuständige Behörde“ ist jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis
ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente
oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten
und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2005) zu fassen.
(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum einen Ausbildungsnachweis für eine Weiterbildung besitzt, der
nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder nach dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt wird,
erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung
entsprechenden Bezeichnung. Die gegenseitig anzuerkennenden
Ausbildungsnachweise sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowie den
entsprechenden Ergänzungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
für die Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen zu entnehmen.
(2) Stimmt bei Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum die Bezeichnung eines Ausbildungsnachweises nicht
mit der für den betreffenden Staat im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder
in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Bezeichnung
überein und wird eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung
vorgelegt, so erhält er eine Anerkennung für eine entsprechende Kompetenz und
das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden
Bezeichnung. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende
Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Weiterbildung entsprechend den
Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG oder dem Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt oder von dem ausstellenden Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat mit demjenigen Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird, der
im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt ist.
(3) Die von dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Dasselbe gilt für die Weiterbildungszeit, welche durch eine von der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder eines anderen Vertragsstaates ausgestellten Ausbildungsnachweis, der nicht unter die Regelungen des Absatz 1 fällt, belegt ist, soweit diese Weiterbildungszeit der nach dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Dabei ist die im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung und dort durchgeführte Zusatzausbildung zu berücksichtigen.
§
18a
Anerkennung erworbener Rechte
Als ausreichenden Nachweis erkennt die Ärztekammer bei
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union deren von
Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweis an, der die Aufnahme
fachärztlicher Tätigkeit gestattet, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht
alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie
2005/36/EG erfüllt, sofern dieser Nachweis den Abschluss einer Ausbildung
belegt, der vor den in Anhang V Nummern 5.1.1. und 5.1.2. der genannten
Richtlinie aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine
Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf
Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt
hat.
§
18b
Anerkennung von Drittlanddiplomen
Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland
ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der Arzt in dem betreffenden Beruf
drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen
Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat,
besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
§
18c
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen gemäß §§ 18, 18a und 18b
(1) Die Ärztekammer erteilt auf Anfrage einem Arzt Auskunft zur
Weiterbildungsordnung und zum Verfahren.
(2) Die Ärztekammer bestätigt dem Arzt binnen eines Monats den Empfang
der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das
Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zur fachärztlichen
Tätigkeit muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens
jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Arztes;
die Entscheidung muss begründet werden. Diese Frist kann in Fällen, die unter
die Kapitel I und II des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, um einen
Monat verlängert werden.
(3) Auf das Verfahren finden in den Fällen des Art. 14 Abs. 1
Buchstaben a) bis c) der Richtlinie 2005/36/EG und § 40 Abs. 3 Buchstabe
c) Heilberufsgesetz sowie § 18 b dieser Weiterbildungsordnung die Bestimmunen
der §§ 10, 12-16 entsprechend Anwendung.
Bei der Entscheidung über eine Prüfung in den in Satz 1 genannten
Fällen ist zu berücksichtigen, ob die von dem Antragsteller oder der
Antragstellerin bei seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse
den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
§
19
Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Eine Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder
außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den
Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von
mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Bezeichnung in der Bundesrepublik
Deutschland abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt
abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates ist. Auf das Verfahren
der Anerkennung finden die §§ 11 bis 16 entsprechende Anwendung.
(2) Im Übrigen sind die durch die Europäische Union und die
Bundesrepublik Deutschland vertraglich eingeräumten Rechtsansprüche,
insbesondere in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, zu
berücksichtigen.
Allgemeine Übergangsbestimmungen
(2) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.
(3) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.
(4) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(5) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(6) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(7) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Weiterbildung zu einer Fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde befinden, können diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(8) Kammerangehörige, die bei
Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem
jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung
innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit
regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig
waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, können
die Zulassung zur Prüfung beantragen.
Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz
1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder
Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der
Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt
oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei
umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.
Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Jahren zu stellen. Dabei können auch Tätigkeitsabschnitte innerhalb dieser Frist berücksichtigt werden.
(9) In den Fällen der Absätze 4
bis 8 finden auf das Anerkennungsverfahren die §§ 12 bis 16 Anwendung.
Auf die Fristen findet § 4 Absatz 6 Anwendung.
In-Kraft-Treten
Die bisher gültige Weiterbildungsordnung vom 30. Januar 1993, zuletzt geändert am 13. Juli 1999, tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
Begriffserläuterungen
für die Anwendung
im Rahmen der Weiterbildungsordnung
medizinische Abteilungen, die einer Klinik angeschlossen sind
unmittelbaren Frauenheilkunde und
Geburtshilfe,
Patientenversorgung:
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik,
Innere Medizin und Allgemeinmedizin,
Kinder- und Jugendmedizin,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und
Rehabilitative Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie
Allgemeine Inhalte der Weiterbildung:
Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebietsspezifischer
Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns
- der ärztlichen Begutachtung
- den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements
- der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen
- psychosomatischen Grundlagen
- der interdisziplinären Zusammenarbeit
- der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten
- der Aufklärung und der Befunddokumentation
- labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor)
- medizinischen Notfallsituationen
- den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der
Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs
- der Durchführung von Impfungen
- der allgemeinen Schmerztherapie
- der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differentialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen
- der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden
- den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit
- gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns
- geschlechtsspezifischen Aspekten in Prävention,
Diagnostik, Therapie und Rehabilitation
-
den Strukturen des Gesundheitswesens
Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und
Zusatzweiterbildungen nichts Näheres definiert ist, kann die Weiterbildung
sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich abgeleistet werden.
Die inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen werden durch Verwaltungsrichtlinien
in fachlicher Hinsicht konkretisiert.
Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.
Gebiete, Facharzt- und
Schwerpunktkompetenzen
|
FA- und SP-Kompetenz |
1 Anästhesiologie |
FA Anästhesiologie
|
2 Anatomie |
FA Anatomie |
3 Arbeitsmedizin |
FA Arbeitsmedizin |
4 Augenheilkunde |
FA Augenheilkunde |
5 Biochemie |
FA Biochemie |
6 Chirurgie |
6.2 FA Gefäßchirurgie 6.3 FA Herzchirurgie 6.4 FA Kinderchirurgie 6.5 FA Orthopädie und Unfallchirurgie 6.6 FA Plastische und Ästhetische Chirurgie 6.7 FA Thoraxchirurgie 6.8 FA Visceralchirurgie |
7
Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
Schwerpunkte: - Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktions- medizin - Gynäkologische
Onkologie - Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin |
8 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde |
8.1 FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 8.2 FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen |
9 Haut- und Geschlechtskrankheiten |
FA Haut- und Geschlechtskrankheiten |
10 Humangenetik |
FA Humangenetik |
11 Hygiene und Umweltmedizin |
FA Hygiene und Umweltmedizin |
12 Innere Medizin und
Allgemeinmedizin |
12.2 FA für Innere Medizin 12.3.1 FA Innere
Medizin und Angiologie 12.3.2 FA Innere
Medizin und Endokrinologie und Diabetologie 12.3.3 FA Innere
Medizin und Gastroenterologie 12.3.4 FA Innere Medizin
und Hämatologie und Onkologie 12.3.5 FA Innere
Medizin und Kardiologie 12.3.6 FA Innere
Medizin und Nephrologie 12.3.7 FA Innere
Medizin und Pneumologie 12.3.8 FA Innere
Medizin und Rheumatologie |
Gebiete |
FA- und SP-Kompetenz |
13 Kinder- und Jugendmedizin |
Schwerpunkte: - Kinder-Hämatologie und -Onkologie - Kinder-Kardiologie - Neonatologie - Neuropädiatrie |
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie |
FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie |
15
Laboratoriumsmedizin |
FA Laboratoriumsmedizin |
16 Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie |
FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie |
17 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie |
FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie |
18 Neurochirurgie |
FA Neurochirurgie |
19
Neurologie |
FA Neurologie |
20 Nuklearmedizin |
FA Nuklearmedizin |
21 Öffentliches Gesundheitswesen |
FA Öffentliches Gesundheitswesen |
22
Pathologie |
22.1 FA Neuropathologie
|
23 Pharmakologie |
23.1 FA Klinische Pharmakologie 23.2 FA Pharmakologie und Toxikologie |
24 Physikalische und Rehabilitative Medizin |
FA Physikalische und Rehabilitative Medizin |
25 Physiologie |
FA Physiologie |
26 Psychiatrie und
Psychotherapie |
Schwerpunkt: - Forensische Psychiatrie |
27 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
FA Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
28 Radiologie |
Schwerpunkte: - Kinderradiologie - Neuroradiologie |
29 Rechtsmedizin |
FA Rechtsmedizin |
30 Strahlentherapie |
FA Strahlentherapie |
31 Transfusionsmedizin |
FA Transfusionsmedizin |
32 Urologie |
FA Urologie |
1
Gebiet Anästhesiologie
Das Gebiet Anästhesiologie umfasst die Allgemein-, Regional-
und Lokalanästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die
Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer und diagnostischer
Eingriffe sowie intensivmedizinische, notfallmedizinische und
schmerztherapeutische Maßnahmen.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Anästhesiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
48 Monate in der Anästhesiologie, davon können bis zu
- 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden,
- 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden,
12 Monate in der Intensivmedizin, davon können
- 6 Monate Intensivmedizin in einem anderen
Gebiet abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Anästhesieverfahren
- der Beurteilung perioperativer Risiken
- Maßnahmen der perioperativen Intensivmedizin
- der Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen einschließlich Beatmungsverfahren und notfallmäßiger Schrittmacheranwendung
- notfallmedizinischen Maßnahmen
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- der Infusions- und Hämotherapie einschließlich parenteraler Ernährung
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der perioperativen Medikation
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- der Indikationsstellung, sachgerechten
Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der
Ergebnisse in das Krankheitsbild
- Maßnahmen zur Behandlung akut gestörter Vitalfunktionen
- Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
- Elektrokardiogramme
- selbstständig durchgeführte Anästhesieverfahren, davon
- im Gebiet Chirurgie
- im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- in wenigstens zwei weiteren operativen Gebieten
- bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich
- rückenmarksnahe Regionalanästhesien
- periphere Regionalanästhesien und Nervenblockaden
- Mitwirkung bei Anästhesien höherer Schwierigkeitsgrade, davon
- bei intrathorakalen Eingriffen
- bei intrakraniellen Eingriffen
2
Gebiet Anatomie
Das Gebiet Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und
Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen einschließlich
systematischer und topographisch-funktioneller Aspekte sowie der Embryologie.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Anatomie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate im Gebiet Pathologie angerechnet werden, davon können
- 6 Monate in anderen Gebieten angerechnet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie
- Paläontologie, Zyto- und Humangenetik sowie das Leichentransport- und Bestattungswesen
- der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und Funktion sowie der vergleichenden Anatomie
- der Röntgenanatomie
- der Embryologie
- der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen
- den makroskopischen Präparationsmethoden
- der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration
- der Histologie einschließlich der Histochemie und der Immunhistochemie mit den einschlägigen Fixations-, Schnitt- und Färbetechniken
- der Mikroskopie mit den verschiedenen Techniken
- der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie
- der Makro- und Mikrophotographie
- der Morphometrie
- der Technik der Elektronenmikroskopie
3
Gebiet Arbeitsmedizin
Das Gebiet Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches
Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie
Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesundheit und
Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung,
Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und
Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen
einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die
Vermeidung von Erschwernissen und die berufsfördernde Rehabilitation.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet
Arbeitsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
24 Monate Innere Medizin und Allgemeinmedizin,
36 Monate Arbeitsmedizin, davon können bis zu
- 12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden,
360 Stunden Kurs-Weiterbildung
gemäß § 4 Absatz 8 in Arbeitsmedizin, die während der 60
Monate Weiterbildung abgeleistet werden soll.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen einschließlich epidemiologischer Grundlagen
- der Gesundheitsberatung einschließlich Impfungen
- der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen und gruppenbezogenen Schulung
- der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
- der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz
- der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation
- der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz
- der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit einschließlich der Arbeitsphysiologie
- der Arbeits- und Umwelthygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen Toxikologie
- der Arbeits- und Betriebspsychologie einschließlich psychosozialer Aspekte
- arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen
- den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der arbeitsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse
- der ärztlichen Begutachtung bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten, der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfähigkeit einschließlich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels
- der arbeitsmedizinischen Erfassung von Umweltfaktoren sowie deren Bewertung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Relevanz
- der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften
- Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen
- Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung
- Ergometrie
- Lungenfunktionsprüfungen
- Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher apparativer Techniken
- arbeitsmedizinische Bewertung von
Messergebnissen verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm,
Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe
Gebiet Augenheilkunde
Das Gebiet Augenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung,
Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen
Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe einschließlich der Optometrie und
der plastisch-rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Augenheilkunde ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
36 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Gesundheitsberatung und Früherkennung einschließlich Amblyopie-Prophylaxe
- der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Verletzungen und Komplikationen des Sehorgans, der Sehbahn und der Hirnnerven
- der Neuroophthalmologie
- der Erhebung optometrischer Befunde und der Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich Anpassung von Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen sowie Indikationsstellung für refraktivchirurgische Verfahren
- der Erkennung und Behandlung nicht paretischer und paretischer Stellungs- und Bewegungsstörungen der Augen, der okulären Kopfzwangshaltungen und des Nystagmus
- der Rehabilitation von Sehbehinderten
- der Ergo-, Sport- und Verkehrsophthalmologie
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
einschließlich immunologischer und infektiologischer Bezüge
- sonographische Untersuchungstechniken bei ophthalmologischen Erkrankungen und Verletzungen
- Messung von Refraktionsfehlern
- ophthalmologische Untersuchungstechniken,
z. B. Spaltlampe, Gonioskopie und Ophthalmoskopie, Perimetrie,
Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Augeninnendruckmessung
- Lokal- und Regionalanästhesien
- ophthalmologische Eingriffe an
- Lidern und Tränenwegen,
z. B. Korrektur von Entropium und Ektropium,
Lidmuskeloperationen, Dehnung und Strikturspaltung der Tränenwege
- Bindehaut und Hornhaut,
z. B. Fremdkörperentfernung, Wundnaht
- einfachen intraokulären Eingriffen,
z. B. Parazentese, Iridektomie, Zyklokryo- und Zyklolaserdestruktion,
Kryoretinopexie
- geraden Augenmuskeln
- laserchirurgische Eingriffe
- am Vorderabschnitt des Auges
- an der Retina
- Mitwirkung bei intraokulären
Eingriffen einschließlich Netzhaut- und Glaskörperoperationen und
Augenmuskeloperationen höheren Schwierigkeitsgrades,
z. B. Katarakt-, Glaukom- und Amotiooperationen, Vitrektomien, Enukleationen,
Keratoplastik, plastisch-rekonstruktive Eingriffe
Gebiet Biochemie
Das Gebiet Biochemie umfasst die Chemie der Lebensvorgänge
und der lebenden Organismen einschließlich der organischen und anorganischen
Substanzen des Organismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden
Reaktionen.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Biochemie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der allgemeinen und physikalischen Chemie einschließlich der Reaktionskinetik, Thermodynamik, Elektrolytchemie, Elektrochemie sowie der Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustände und der biologischen Statistik und Datenverarbeitung
- biochemischen Reaktionen auf körperfremde Stoffe, den Wirkungsmechanismen von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, der Pathophysiologie von Stoffwechselkrankheiten und Stoffwechselanomalien einschließlich endokriner Störungen und des Wasser- und Elektrolythaushaltes, sowie der Ernährungswissenschaft und toxikologischen Problemen des Umweltschutzes
- der chemischen und biologisch-chemischen Laboratoriumsdiagnostik
- der Photometrie, Fluorometrie und der Elektrometrie
- der Darstellung biologischer Substanzen
- den Enzympräparationen und enzymatischen Bestimmungen
- der Chromatographie und Elektrophorese
- der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und Mikrotitermethode
- immunchemischen Testverfahren
- den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate
- dem Lipid- und Eiweißstoffwechsel und der Enzymologie einschließlich der Methoden der Strukturaufklärung
- den biochemischen Funktionen der Gewebe und Organe sowie der Mechanismen des Zell- und Organstoffwechsels
- den Grundlagen der biochemischen Genetik und der Immunochemie
- der Biochemie der Ernährung, des Säuren-Basen- sowie Wasser- und Elektrolythaushaltes
- der Labororganisation und dem Laborbetrieb
6
Gebiet Chirurgie
Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung,
konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von
chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie
angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Gefäße, der
inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz- und Bewegungsorgane und
der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Chirurgie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 6.1 bis 6.8 nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte,
die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen)
aufbauen.
24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
6 Monate Notfallaufnahme,
6 Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet,
12 Monate Chirurgie, davon können
- 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Erkennung, Klassifizierung, Behandlung und Nachsorge chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen
- der Indikationsstellung zur konservativen und operativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen
- der Risikoeinschätzung, der Aufklärung und der Dokumentation
- den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung
- operativen Eingriffen und Operationsschritten
- der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre einschließlich Impfprophylaxe
- den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
- der Erkennung und Behandlung von Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen, den Hygienemaßnahmen
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich der Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen
- der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
- der medikamentösen Thromboseprophylaxen
- Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik
- Lokal- und Regionalanästhesien
- Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie
- Erste Assistenzen bei Operationen und
angeleitete Operationen
Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie
(Allgemeinchirurg/Allgemeinchirurgin)
Ziel der Weiterbildung ist
aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz
Allgemeine Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten
und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs.1 Satz 1, davon
- 24
Monate in Allgemeiner Chirurgie und/oder anderen Facharztweiterbildungen des
Gebietes Chirurgie, davon können bis zu
- 12 Monate in Anästhesiologie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und
Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie,
Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden
- 12 Monate im ambulanten Bereich
abgeleistet werden
- 12
Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie
- 12
Monate in Visceralchirurgie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der operativen und nicht operativen Grund- und Notfallversorgung bei gefäß-, thorax-, unfall- und visceralchirurgischen einschließlich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Infektionen
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
- endoskopischen, laparoskopischen (minimal-invasiven) Operationsverfahren
- instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
- der Erhebung einer intraoperativen
radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, Retroperitoneums, der Urogenitalorgane
- große Wundversorgung bei Weichteilverletzungen
- Deckung von Haut- und Weichteildefekten
- Verbände, z. B. Kompressions-, Stütz-, Schienen- und fixierende Verbände
- Repositionen von Frakturen und Luxationen
- operative Eingriffe an Kopf/Hals und Brustwand einschließlich Thorakotomien und Thoraxdrainagen und an Bauchwand und Bauchhöhle, Stütz- und Bewegungssystem, Gefäß- und Nervensystem einschließlich Resektionen, Übernähungen, Exstirpationen und Exzisionen mittels konventioneller, endoskopischer und interventioneller Techniken, z. B. Lymphknotenexstirpation, Port-Implantation, Entfernung von Weichteilgeschwülsten, Schilddrüsen-Resektion, explorative Laparotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainage, Magen-, Dünndarm- und Dickdarm-Resektion, Notversorgung von Leber- und Milzverletzungen, Cholecystektomie, Appendektomie, Anus praeter-Anlage, Herniotomien, Hä-morrhoidektomie, periproktitische Abzessspaltung, Fistel- und Fissur- Versorgung, Osteosynthesen, Implantatentfernung, Exostosenabtragung, Amputationen, Varizenoperationen, Thrombektomie, Embolektomie, Tracheotomie
- Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie
besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Allgemeine
Chirurgie zu führen.
Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie (Gefäßchirurg/Gefäßchirurgin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Gefäßchirurgie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie
angerechnet werden,
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
- der operativen Behandlung einschließlich hyperämisierender, resezierender und rekonstruktiver Eingriffe und konservativen Maßnahmen am Gefäßsystem
- instrumentellen Untersuchungsverfahren einschließlich der Durchblutungsmessung und Erhebung eines angiologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge
- der Erhebung einer intraoperativen
radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- intraoperative angiographische Untersuchungen
- Doppler-/Duplex-Untersuchungen der
- Extremitäten versorgenden Gefäße,
- abdominellen und retroperitonealen Gefäße,
- extracraniellen hirnzuführenden Gefäße
- hämodynamische Untersuchungen an Venen
- rekonstruktive Operationen
- an supraaortalen Arterien,
- an aortalen, iliakalen, viszeralen und thorakalen Gefäßen,
- im femoro-poplitealen, brachialen und cruro-pedalen Abschnitt
- endovaskuläre Eingriffe
- Anlage von Dialyse-Shunts, Port-Implantation
- Operationen am Venensystem
- Grenzzonenamputationen, Ulcusversorgungen
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Gefäßchirurgie besitzen, sind
berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Schwerpunkt Gefäßchirurgie begonnen
haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen
Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die
Facharztbezeichnung.
Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie (Herzchirurg/Herzchirurgin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung
die Erlangung der Facharztkompetenz Herzchirurgie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Kardiologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin/Kinder-Kardiologie angerechnet werden,
- die auch im ambulanten Bereich abgeleistet
werden können.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, operativen und postoperativen Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße sowie des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
- Maßnahmen der Nachsorge nach operativer Behandlung einschließlich Immunsuppression und Organabstoßungsbehandlung bei Transplantationen
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
- den Grundlagen minimal-invasiver Therapie
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- den Grundlagen der Diagnostik und Behandlung angeborener Herzerkrankungen sowie terminaler Erkrankungen von Herz und Lunge
- der Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen
- der Indikationsstellung zur Herz-, Lungen-
und Herz-Lungen-Transplantation einschließlich technischer Grundlagen von
Herzassistenzsystemen
- Elektrokardiogramm
- sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße
- Echokardiographie
- Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation
- an Koronargefäßen
- an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion
- an der Aortenklappe und/oder Aorta aszendens/Mitralklappe/ Koronargefäß
- bei angeborenen Herzfehlern
- Operationen ohne Einsatz der extrakorporalen Zirkulation
- Anastomosen und Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen einschließlich Aortenaneurysmen
- transvenöse Schrittmacherimplantationen/Defibrillatoren (AICD)
- Operationen am Thorax in Zusammenhang mit
herzchirurgischen Eingriffen,
z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern,
Operationen bei Thoraxverletzungen
- Operationen an der Lunge und am angrenzenden Mediastinum in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
- Operationen an peripheren Gefäßen im
Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen,
z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Einsatz von
Kreislaufassistenzsystemen und der extrakorporalen Zirkulation
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung im Gebiet Herzchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Thoraxchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
Kammerangehörige, die nach
Facharztanerkennung bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine
Weiterbildung im Schwerpunkt Thoraxchirurgie begonnen haben, können diese nach
Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach
bestandener Prüfung erhalten sie die Facharztbezeichnung.
Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie (Kinderchirurg/Kinderchirurgin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Kinderchirurgie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon können
- 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgeleistet werden,
- können 6 Monate in einer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder in Anästhesiologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden,
- können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich
abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Fehlbildungen, Erkrankungen, Infektionen, Organtumoren, Verletzungen, Verbrennungen sowie deren Folgen im Kindesalter einschließlich pränataler Entwicklungsstörungen
- den instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- den endoskopischen, laparoskopischen, minimal-invasiven, mikrochirurgischen Operationsverfahren und Laser-Techniken
- der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Trauma-Managements und der Überwachung
- der konservativen und operativen
Frakturversorgung einschließlich gelenknaher Frakturen und Gelenkverletzungen
sowie plastisch-rekonstruktiver Techniken
- der enteralen und parenteralen Ernährung insbesondere nach Operationen, auch bei Früh- und Neugeborenen
- den Grundlagen der Durchgangsarzt- und
Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- Repositionen von Frakturen und Luxationen sowie Versorgung von Weichteil- und Organverletzungen
- operative Eingriffe einschließlich endoskopischer, minimal-invasiver, mikrochirurgischer und Laser-Techniken
- an Kopf- und Hals,
z. B. Trepanationen, ventrikuläre Liquorableitungen, Osteoplastik bei
Craniostenose, Tracheotomien, Thyreoidektomien, Korrektur von
Kiemengangsanomalien, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen und muskulärer
Schiefhals, Tumorresektionen
- an Brustwand und Brusthöhle,
z. B. Korrekturen von Fehlbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der
Brustwand, der Brusthöhle, des Mediastinums, des Tracheobronchialsystems, der
Lungen und des Oesophagus, Resektion äußerer, mediastinaler und pulmonaler
Tumoren
- an Bauchwand, Bauchhöhle und
Retroperitoneum,
z. B. Korrektur von Fehlbildungen, operative Therapie von Organverletzungen
äußerer und innerer Hernien, bei Funktionsstörungen und entzündlichen
Erkrankungen, intestinale Resektionen einschließlich Tumorresektionen
- am Urogenitaltrakt,
z. B. Korrektur von Fehlbildungen der Nieren, ableitenden Harnwege und des
inneren und äußeren Genitale einschließlich Verletzungen, Tumorresektionen
- am Gefäß-, Nerven- und Lymphsystem,
z. B. bei Fehlbildungen einschließlich Dysraphien, Verletzungen und Tumoren,
Anlage von Shunts, Port-Implantationen
- am Stütz- und Bewegungssystem,
z. B. bei Frakturen, Luxationen und Weichteilverletzungen einschließlich deren
Folgen, Weichteil-, Knochen- und Gelenkinfektionen, Tumoren
- bei plastisch-rekonstruktiven Eingriffen,
z. B. bei Fehlbildungen, kongenitalen Defekten und Defektverletzungen an Kopf,
Hals, Brustwand, Rumpf und Extremitäten und Zwerchfellplastiken, Haut-,
Muskel-, Sehnen- und Knorpelplastiken
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung die Weiterbildung im Gebiet Kinderchirurgie begonnen
haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen
Weiterbildungsordnung abschließen.
Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie (Orthopäde und
Unfallchirurg/Orthopädin und Unfallchirurgin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und
Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie und/oder in Neurochirurgie abgeleistet werden,
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzungen und deren Folgezuständen sowie von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktionsstörungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane unter Berücksichtigung der Unterschiede in den verschiedenen Altersstufen
- der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Traumamanagements
- den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- der konservativen und funktionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörungen
- den Grundlagen der konservativen und operativen Behandlung rheumatischer Gelenkerkrankungen
- den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- und Bewegungsorgane
- der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen, Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren
- der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand
- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Sportverletzungen und Sportschäden sowie deren Folgen
- der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer
Schwierigkeitsgrade
- der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen und der Osteoporose
- der Biomechanik
- chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen einschließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der medizinischen Aufbautrainings- und Gerätetherapie
- der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung bei Anproben und nach Fertigstellung
- den Grundlagen der Durchgangsarzt- und
Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane einschließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen
- operative Eingriffe einschließlich
Notfalleingriffe an
Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken,
Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß
- Eingriffe an Nerven und Gefäßen
- Eingriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen und Gelenken
- Implantatentfernungen
- Behandlung von thermischen und chemischen Schädigungen
- konservative Behandlungen von angeborenen und erworbenen Deformitäten, Luxationen, Frakturen und Distorsionen
- Injektions- und Punktionstechniken an Wirbelsäule und Gelenken
- Osteodensitometrie
- Anordnung, Überwachung und
Dokumentation von Verordnungen orthopädischer Hilfsmittel
Kammerangehörige, die vor
In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet
Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können diese
innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach der bisher gültigen
Weiterbildungsordnung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.
Kammerangehörige,
die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Schwerpunktbezeichnung
Unfallchirurgie oder im Besitz der Facharztanerkennung Orthopädie sind, können
die Zulassung zur Prüfung für die Facharztbezeichnung Orthopädie und
Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie
nachweisen, dass sie innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung
mindestens 2 Jahre regelmäßig und überwiegend in der Orthopädie und
Unfallchirurgie tätig waren. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der
Antragsteller umfassende Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten in den
Inhalten der neuen Facharztkompetenz erworben hat. Auf das Antragsverfahren
finden die §§ 12 bis 16 Anwendung.
Facharzt/Fachärztin für Plastische Chirurgie und Ästhetische Chirurgie
(Plastischer und Ästhetischer Chirurg/Plastische und Ästhetische Chirurgin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische Chirurgie und
Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten
und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische Chirurgie und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in einer der anderen
Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie
angerechnet werden,
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Wiederherstellung und Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter Körperfunktionen und der Körperform
- der Behandlung Brandverletzter in der Akut- und sekundären Rekonstruktionsphase
- der Differentialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden und Wundheilungsstörungen
- Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen
- therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut und Weichteile einschließlich Rekonstruktion
- der ästhetisch-plastischen Chirurgie in allen Körperregionen einschließlich kosmetische Operationen unter Berücksichtigung der psychologischen Exploration und Elektionskriterien und der spezifischen Aufklärung bei elektiven Operationsindikationen
- funktions- und strukturwiederherstellende Eingriffe bei akuten Verletzungen und chronischen Wunden und Infektionen der Haut, der Weichteile und des muskulo-skelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch in interdisziplinärer Kooperation
- der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand
- der Mitwirkung bei Replantationen und Revaskularisationen abgetrennter Körperteile einschließlich der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems
- der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer Ersatzstrukturen
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen Defekten und ästhetisch-kosmetischen Eingriffen
- der Nachbehandlung ästhetisch-plastischer Eingriffen einschließlich Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen und Prothesen sowie bei Transplantationen
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- der Bewertung bildgebender, endoskopischer und neurologischer/neurophysiologischer Befunde
- der Verordnung von Krankengymnastik,
Ergotherapie und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen
- konstruktive, rekonstruktive und ästhetisch-plastisch-chirurgische Eingriffe einschließlich mikrochirurgischer, Laser- und Ultraschall-Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss
- im Kopf-Hals-Bereich
- im Brustbereich
- an Rumpf und Extremitäten
- an Haut- und subkutanen Weichteilen
- an peripheren Nerven
- Mitwirkung bei Eingriffen im Rahmen der
Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten
dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung im Gebiet Plastische Chirurgie
und Ästhetische Chirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen
der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen.
Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie (Thoraxchirurg/Thoraxchirurgin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Thoraxchirurgie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thoraxchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie und/oder Innere Medizin und Pneumologie angerechnet werden,
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Neoplasien, Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen einschließlich der Rehabilitation
- operativen Eingriffen am Herzen im Zusammenhang mit thoraxchirurgischen Operationen
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
- den zur Versorgung im Notfall erforderlichen gefäßchirurgischen, unfallchirurgischen, visceralchirurgischen und allgemeinchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit
- der operativen Tumorchirurgie einschließlich palliativmedizinischer und schmerztherapeutischer Maßnahmen
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- der Planung und Durchführung multimodaler Therapiekonzepte bei Tumorpatienten in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie Durchführung von Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen zur Tumor- und Rezidiverkennung
- Techniken minimal-invasiver Chirurgie
- sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane (ohne Herz)
- diagnostische und therapeutische
Endoskopien,
z. B. Tracheo-Bronchoskopie, Thorakoskopie, Oesophagoskopie
- operative Eingriffe einschließlich minimal invasiver Techniken
- an Kopf und Hals,
z. B. Tracheotomie, Mediastinoskopie
- am Mediastinum und Oesophagus,
z. B. Dissektion der mediastinalen Lymphknoten,
Tumorresektion, Thymektomie, oesophagotracheale Fisteln,
Verletzungen des Oesophagus
- an der Thoraxwand,
z. B. Verletzungen, Brustwandresektion, Thorakoplastik, Korrekturplastik
- an der Lunge, auch auf thorakoskopischem
Weg,
z. B. Keilresektion, Laserresektion, Segmentresektion,
Lobektomie, Pneumonektomie
- erweiterte Eingriffe an der Lunge,
z. B. intraperikardiale Gefäßversorgung, Vorhofteilresektion, Perikard- und
Zwerchfellresektion, plastische Operationen am Tracheobronchial- und Gefäßbaum
- videothorakoskopische Eingriffe,
z. B. Pleurektomie, Keilresektion, Sympathektomie, Biopsien
- an der Pleura, auch auf thorakoskopischem
Weg,
z. B. Dekortikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen
- Eingriffe bei thorakalen Verletzungen
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Thoraxchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei
In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Schwerpunkt
Thoraxchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher
gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten
sie die Facharztbezeichnung.
Facharzt/Fachärztin für Visceralchirurgie (Visceralchirurg/Visceralchirurgin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Visceralchirurgie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Visceralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden,
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe insbesondere der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
- endoskopischen, laparoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen Verfahren oder endosonographischen Untersuchungen des Gastrointestinaltraktes
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
- instrumentellen und funktionellen
Untersuchungsmethoden einschließlich Ultraschalluntersuchungen und Endoskopie
- sonographische Untersuchungen des Abdomens und
Retroperitoneums
einschließlich Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen
Gefäße
- Durchführung und Befundung von Rekto-/Sigmoidoskopien und den Grundlagen der Koloskopie und Ösophago-Gastro-Duodenoskopie
- konventionelle, minimal-invasive und endoskopische
operative Eingriffe an Kopf- und Hals einschließlich Tracheotomie,
Thorakotomie, Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber, Gallenwege, Pankreas,
Milz, Dünndarm, Dickdarm, Rektum, Anus, Bauchhöhle, Retroperitoneum, Bauchwand
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Visceralchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei In-Kraft-Treten
dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Schwerpunkt
Visceralchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher
gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten
sie die Facharztbezeichnung.
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Allgemeine Chirurgie zu führen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung
- Gefäßchirurgie
- Thoraxchirurgie
- Visceralchirurgie
besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie und Visceralchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die entsprechende Facharztbezeichnung. Entsprechendes gilt auch für Kammerangehörige, die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in den Gebieten Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastische und Ästhetische Chirurgie begonnen haben.
Kammerangehörige,
die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung ihre Weiterbildung im
Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können
diese innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach der bisher gültigen
Weiterbildungsordnung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.
Kammerangehörige,
die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der
Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie oder im Besitz der Facharztanerkennung
Orthopädie sind, können die Zulassung zur Prüfung für die Facharztbezeichnung
Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen,
wenn sie nachweisen, dass sie innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung
mindestens 2 Jahre regelmäßig und überwiegend in der Orthopädie und
Unfallchirurgie tätig waren. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der
Antragsteller umfassende Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten in den
Inhalten der neuen Facharztkompetenz erworben hat. Auf das Antragsverfahren
finden die §§ 12 bis 16 Anwendung.
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Das Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die
Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge
von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau einschließlich
plastisch-rekonstruktiver Eingriffe, der gynäkologischen Onkologie,
Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin, der Betreuung und Überwachung normaler
und gestörter Schwangerschaften, Geburten und Wochenbettverläufe sowie der Prä- und Perinatalmedizin.
Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Frauenarzt/Frauenärztin)
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist die Erlangung der Facharztkompetenz
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
- 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden,
- bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden,
- bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
und
80 Stunden Kurs-Weiterbildung
gemäß § 4 Absatz 8 in Psychosomatische Grundversorgung.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Gesundheitsberatung einschließlich Stillberatung und den Grundlagen der Ernährungsmedizin, Früherkennung und Vorbeugung einschließlich Impfungen
- der konservativen und operativen Behandlung der weiblichen Geschlechtsorgane einschließlich der Brust, der Erkennung und Behandlung von Komplikationen und der Rehabilitation
- der (Früh-)Erkennung sowie den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur gynäkologischen Strahlenbehandlung und der Nachsorge von gynäkologischen Tumorerkrankungen
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- der Feststellung einer Schwangerschaft, der Mutterschaftsvorsorge, der Erkennung und Behandlung von Schwangerschaftserkrankungen, Risikoschwangerschaften und der Wochenbettbetreuung
- der Geburtsbetreuung einschließlich Mitwirkung bei Risikogeburten und geburtshilflichen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade sowie der Versorgung und Betreuung des Neugeborenen einschließlich der Erkennung und Behandlung von Anpassungsstörungen
- der Diagnostik und Therapie der Harn- und postpartalen Analinkontinenz einschließlich des Beckenbodentrainings
- der Indikationsstellung zu plastisch-operativen und rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbereich und der Brust
- der Erkennung und Behandlung des prämenstruellen Syndroms
- der hormonellen Regulation des weiblichen Zyklus und der ovariellen Fehlfunktionen einschließlich der Erkennung und Basistherapie der weiblichen Sterilität
- der Familienplanung sowie hormoneller, chemischer, mechanischer und operativer Kontrazeption
- den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
- der Beratung bei Schwangerschaftskonflikten sowie der Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen einschließlich psychischen Risiken
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- der Prävention der Osteoporose
- der Sexualberatung der Frau und des Paares
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen, psychosozialen und psychosexuellen Störungen unter Berücksichtigung der gesellschaftsspezifischen Stellung der Frau und ihrer Partnerschaft
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle
einschließlich Gerinnungsstörungen sowie lebensrettender Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
- ante- und intrapartale Cardiotokogramme
- Leitung von normalen Geburten auch mit Versorgung von Dammschnitten und Geburtsverletzungen
- Geburtshilfliche Operationen,
z. B. Sektio, Forceps, Vakuum-Extraktion, Entwicklung aus Beckenendlage
- Erstversorgung einschließlich Erstuntersuchung des Neugeborenen
- Lokal- und Regionalanästhesie
- operative Eingriffe
- am äußeren und inneren Genitale und an der
Brust
z. B. Abrasio, Nachkürettage, diagnostische Exstirpation, Hysteroskopie
- vaginale und abdominelle Operationen,
z. B. Hysterektomien einschließlich Deszensus-Operationen, Laparoskopien
- Kolposkopien
- Anfertigung von zytologischen Abstrichpräparaten
- Ultraschalluntersuchungen einschließlich Endosonographie und Dopplersonographie der weiblichen Urogenitalorgane und der Brust sowie der utero-plazento-fetalen Einheit auch im Rahmen der Fehlbildungsdiagnostik
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- Infusions-, Transfusions- und
Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Ziel der Weiterbildung im
Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin ist
aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung und Behandlung geschlechtsspezifischer endokriner, neuroendokriner und fertilitätsbezogener Funktionen, Dysfunktionen und Erkrankungen sowie von Fehlbildungen des inneren Genitale in der Pubertät, der Adoleszens, der fortpflanzungsfähigen Phase, dem Klimakterium und der Peri- und Postmenopause
- endoskopischen und mikrochirurgischen Operationsverfahren
- der fertilitätsbezogenen Paarberatung
- der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin bedingter Alterungsprozesse
- der Erkennung und Beurteilung
psychosomatischer Einflüsse auf den Hormonhaushalt, auf die Fertilität und
deren Behandlung
- genetisch bedingten Regulations- und Fertilitätsstörungen mit Indikationsstellung zur humangenetischen Beratung
- Erkennung und Behandlung des Androgenhaushaltes, Hirsutismus und des Prolaktinhaushaltes
- den endokrin bedingten Funktions- und Entwicklungsstörungen der weiblichen Brust
- den gynäkologisch-endokrinen Aspekten der
Transsexualität
- assistierte Fertilisationsmethoden einschließlich hormoneller Stimulation, Inseminationen, in-vitro-Fertilisation (IVF), intrazytoplasmatische Spermatozoen-Injektion (ICSI)
- Kryokonservierungsverfahren
- Spermiogramm-Analyse und Ejakulat-Aufbereitungsmethoden und Funktionstests
- Mitwirkung bei größeren
fertilitätschirurgischen Eingriffe einschließlich hysteroskopischer und laparoskopischer
Verfahren,
z. B. bei Endometriose, Tuben- und Ovarchirurgie
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung
Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin besitzen, sind
berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Endokrinologie und
Reproduktionsmedizin zu führen.
Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Ziel der Weiterbildung im
Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung
die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Erkennung und Behandlung der bösartigen Erkrankungen des weiblichen Genitale und der Brust
- chemotherapeutischen und hormonellen Verfahren
- molekularbiologischen onkogenetischen immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Verfahren
- organ- und fertilitätserhaltenden Verfahren
- radikalen Behandlungsverfahren
- morphologisch-funktionelle (z. B.
Ultraschall, Endoskopie) und invasive
(z. B. Punktion, Biopsie) Verfahren der Genitalorgane und Brust
- organerhaltende und radikale Krebsoperationen
am Genitale
(z. B. Debulking-OP, Wertheim-OP, Vulvektomie, Lymphadenektomie
inguinal, pelvin, paraaortal, Exenteration)
- organerhaltende und radikale Krebsoperationen an der Mamma
- rekonstruktive Eingriffe am Genitale, den Bauchdecken und der Brust im Zusammenhang mit onkologischen Behandlungen
- hormonelle (ablative und additive) Therapien
- zytostatische Therapiezyklen
- supportive und palliative medikamentöse Tumortherapien
- gynäkologische Strahlen-Kontakt-Therapie
- psychoonkologische Betreuung, Rehabilitation und Begutachtung
- spezielle Rezidivdiagnostik und -behandlung
- Tumornachsorge
Ziel der Weiterbildung im
Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin ist aufbauend auf der
Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
- 6 Monate Weiterbildung in Humangenetik oder Neonatologie angerechnet werden,
- bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
- bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung und Behandlung maternaler und fetaler Erkrankungen höheren Schwierigkeitsgrades einschließlich invasiver und operativer Maßnahmen und der Erstversorgung des gefährdeten Neugeborenen
- der Erkennung fetomaternaler Risiken
- der Erkennung und Behandlung von fetalen Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen
- der Betreuung der Risikoschwangerschaft und Leitung der Risikogeburt
- der Beratung der Patientin bzw. des Paares
bei gezielten pränataldiagnostischen Fragestellungen sowie weiterführende
Diagnostik
- Ultraschalluntersuchungen einschließlich Dopplersonographien des Fetus und seiner Gefäße sowie fetale Echokardiographie
- Überwachung bei erhöhtem Risiko zur differenzierten Zustandsdiagnostik des Feten
- Leitung von Risikogeburten und geburtshilflichen Notfallsituationen einschließlich Notfallmaßnahmen und Wiederbelebung beim Neugeborenen
- invasive prä- und perinatale Eingriffe,
z. B. Amniozentesen, Chorionzottenbiopsien, Nabelschnurpunktionen, Punktionen
aus fetalen Körperhöhlen, Amniondrainagen
- operative Entbindungen bei
Risikoschwangerschaften einschließlich Beckenendlagenentwicklung, Versorgung
komplizierter Geburtsverletzungen, Resectiones und Entwicklung von Mehrlingen
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung
Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin besitzen, sind berechtigt, die
Schwerpunktbezeichnung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin zu führen.
8
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Das Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfasst die Vorbeugung,
Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation
von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren
des Ohres, der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Mundhöhle, des Pharynx und
Larynx und von Funktionsstörungen der Sinnesorgane dieser Regionen sowie von Stimm-,
Sprach-, Sprech- und Hörstörungen.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 8.1
und 8.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der
Facharztweiterbildungen) aufbauen.
24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, (Früh-)Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens und der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfs, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis einschließlich des Lymphsystems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses
- den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- den Grundlagen funktioneller Störungen der Halswirbelsäule und der Kiefergelenke
- der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre
- Untersuchungen der gebietsbezogenen Hirnnerven einschließlich Prüfung des Riech- und Schmeck-Sinnes
- den Grundlagen der Diagnostik und Therapie von Schluck-, Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Stroboskopie und Stimmfeldmessungen
- der Hör-Screening-Untersuchung
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
- der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
- der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung sowie den Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- audiologische Untersuchungen,
z. B. Tonschwellen-, Sprach- Hörfeldaudiometrie, elektrische
Reaktionsaudiometrie (ERA), otoakustische Emissionen, Hörtests zur Diagnostik
zentraler Hörstörungen sowie zur Hörgeräteversorgung einschließlich Anpassung
und Überprüfung, Hörschwellenbestimmung, Impedanzmessungen mit Stapediusreflexmessung
einschließlich Neugeborenen-Hör-Screening
- neuro-otologische Untersuchungen,
z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale
und zentrale Tests
- Sprachtests
- Ventilationsprüfungen, z. B. Rhinomanometrie, Spirometrie, Spirographie
- mikroskopische und endoskopische
Untersuchungen,
z. B. Rhinoskopie, Sinuskopie, Nasopharyngoskopie, Laryngoskopie,
Tracheoskopie, Oesophagoskopie
- sonographische Untersuchungen der Gesichts- und Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
- Lokal- und Regionalanästhesien
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie,
enterale und parenterale Ernährung
8.1
Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Hals-Nasen-Ohrenarzt/Hals-Nasen-Ohrenärztin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung
die Erlangung der Facharztkompetenz Hals-Nasen-Ohrenheilkunde nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
- 6 Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie oder in Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen angerechnet werden,
- bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren der Organe der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens, der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses
- den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen einschließlich der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks
- den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen und deren operativer Behandlungsmaßnahmen
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
- den umweltbedingten Schädigungen im
Hals-Nasen-Ohrenbereich einschließlich Lärmschwerhörigkeit
- unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und intrakutaner Tests einschließlich Erstellung eines Therapieplanes
- Hyposensibilisierung
- neuro-otologische Untersuchungen,
z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale
und zentrale Tests und funktionelle Untersuchung des Hals-Wirbel-Säulensystems
auch mit apparativer Registrierung mittels elektro- und/oder
Videonystagmographie
- operative Eingriffe einschließlich endoskopischer und mikroskopischer Techniken
- an Ohr, Ohrschädel, Gehörgang, Ohrmuschel einschließlich Felsenbeinpräparationen
- an Nasennebenhöhlen, Nase und Weichteilen des Gesichtsschädels
- plastische Maßnahmen geringen Schwierigkeitsgrades an Nase und Ohr
- im Pharynx
- im Bereich des Kehlkopfs und der oberen Luftröhre einschließlich Tracheotomie
- am äußeren Hals
- an Speicheldrüsen und -ausführungsgängen
- Eingriffe bei Schlafapnoe
- Mitwirkung bei Eingriffen höherer
Schwierigkeitsgrade,
z. B. bei mikrochirurgischen Ohroperationen, große tumorchirurgische Operationen
im Kopf-Hals-Bereich, bei endoskopischer Ethmoidektomie und
Pansinusoperationen, bei neuroplastischen Eingriffen, bei Gefäßersatz und
mikrovaskulären Anastomosen
Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Sprach-, Stimm- und
kindliche Hörstörungen nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
- 6 Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
Neurologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von organischen, funktionellen, peripheren und zentralen Funktionsstörungen der Stimme, des Sprechens, der Sprache, des Schluckens und des kindlichen Hörens, der Hörreifung, -verarbeitung und ‑wahrnehmung einschließlich psychosomatischer Störungen und der Beratung von Angehörigen
- Erkennung auditiver, visueller, kinästhetischer und taktiler Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen im Kindesalter einschließlich entwicklungsneurologischer und ‑psychologischer Zusammenhänge
- der Diagnostik der Grob-, Fein- und Mundmotorik im Zusammenhang mit Schluck-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Prüfung der Dysarthrophonie, Aphasien und Apraxien
- der alters- und entwicklungsgemäßen Kinderaudiometrie mit subjektiven und objektiven Hörprüfungen einschließlich Screening-Verfahren auch bei Neugeborenen und Säuglingen
- der Sprach- und Sprechtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation auf phonetisch-phonologischer, morphologisch-syntaktischer, semantischer und pragmatisch-kommunikativer Ebene
- der funktionellen Schlucktherapie einschließlich kompensatorischer Strategien und Hilfen zur Unterstützung des Essens und Trinkens und Stellung von Indikationen zur chirurgischen Schluckrehabilitation sowie der Versorgung mit Trachealkanülen und gastroduodenalen Sonden
- der Stimmtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung von Selbst- und Fremdwahrnehmung, Tonusregulierung, Atmung, Artikulation, Phonation und Ersatzstimmbildung
- der Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten im Kindesalter einschließlich Gebrauchsschulung
- der Rehabilitation nach Hörgeräteversorgung und Cochlea-Implantation im Kindesalter
- Stimmleistungsuntersuchungen bei Sprech- und
Stimmberufen einschließlich Stimmhygiene
- Ableitung akustisch und somatosensorisch evozierter Potenziale
- elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA) im Kindesalter
- Messung otoakustischer Emissionen im Kindesalter
- Hörschwellen-Bestimmung mit altersbezogenen reaktions-, verhaltens- und spielaudiometrischen Verfahren im Kindesalter
- subjektive und objektive Methoden zur Diagnostik zentraler Hörstörungen im Kindesalter
- Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungsalter
- entwicklungs-, neuro- und leistungspsychologische Testverfahren
- instrumentelle Analysen des Stimm- und Sprachschalls in Frequenz-, Intensitäts- und Zeitbereich, z. B. Stimmfeldmessung, Grundtonfrequenzbestimmung, Spektral- und Periodizitätsanalysen
- Untersuchung der Phonationsatmung mit Bestimmung statischer und dynamischer Lungenfunktionsparameter
- Analyse der Stimmlippenschwingungen mittels Stroboskopie und Elektroglottographie
- fachbezogene Elektromyographie und
Elektroneurographie einschließlich der kortikalen Magnetstimulation
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Phoniatrie und
Pädaudiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen zu führen.
9
Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
Das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die
Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, die Nachsorge und
Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich der durch Allergene und
Pseudoallergene ausgelösten Krankheiten der Haut, der Unterhaut, der hautnahen
Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde sowie von Geschlechtskrankheiten.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ist die Erlangung der Facharztkompetenz
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Gesundheitsberatung, (Früh-)Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Rehabilitation der Haut, Unterhaut und deren Gefäße, der Hautanhangsgebilde und hautnahen Schleimhäute einschließlich der gebietsbezogenen immunologischen Krankheitsbilder
- der Vorbeugung, Erkennung, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Tumoren des Hautorgans und der hautnahen Schleimhäute einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen
- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung sexuell übertragbarer Infektionen und Infestationen an Haut und hautnahen Schleimhäuten und Geschlechtsorganen
- der Erkennung andrologischer Störungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
- der Erkennung und Behandlung der gebietsbezogenen epifaszialen Gefäßerkrankungen einschließlich der chronisch venösen Insuffizienz, des Ulcus cruris und der peripheren lymphatischen Abflußstörungen
- der Erkennung proktologischer Erkrankungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich topischer und systemischer Pharmaka und der Galenik von Dermatika
- der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation berufsbedingter Dermatosen
- den Grundlagen der Gewerbe- und Umweltdermatologie einschließlich der gebietsbezogenen Toxikologie
- der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre
- der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemaßnahmen
- der dermatologischen nicht ionisierenden Strahlenbehandlung und Lasertherapie
- der Indikationsstellung zu und Befundbewertung von gebietsbezogenen histologischen Untersuchungen
- ernährungsbedingten Hautmanifestationen einschließlich diätetischer Behandlung
- den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder
einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
- operative Eingriffe
- Exzisionen von benignen und malignen Tumoren
- lokale und regionale Lappenplastiken, auch unter Verwendung artefizieller Hautdehnungsverfahren (Gewebeexpandertechnik)
- freie Hauttransplantationen durch autologe und andere Transplantate
- phlebologische operative Eingriffe,
z. B. epifasziale Venenexhairese, Ulcusdeckung, Unterbindung insuffizienter
Venae perforantes, Crossektomie, superfizielle Thrombektomie
- ästhetisch operative Dermatologie wie Narbenkorrekturen, Konturverbesserungen, Dermabrasionen, physiko-chemische Dermablationen
- proktologische Eingriffe wie Haemorrhoidalsklerosierung, Mariskenexzision, Fissurektomie, Entfernung analer Condylomata acuminata
- Eingriffe mit kryotherapeutischen Verfahren
- Eingriffe mit lasertherapeutischen
Verfahren,
z. B. ablativ, korrektiv, selektiv-photothermolytisch
- Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
- Sklerosierungstherapie oberflächlich gelegener Venen
- Sonographie der Haut und hautnahen Lymphknoten einschließlich Doppler/Duplexsonographie peripherer Gefäße
- phlebologische Funktionsuntersuchungen wie Verschlussplethysmographie, Lichtreflexrheographie
- Photochemotherapie, Balneophototherapie und photodynamische Therapie
- Punktions- und Katheterisierungstechniken
- Lokal-, Tumeszenz- und Regionalanästhesien
- Gestaltung von dermatologischen Rehabilitationsplänen
- mykologische Untersuchungen einschließlich kultureller Verfahren und Erregerbestimmung
- Trichogramm
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Gebiet Humangenetik
Das Gebiet Humangenetik umfasst die Aufklärung, Erkennung
und Behandlung genetisch bedingter Erkrankungen einschließlich der genetischen
Beratung von Patienten und ihren Familien sowie den in der
Gesundheitsversorgung tätigen Ärzte.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet
Humangenetik ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
24 Monate in der humangenetischen Patientenversorgung,
12 Monate in einem zytogenetischen Labor,
12 Monate in einem molekulargenetischen Labor,
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung monogen, polygen, multifaktoriell und mitochondrial bedingter Erkrankungen mittels klinischer, zytogenetischer, molekulargenetischer und biochemischer/proteinchemischer Methoden
- der Beratung von Patienten und ihrer Familien unter Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte
- der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung tätigen Ärzte im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit
- der Berechnung und Einschätzung genetischer Risiken
- der präsymptomatischen und prädiktiven Diagnostik
- den Grundlagen der Entstehung und Wirkung von Mutationen, der Genwirkung, der molekularen Genetik, der formalen Genetik und der genetischen Epidemiologie
- der Wirkung exogener Noxen hinsichtlich Mutagenese, Tumorgenese und Teratogenese
- der pränatalen Diagnostik
- der medikamentösen Therapie unter Berücksichtigung individueller genetischer Veranlagung
- den Grundlagen der Behandlung genetisch bedingter Krankheiten einschließlich präventiver Maßnahmen
- den Grundlagen der Zytogenetik mit Zellkultur aus verschiedenen Geweben, der Chromosomenpräparation, -färbung und -analyse sowie der molekularen Zytogenetik
- den Grundlagen der molekularen Genetik und ihrer Methoden wie Gewinnung und Analytik von humaner DNA aus unterschiedlichen Geweben sowie der Grundtechniken der Sequenzermittlung
- den Grundlagen molekulargenetischer
Diagnostik mit direktem Nachweis von Genmutationen auch bei
Abstammungsuntersuchungen sowie Methoden der indirekten Genotypisierung
- klinisch-genetische Diagnostik erblich bedingter Krankheiten angeborener Fehlbildungen und Fehlbildungssyndrome
- Befunderhebung und Risikoabschätzung bei
- monogenen und komplexen Erbgängen
- numerischen und strukturellen Chromosomenaberrationen
- molekulargenetischen Befunden
- genetische Beratungen einschließlich
Erhebung der Familienanamnese
in drei Generationen und Erstellung einer epikritischen Beurteilung bei
verschiedenen Krankheitsbildern
- prä- und postnatale Chromosomanalysen
- Methoden der molekularen Zytogenetik einschließlich chromosomaler in-situ-Hybridisierung, Kultivierungs- und Präparationsschritten an
- Interphasekernen
- Metaphasechromosomen
- prä- und postnatale molekulargenetische Analysen
Gebiet Hygiene und Umweltmedizin
Das Gebiet Hygiene und Umweltmedizin umfasst die Erkennung,
Erfassung, Bewertung sowie Vermeidung schädlicher exogener Faktoren, welche die
Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen sowie die
Entwicklung von Grundsätzen für den Gesundheitsschutz und den
gesundheitsbezogenen Umweltschutz. Das Gebiet umfasst auch die Unterstützung
und Beratung von Ärzten und Institutionen in der Krankenhaus- und
Praxishygiene, der Umwelthygiene und -medizin, der Individualhygiene sowie im
gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der
Facharztkompetenz Hygiene und Umweltmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung anderer Gebiete,
können bis zu 12 Monate im Gebiet Pharmakologie
und/oder in Arbeitsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie und/oder Öffentliches Gesundheitswesen angerechnet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Krankenhaus- und Praxishygiene sowie Infektionsprävention und hygienisches Qualitätsmanagement einschließlich der Mitwirkung bei Planung und Betrieb von Gesundheitseinrichtungen und Erstellung von Hygieneplänen
- der Beratung bezüglich Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung sowie der Überwachung der Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung
- der Erkennung nosokomialer Infektionen und Auswertung epidemiologischer Erhebungen
- der Vorbeugung und Epidemiologie von infektiösen und nicht infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes
- der Umwelthygiene wie Wasser-, Boden-, Lufthygiene und Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen
- der Beurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe
- der klinischen Umweltmedizin einschließlich Biomonitoring
- der Umweltanalytik und Umwelttoxikologie
- dem gesundheitlichen Verbraucherschutz
- den Grundlagen der Reisemedizin
- hygienische Ortsbegehungen und Inspektion einschließlich Krankenhausbegehung
- Analysen von Roh-, Trink-, Mineral-, Brauch-, Bade- und Abwässern, Boden- und Abfallproben einschließlich Befundbeurteilung in Bezug auf Grenz- und Richtwerte
- Untersuchungen für die Bau- und Siedlungshygiene einschließlich der Lärmbeeinflussung und der Luftqualität
- Untersuchung von Lebensmitteln
einschließlich der Anlagen zur Lebensmittel- und Speiseherstellung
Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
Das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin umfasst die
Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung
sowie Rehabilitation und Nachsorge der Gesundheitsstörungen und Erkrankungen
der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren
und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des
Gefäßsystems, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, des Immunsystems,
des Stütz- und Bindegewebes, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen sowie
der soliden Tumore und der hämatologischen Neoplasien. Das Gebiet umfasst auch
die Gesundheitsförderung und die hausärztliche Betreuung unter Berücksichtigung
der somatischen, psychischen und sozialen Wechselwirkungen und die
interdisziplinäre Koordination der an der gesundheitlichen Betreuung
beteiligten Personen und Institutionen.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 12.1, 12.2 und/oder 12.3 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Inhalte der
Basisweiterbildung für die im Gebiet enthaltenen Facharztkompetenzen 12.1, 12.2
und 12.3:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen einschließlich Gewalt- und Suchtprävention, der Prävention einschließlich Impfungen, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge
- der Erkennung und Behandlung von nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen sowie von allergischen, immmunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen Erkrankungen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter
- den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschließlich der Pharmakotherapie im Alter
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker
- Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
- ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung
- den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
- der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
- der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit
- der intensivmedizinischen Basisvorsorgung
- Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen einschließlich strukturierter Schulungen
- Elektrokardiogramm
- Ergometrie
- Langzeit-EKG
- Langzeitblutdruckmessung
- spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion
- Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums einschließlich Urogenitalorgane
- Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse
- Doppler-Sonographien der extremitätenversorgenden und der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
- Proktoskopie
Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin 1(Hausarzt/Hausärztin)
Ziel der Weiterbildung ist
die Erlangung der Facharztkompetenz Innere und Allgemeinmedizin
(Hausarzt/Hausärztin) nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten
und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung und
des Weiterbildungskurses.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, davon können bis zu
- 12 Monate in den
Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte)
angerechnet werden, die auch im ambulanten Bereich ableistbar sind, dabei sind höchstens 6 Monate in anderen zugelassenen
Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit
Allgemeinmedizin befassen, anrechenbar
und
24 Monate Weiterbildung in der ambulanten
hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu
- 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden
und
80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß
§ 4 Absatz 8 in Psychosomatische Grundversorgung.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der Basisweiterbildung
- der primären Diagnostik, Beratung und Behandlung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im unausgelesenen Patientengut
- der Integration medizinischer, psychischer und sozialer Belange im Krankheitsfall
- der Langzeit- und familienmedizinischen Betreuung
- Erkennung und koordinierte Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
- interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten
- der Behandlung von Patienten in ihrem familiären Umfeld und häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld einschließlich der Hausbesuchstätigkeit
- gesundheitsfördernden Maßnahmen, z. B. auch im Rahmen gemeindenaher Projekte
- Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen
- der Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung von spezifischen Maßnahmen
- der Erkennung, Beurteilung und Behandlung der Auswirkungen von umwelt- und milieubedingten Schäden einschließlich Arbeitsplatzeinflüssen
- der Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen
- den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie
Mindestens 6 Monate der Weiterbildung in der stationären
internistischen Patientenversorgung und
mindestens 6 Monate in der ambulanten hausärztlichen Versorgung müssen in
ganztägiger Tätigkeit erfolgen.
1 Die Facharztbezeichnung "Facharzt für Innere und
Allgemeinmedizin" darf nur in der Form "Facharzt für
Allgemeinmedizin" geführt werden. Die Bezeichnung "Facharzt für
Innere und Allgemeinmedizin" ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung
einer von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Titel VI der Richtlinie
93/16/EWG vom 05.04.1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) geändert durch die Richtlinie
2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2001 (ABl. EG
Nr. L 206 S. 1) notifizierten Mitteilung über den Ersatz der bisherigen
Bezeichnung ("Facharzt für Allgemeinmedizin") zu führen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der
Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte
einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten
an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere
Medizin und Allgemeinmedizin
und
- 24 Monate stationäre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
oder
24 Monate stationäre Weiterbildung in den Facharztkompetenzen 12.2
und/oder 12.3, die in mindestens 2 verschiedenen Facharztkompetenzen
abgeleistet werden,
davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
Werden im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben,
so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der
Basisweiterbildung[des Gebietes]
- der Vorbeugung,
Erkennung, Beratung und Behandlung bei auftretenden Gesundheitsstörungen und
Erkrankungen der inneren Organe
- der Erkennung und
konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien,
Kapillaren, Venen und Lymphgefäße und deren Rehabilitation
- der Vorbeugung,
Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des
metabolischen Syndroms und anderer Diabetes-assoziierter Erkrankungen
- der Erkennung und
Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich deren Infektion,
z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes
- der Erkennung und
Behandlung maligner und nicht maligner Erkrankungen des Blutes, der
blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems
- der Erkennung und
Behandlung von soliden Tumorender Erkennung sowie konservativen Behandlung von
angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der
herznahen Gefäße, des Perikards
- der Erkennung und
konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen
Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen
- der Erkennung und
Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der
Pleura einschließlich schlafbezogener Atemstörungen sowie der extrapulmonalen
Manifestation pulmonaler Erkrankungen
- der Erkennung und
konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der
entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der
Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien
- der
interdisziplinären Zusammenarbeit insbesondere bei multimorbiden Patienten mit
inneren Erkrankungen
- der
interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,
strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Maßnahmen
- den
gebietsbezogenen Infektionskrankheiten einschließlich der Tuberkulose
- der gebietsbezogenen
Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler
Ernährung
- der
Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von Altersveränderungen sowie
Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters und deren Therapie
- den geriatrisch
diagnostischen Verfahren zur Erfassung organbezogener und übergreifender
motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen
- der Behandlung
schwerstkranker und sterbender Patienten einschließlich palliativmedizinischer
Maßnahmen
- der
intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
- Echokardiographien
sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der herznahen Gefäße
- Mitwirkung bei
Bronchoskopien einschließlich broncho-alveolärer Lavage
-
Ösophago-Gastro-Duodenoskopien einschließlich interventioneller
Notfall-Maßnahmen und perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG)
- untere
Intestinoskopien einschließlich endoskopischer Blutstillung, davon
- Proktoskopien
- Therapie vital
bedrohlicher Zustände, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung bedrohter
Vitalfunktionen mit den Methoden der Notfall- und Intensivmedizin
einschließlich Intubation, Beatmungsbehandlung sowie Entwöhnung von der
Beatmung einschließlich nichtinvasiver Beatmungstechniken, hämodynamisches
Monitoring, Schockbehandlung, Schaffung zentraler Zugänge, Defibrillation,
Schrittmacherbehandlung
- Selbstständige
Durchführung von Punktionen, z. B. an
Blase, Pleura, Bauchhöhle, Liquorraum, Leber, Knochenmark einschließlich Knochenstanzen
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie
(Internist und Angiologe/Internistin und Angiologin)
Ziel der Weiterbildung ist
die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Angiologie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.
72 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon
- 36 Monate in der
stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und
- 36 Monate
Weiterbildung in Angiologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3.1
bis 12.3.8 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8
Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der Basisweiterbildung
- der physikalischen und medikamentösen Therapie einschließlich hämodiluierender und thrombolytischer Verfahren
- der lokalen Behandlung ischämisch- und venösbedingter Gewebedefekte
- der Behandlung peripherer Lymphgefäßkrankheiten
- Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer
Katheterinterventionen,
z. B. Intraarterielle Lyse, PTA, Stentimplantationen, Atherektomie,
interventionelle Thrombembolektomie, Brachytherapie
- der Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiographien (Arteriographie, Phlebographie, Lymphographie)
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu operativen Eingriffen an den Gefäßen, der präoperativen Abklärung und der postoperativen Nachbetreuung
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- den invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchungen einschließlich
- Messungen des systolischen Blutdruckes peripherer Arterien
- Oszillographien/Rheographien
- Kapillaroskopien
- transcutanen Sauerstoffdruckmessungen
- Venenverschlussplethysmographien
- Phlebodynamometrien
- rheologische Untersuchungsmethoden
- ergometrische Verfahren zur Gehstreckenbestimmung
- Doppler-/Duplex-Untersuchungen der
- extremitätenversorgenden Arterien,
- extremitätenversorgenden Venen,
- abdominellen und retroperitonealen Gefäße
- extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße
- intrakraniellen Gefäße
- Sklerosierung oberflächlicher Varizen
12.3.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist
und Endokrinologe und Diabetologe/Internistin und Endokrinologin und
Diabetologin)
Ziel der Weiterbildung ist
die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der
Basisweiterbildung.
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und
- 36 Monate Weiterbildung in Endokrinologie und Diabetologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- 6 Monate in einem endokrinologischen Labor
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der Basisweiterbildung
- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen der hormonbildenden Drüsen
- des endokrinen Pankreas, insbesondere des Diabetes mellitus gemäß Zusatz-Weiterbildung
- sämtlicher hormonbildender, orthotop oder heterotop gelegener Drüsen, Tumoren oder paraneoplastischer Hormonproduktionsstellen
- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms
- Diabetes assoziierten Erkrankungen wie arterielle Hypertonie, koronare Herzerkrankung, Fettstoffwechselstörung
- der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des Diabetes mellitus in der Gravidität
- der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms
- der Insulinbehandlung einschließlich der Insulinpumpenbehandlung
- der Ernährungsberatung und Diätetik bei Stoffwechsel- und endokrinen Erkrankungen
- der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von Hormon-, Diabetes- und stoffwechselspezifischen Parametern einschließlich deren Vorstufen, Abbauprodukten sowie Antikörpern
- der Erkennung und Behandlung andrologischer Krankheitsbilder
- strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung
- der Berufswahl- und Familienberatung bei endokrinen Erkrankungen
- der Indikationsstellung und Bewertung nuklearmedizinischer in-vivo Untersuchungen endokriner Organe
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- Ultraschalluntersuchungen einschließlich Duplex-Sonographien an endokrinen Organen sowie Feinnadelpunktionen
- endokrinologische Labordiagnostik
- Osteodensitometrie
- Belastungsteste einschließlich Stimulations- und Suppressionsteste
12.3.3
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie (Internist und
Gastroenterologe/Internistin und Gastroenterologin)
Ziel der Weiterbildung ist
die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Gastroenterologie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet
Innere und Allgemeinmedizin
und
- 36 Monate Weiterbildung in Gastroenterologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der Basisweiterbildung
- der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der
Verdauungsorgane einschließlich Leber und Pankreas sowie der facharztbezogenen
Infektionskrankheiten,
z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes
- der Endoskopie einschließlich interventioneller Verfahren
- der Ernährungsberatung und Diätetik bei Erkrankungen der Verdauungsorgane einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung
- der gebietsbezogenen medikamentösen
Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunkts
- der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
- der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren, z. B. radiologische und kombiniert radiologisch-endoskopische Verfahren wie transjuguläre Leberpunktion, transjugulärer portosystemischer Shunt (TIPSS), perkutane transhepatische Cholangiographie (PTC) und Drainage (PTD), PTD im Rendezvous-Verfahren mit ERCP und bei endosonographischen Untersuchungen des Verdauungstraktes
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
- der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
- Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße
- Ösophago-Gastro-Duodenoskopie
einschließlich interventioneller Maßnahmen,
z. B. Blutstillung, Varizensklerosierung, perkutane-endoskopische Gastrostomie,
Mukosaresektion
- endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie einschließlich Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation sowie radiologischer Interpretation
- Intestinoskopie
- Koloskopie einschließlich koloskopischer Polypektomie
- Prokto-/Rekto-/Sigmoidoskopie einschließlich therapeutischer Eingriffe
- interventionelle Maßnahmen im oberen und unteren Verdauungstrakt einschließlich endoskopische Blutstillung, Varizentherapie, Thermo- und Laserkoagulation, Stent- und Endoprothesenimplantation, Polypektomie
- Mitwirkung bei Laparoskopien einschließlich Minilaparoskopien
- Leberpunktionen
- sonographisch gesteuerte interventionelle Verfahren an gastrointestinalen Organen
- manometrische Untersuchungen des oberen und unteren Verdauungstraktes
- Funktionsprüfungen, z. B.
Langzeit-pH-Metrie des Ösophagus, H2-Atemteste,
C13-Atemteste
- mikroskopischer Nachweis von Protozoen (Lamblien, Amöben) oder Würmern/Wurmeiern im Stuhl oder Duodenalsaft
- abgeschlossene und dokumentierte zytostatische
Therapien
12.3.4
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie (Internist und Hämatologe
und Onkologe/Internistin und Hämatologin und Onkologin)
Ziel der Weiterbildung ist
die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Hämatologie und
Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und
- 36 Monate Weiterbildung Hämatologie und Onkologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3
erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der Basisweiterbildung
- der Erkennung, Behandlung und Stadieneinteilung der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems einschließlich der hämatologischen Neoplasien, der soliden Tumoren, humoraler und zellulärer Immundefekte, hämorrhagischer Diathesen und Hyperkoagulopathien sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung
- der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Bewertung spezieller Laboruntersuchungen einschließlich Funktionsprüfungen des peripheren Blutes, des Knochenmarks, anderer Körperflüssigkeiten sowie zytologischer Feinnadelaspirate
- hämostaseologischen Untersuchungen und Beratungen einschließlich der Beurteilung der Blutungs- und Thromboemboliegefährdung
- der Behandlung angeborener oder erworbener hämorrhagischer Diathesen
- der zytostatischen, immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Behandlung bei soliden Tumorerkrankungen und hämatologischen Neoplasien einschließlich der Hochdosistherapie sowie der Durchführung und Überwachung von zellulären und immunologischen Therapieverfahren
- der Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- morphologische, zytochemische und immunologische Zelldifferenzierung und Zellzählung
- hämatologisch-onkologische Labordiagnostik
- mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks
- koagulometrische, amidolytische und immunologische Analyseverfahren
- Globalteste der Blutgerinnung und zur Kontrolle des Fibrinolysesystems sowie Einzelfaktorbestimmungen
- sonographische
Untersuchungen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen
12.3.5
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie (Internist und
Kardiologe/Internistin und Kardiologin)
Ziel der Weiterbildung ist die
Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Kardiologie nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte
einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.
72 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon
- 36 Monate in der
stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und
- 36 Monate
Weiterbildung in Kardiologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2
Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte
Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der Basisweiterbildung
- der Erkennung sowie konservativen und interventionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards
- Beratung und Führung von Herz-Kreislaufpatienten in der Rehabilitation sowie ihre sozialmedizinische Beurteilung hinsichtlich beruflicher Belastbarkeit
- der Durchführung und Beurteilung diagnostischer Herzkatheteruntersuchungen
- der Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplantationen, Atherektomie, Rotablation, Brachytherapie)
- der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien
- der Beurteilung von Valvuloplastien und interventionellen Therapien von erworbenen und kongenitalen Erkrankungen des Herzens und der herznahen Venen
- der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Therapie einschließlich Defibrillation
- der Schrittmachertherapie und -nachsorge
- der Indikationsstellung und Nachsorge von Kardioverter-Defibrillatoren und Ablationen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen
- der interdisziplinären Indikationsstellung und Beurteilung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer Behandlungsverfahren
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- Echokardiographie einschließlich Stressechokardiographie und Echokontrastuntersuchung sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens, der herznahen Venen
- transoesophageale Echokardiographie
- Rechtsherzkatheteruntersuchungen gegebenenfalls einschließlich Belastung
- Spiro-Ergometrie
- Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien
- Langzeituntersuchungsverfahren,
z. B. ST-Segmentanalysen, Herzfrequenzvariabilität, Spätpotentiale
- Applikation von Schrittmachersonden
- Schrittmacherkontrollen
- Kontrollen von internen Cardiovertern bzw. Defibrillatoren
(ICD)
12.3.6
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie (Internist und
Nephrologe/Internistin und Nephrologin)
Ziel der Weiterbildung ist
die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Nephrologie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.
72 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon
- 36 Monate in der
stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und
- 36 Monate
Weiterbildung in Nephrologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
- 6 Monate in der Dialyse
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3
erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der Basisweiterbildung
- der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen
- der Betreuung von Patienten mit Nierenersatztherapie
- den Dialyseverfahren und analogen Verfahren bei akutem Nierenversagen und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei gestörter Plasmaproteinzusammensetzung und Vergiftungen einschließlich extrakorporale Eliminationsverfahren und Peritonealdialyse
- der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Nierenbiopsien sowie Einordnung des Befundes in das Krankheitsbild
- der Indikationsstellung zu interventionellen Eingriffen bei Nierenarterienstenose und Störungen des Harnabflusses einschließlich Nierensteinen
- der interdisziplinären Indikationsstellung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer und strahlentherapeutischer Behandlungsverfahren einschließlich Nierentransplantation
- der Betreuung von Patienten vor und nach Nierentransplantation
- der Ernährungsberatung und Diätetik bei Nierenerkrankungen
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- Hämodialysen oder analoge Verfahren
- Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße einschließlich bei Transplantatnieren
- Mikroskopien des Urins einschließlich Quantifizierung und Differenzierung
der Zellen
12.3.7
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie (Internist und
Pneumologe/Internistin und Pneumologin)
Ziel der Weiterbildung ist die
Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Pneumologie nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte
einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.
72 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon
- 36 Monate in der
stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und
- 36 Monate
Weiterbildung Pneumologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3
erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der Basisweiterbildung
- der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der Pleura sowie der extrapulmonalen Manifestationen pulmonaler Erkrankungen
- der Patientenschulung einschließlich der Tabakentwöhnung
- den Krankheiten durch inhalative Umwelt-Noxen und durch Arbeitsplatzeinflüsse
- den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen
- der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunkts
- der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
- den heriditären Erkrankungen der Atmungsorgane
- den infektiologischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Tuberkulose
- der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- sonographische Diagnostik des rechten Herzens und des Lungenkreislaufes sowie transoesophageale Untersuchungen des Mediastinums
- Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage
- Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren
- Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie
- Ganzkörperplethysmographien
- Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors
- Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik
- Spiro-Ergometrie
- Untersuchungen des Lungenkreislaufs einschließlich Rechtsherzkatheter
- Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie
einschließlich der Heimbeatmung
12.3.8
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie (Internist und
Rheumatologe/Internistin und Rheumatologin)
Ziel der Weiterbildung ist
die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Rheumatologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte
einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.
72 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
davon
- 36 Monate in der
stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und
- 36 Monate
Weiterbildung in Rheumatologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
- 6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3
erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der Basisweiterbildung
- der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, - der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien
- der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen
- der Indikationsstellung radiologischer Untersuchungen und Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographien
- lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsbehandlungen
- mikroskopische Differenzierung eines Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates von Organpunktaten einschließlich Untersuchung nach differenzierender Färbung und Zellzählung
- rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik einschließlich Synovialanalyse
- Kapillarmikroskopie
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 24 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind und mindestens 18 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 5 Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Innere Medizin sind, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 5 Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.
Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin sowie deren Schwerpunkten oder in Allgemeinmedizin begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsordnung innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen.
Kammerangehörige, die eine Schwerpunktbezeichnung im Gebiet Innere Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung zu führen.
Bei Anträgen nach
Absätze 2 bis 4 finden die §§ 12 bis 16 dieser Weiterbildungsordnung Anwendung.
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin
Das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin umfasst die Erkennung,
Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Nachsorge aller körperlichen,
neurologischen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten,
Entwicklungsstörungen und Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes und
Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss seiner somatischen Entwicklung
einschließlich pränataler Erkrankungen, Neonatologie, Sozialpädiatrie und der Schutzimpfungen.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen,
können bis zu 12 Monate im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Kinderchirurgie
oder
6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden,
können bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden,
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich
abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:
- der Beurteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen Entwicklung des Kindes und Jugendlichen
- der Erkennung und koordinierten Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
- der Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen und der Gesundheitsberatung einschließlich ihrer Bezugspersonen
- Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen einschließlich orientierende Hör- und Sehprüfungen
- der Prävention einschließlich Impfungen
- der Behandlung im familiären und weiteren sozialen Umfeld und häuslichen Milieu einschließlich der Hausbesuchstätigkeit und sozialpädiatrischer Maßnahmen
- der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge
- der Erkennung und Behandlung angeborener und im Kindes- und Jugendalter auftretender Störungen und Erkrankungen einschließlich der Behandlung von Früh- und Reifgeborenen
- den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
- der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen, mykotischen und parasitären Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen
- altersbezogenen neurologischen Untersuchungsmethoden und der Differentialdiagnostik neurologischer Krankheitsbilder
- der Reifebeurteilung von Früh- und Neugeborenen und Einleitung neonatologischer Behandlungsmaßnahmen
- Durchführung und Beurteilung entwicklungs- und psychodiagnostischer Testverfahren und Einleitung therapeutischer Verfahren
- orientierenden Untersuchungen des Sprechens, der Sprache und der Sprachentwicklung
- der Entwicklung des kindlichen Immunsystems
- der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen
- der Erkennung und Behandlung von Störungen des Wachstums und der Pubertätsentwicklung
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung und Schulung
- der Betreuung und Schulung von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen, z. B. Asthmaschulung, Diabetesschulung
- der Gewalt- und Suchtprävention
- der Sexualberatung
- der Erkennung und Bewertung von Kindesmisshandlungen und Vernachlässigungen, von sozial- und umweltbedingten Gesundheitsstörungen
- der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- der Indikationsstellung und Überwachung logopädischer, ergo- und physiotherapeutischer sowie physikalischer Therapiemaßnahmen
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich bei Früh- und Neugeborenen
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- interdisziplinärer Koordination
einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer
Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte
- Kinder- und Jugendlichen-Vorsorgeuntersuchungen
- Elektrokardiogramm einschließlich Langzeit-EKG
- Langzeit-Blutdruckmessung
- spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion
- orientierende Hör- und Seh-Screening-Untersuchungen
- Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, des Retroperitoneums, der Urogenitalorgane, des Gehirns, der Schilddrüse, der Nasennebenhöhlen sowie der Gelenke einschließlich der Säuglingshüfte
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
- Phototherapie
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung
Kinderheilkunde besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung
Kinder- und Jugendmedizin zu führen.
Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Hämatologie
und -Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
- 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor,
- können bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
- können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich
abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung, konservativen Behandlung und Stadieneinteilung solider Tumoren und maligner Systemerkrankungen, Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, des lymphatischen Systems bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung
- der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunktes
- der chemotherapeutischen Behandlung einschließlich Hochdosistherapie maligner Tumoren und Systemerkrankungen im Rahmen kooperativer Behandlungskonzepte
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung
- der Indikationsstellung zur Knochenmarktransplantation
- der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen und mykotischen Infektionen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen
- der Nachsorge, Rehabilitation, Erkennung und Behandlung von Rezidiven und Therapie-Folgeschäden
- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung angeborener und erworbener Blutgerinnungsstörungen einschließlich hämorrhagischer Diathesen und Beurteilung von Blutungs- und Thromboemboliegefährdungen
- der Durchführung von Biopsien und Punktionen einschließlich
zytologischer Befundung
- Punktionen und mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks
- Punktion des Liquorraums mit Instillation chemotherapeutischer Medikamente
- sonographische Untersuchungen bei
hämato-onkologischen Erkrankungen
Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung
die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Kardiologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, invasiven und nicht invasiven Erkennung, konservativen und medikamentösen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs einschließlich des Perikards, der großen Gefäße und der Gefäße des kleinen Kreislaufs bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung
- der Erkennung und Behandlung von Herzrhythmusstörungen einschließlich Mitwirkung bei invasiven elektrophysiologischen Untersuchungen und interventionellen, ablativen Behandlungen
- der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Therapie einschließlich Defibrillation
- der Schrittmachertherapie und -nachsorge
- der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Katheterinterventionen wie Atrioseptostomien, Dilatationen von Klappen und Gefäßen, Verschluss des Ductus arteriosus und anderer Gefäße, Septumdefekte
- der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu nuklearmedizinischen Untersuchungen sowie chirurgischen Behandlungsverfahren
- der Indikationsstellung und Möglichkeiten zu operativen Eingriffen und ihren kurz- und langfristigen Auswirkungen
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
- Ergometrie einschließlich Spiro-Ergometrie
- Echokardiographie einschließlich Stressechokardiographie, Echo-Kontrastuntersuchung und fetale Echokardiographie
- transoesophageale Echokardiographie
- Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße
- Rechtsherzkatheteruntersuchungen einschließlich Belastung und der dazugehörigen Rechtsherz-Angiokardiographien
- Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien
- Langzeit-EKG
- Langzeit-Blutdruckmessungen
Schwerpunkt Neonatologie
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neonatologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
6 Monate in Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und
Geburtshilfe angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung, Überwachung und Behandlung von Störungen und Erkrankungen der postnatalen Adaptation und Unreife bei Früh- und Neugeborenen
- der Erkennung und Behandlung von Störungen der Kreislaufumstellung, der Temperaturregulation, der Ausscheidungsfunktion und des Säure-Basen-, Wasser- und Elektrolythaushaltes sowie des Bilirubinstoffwechsels mit Indikation zur Austauschtransfusion
- den Besonderheiten der medikamentösen Therapie bei Früh- und Neugeborenen
- der Erkennung und Behandlung prä-, peri- und postnataler Infektionen und Stoffwechselstörungen des Neugeborenen
- der Erkennung und Behandlung der Störungen des Sauerstofftransportes und der Sauerstoffaufnahme einschließlich der Frühgeborenen-Retinopathie und des Atemnotsyndroms
- der enteralen und parenteralen Ernährung von Früh- und Neugeborenen
- der Erstversorgung und Transportbegleitung von schwerkranken und vital gefährdeten Früh- und Neugeborenen
- der Primärversorgung und Reanimation des Früh- und Neugeborenen
- intensivmedizinischen Messverfahren und
Maßnahmen einschließlich zentralvenösen Katheterisierungen und Pleuradrainagen
- Kreißsaalerstversorgung von Früh- und Neugeborenen mit vitaler Bedrohung
- Behandlung von komplizierten neonatologischen
Krankheitsbildern einschließlich untergewichtiger Frühgeborener (< 1.500 g),
z. B. Surfactantmangel, Sepsis, nekrotisierende Enterokolitis, intrakranielle
Blutung, Hydrops fetalis
- entwicklungsneurologische Diagnostik
- differenzierte Beatmungstechnik und Beatmungsentwöhnung einschließlich Surfactantbehandlung
- Stickoxidtherapie
Schwerpunkt Neuropädiatrie
Ziel der Weiterbildung ist
aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neuropädiatrie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von Störungen und Erkrankungen einschließlich Neoplasien des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems und der Muskulatur
- der Erkennung angeborener Fehlbildungen des zentralen Nervensystems, der Störungen der Motorik und der Sinnesfunktionen sowie assoziierter Erkrankungen
- der Erkennung und Behandlung entzündlicher, traumatischer und toxischer Erkrankungen und Schäden des Nervensystems und ihrer Folgen
- der Behandlung zerebraler Anfälle und Epilepsien
- neuromuskulären Erkrankungen
- vaskulären Erkrankungen des zentralen Nervensystems und der Muskulatur
- neurometabolischen, -degenerativen und -genetischen Erkrankungen
- der Behandlung von Zerebralparesen
- Stadieneinteilung und Verlauf der intrakraniellen Drucksteigerung und des zerebralen Komas sowie der Hirntoddiagnostik
- der Beurteilung mentaler, motorischer, sprachlicher und psychischer Entwicklungsstörungen
- der Indikationsstellung zur neuroradiologischen Untersuchung des Nervensystems und der Muskulatur
- der Erstellung von Therapie-, Rehabilitations- und Förderplänen und deren Koordination, z. B. im medizinisch-funktionstherapeutischen, psychologisch-pädagogischen und sozialen Bereich
- der Bewertung der Anwendung von
Rehabilitationsverfahren, Bewegungstherapien, krankengymnastischen Verfahren,
Logopädie, Ergotherapie, Sozialmaßnahmen und neuropsychologischem Training
- Elektroenzephalogramm, Polygraphie und
elektrophysiologische Untersuchungen,
z. B. Elektromyographie, Elektroneurographie, visuell, somatosensibel,
motorisch und akustisch evozierte Potenziale
- Ultraschalluntersuchungen des
zentralen Nervensystems und der Muskulatur einschließlich
Doppler-/Duplex-Sonographien
Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Das Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei
psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen
Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen
Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei
Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und
soziale Lebensumfeld.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
12 Monate Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, davon können
- 6 Monate in Neurologie oder Neuropädiatrie angerechnet werden,
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich
abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- allgemeiner und spezieller Psychopathologie einschließlich der biographischen Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik
- Abklärung und Gewichtung der Entstehungsbedingungen psychischer Erkrankungen und Störungen im Kindes- und Jugendalter einschließlich der Aufstellung eines Behandlungsplanes
- (entwicklungs-)neurologischen Untersuchungsmethoden
- psychodiagnostischen Testverfahren
- Früherkennung, Krankheitsverhütung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte
- der Krankheitslehre und Differentialdiagnostik psychosomatischer, psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder
- sozialpsychiatrischen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- wissenschaftlichen psychotherapeutischen Verfahren
- der Indikationsstellung und Technik der
Übungsbehandlung,
z. B. funktionelle Entwicklungstherapie, systematische sensomotorische
Übungsbehandlung, insbesondere heilpädagogische, sprachtherapeutische,
ergotherapeutische, bewegungstherapeutische und krankengymnastische Maßnahmen,
sowie indirekte kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung durch
Verhaltensmodifikationen von Bezugspersonen
- der Indikationsstellung und Methodik
neuroradiologischer und elektrophysiologischer Verfahren einschließlich der
Beurteilung und der Einordnung in das Krankheitsbild
Weiterbildung im speziellen
Neurologie-Teil
- Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische Grundlagen kinder- und jugendpsychiatrischer Erkrankungen
- Methodik und Technik der neurologischen Anamnese
- Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung
- Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale
- Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie
neurologischer Erkrankungen des Kindes- und Jugendalters
(Die strukturierten Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
- Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen mit der Definition von Behandlungszielen, der Indikationsstellung für verschiedene Behandlungsverfahren einschließlich Anwendungstechnik und Erfolgskontrolle sowie der Festlegung eines Behandlungsplanes, dabei sind insbesondere somato-, sozio- und psychotherapeutische Verfahren unter Einbeziehung der Bezugspersonen zu berücksichtigen
- sozialpsychiatrische Behandlung und Rehabilitation unter Berücksichtigung extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen, der Kooperation mit Jugendhilfe, Sozialhilfe und Schule
- Diagnostik und Therapie bei geistiger Behinderung
- 60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen unter Berücksichtigung biologisch-somatischer, psychologischer, psychodynamischer und sozialpsychiatrischer Gesichtspunkte und unter Beachtung einer diagnostischen Klassifikation und der Einbeziehung symptomatischer Erscheinungsformen sowie familiärer, epidemiologischer, schichtenspezifischer und transkultureller Gesichtspunkte
- 10 Stunden Seminar zur standardisierten Diagnostik
- Methodik der psychologischen Testverfahren und der Beurteilung psychologischer und psychopathologischer Befunderhebung in der Entwicklungs-, Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik (Durchführung von je 10 Testen)
- Methodik neuropsychologischer Verfahren einschließlich Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen
- 40 Stunden Fallseminar über Kontraindikation und Indikation medikamentöser Behandlungen und anderer somatischer Therapieverfahren in Wechselwirkung mit der Psycho- und Soziotherapie einschließlich praktischer Anwendungen
- Gutachten zu Fragestellungen aus den
Bereichen der Straf-, Zivil-, Sozial- und freiwilligen Gerichtsbarkeit,
insbesondere nach dem Jugendhilferecht, Sozialhilferecht, Familienrecht und
Strafrecht
- Durchführung der Befundung und Dokumentation von 20 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung und sozialpsychiatrischer Behandlungsformen bei komplexen psychischen Störungsbildern
- Durchführung von Befundung und Dokumentation
von 20 abgeschlossenen Therapien in der Gruppe unter kontinuierlicher
Supervision und unter Berücksichtigung störungsspezifischer Anteile bei
komplexen psychischen Störungsbildern
(Die Psychotherapie-Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
- 100 Stunden
Seminarweiterbildung, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische
Grundlagen der Psychotherapie, insbesondere allgemeine spezielle Neurosenlehre,
Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie sowie der Theorie und
Methodik der Verhaltenstherapie, Theorie und Therapie in der Psychosomatik
- Kenntnisse in Therapien unter Einschluss der Bezugspersonen, davon 5 Doppelstunden Familientherapie, 10 Behandlungsstunden Krisenintervention unter Supervision und 8 Behandlungsstunden supportive Psychotherapie unter Supervision
- 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
- 10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung
- 10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision
- 240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht
- 35 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit
Selbsterfahrung
-
150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in einem wissenschaftlich
anerkannten Verfahren
15
Gebiet Laboratoriumsmedizin
Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und Unterstützung
der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung
und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung
des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und Bewertung
therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer,
physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer,
molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von
Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und
Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen
sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Laboratoriumsmedizin ist
die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin,
- 6 Monate in einem mikrobiologischen Labor,
- 6 Monate in einem infektionsserologischen Labor,
- 6 Monate in einem immunhämatologischen Labor,
können bis zu 12 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden,
können bis zu 6 Monate in Transfusionsmedizin
angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren
- der Auswahl, Anwendung, Beurteilung und Befundung morphologischer, physikalischer, klinisch-chemischer, biochemischer, immunchemischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften einschließlich molekulargenetischer Analytik zur Erkennung und Verlaufskontrolle physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich technischer und medizinischer Validierung
- der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des Untersuchungsmaterials
- der Probenvorbereitung
- immunologischen Routineverfahren und der Blutgruppenserologie
- Grundlagen der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik
einschließlich Drug-Monitoring
- Mikroskopier- und Färbeverfahren
- Bestimmung und Bewertung von
- Enzymen und Substraten
- Plasmaproteinen und Tumormarkern
- Spurenelementen, toxischen Substanzen und Vitaminen
- harnpflichtigen morphologischen Bestandteilen und Substanzen
- Entzündungsparametern
- Entzündungsmediatoren, Antigenen, Antikörpern und
Autoantikörpern
- Parametern der Infektionsserologie
- Bestimmung und Bewertung von Parametern des
- Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinstoffwechsels
- Hormon- und Knochenstoffwechsels
- Wasser-, Elektrolyt- und Mineralhaushalts
- Säure-Basen-Haushaltes
- Liquors, Urins und Punktats
- Bestimmung und Bewertung von Parametern der hämatologischen, immunhämatologischen, immunologischen und hämostaseologischen Analytik
- bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen
- Drug-Monitoring, Drogenscreening
- molekulargenetische Analytik
- Radioimmunoassay
Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Das Gebiet Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie umfasst die Laboratoriumsdiagnostik der durch
Mikroorganismen, Viren und andere übertragbare Agenzien bedingten Erkrankungen
und die Aufklärung ihrer Pathogenese, epidemiologischen Zusammenhänge und
Ursachen sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, in der Krankenbehandlung
und im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte bei der Vorbeugung,
Erkennung, Behandlung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Mikrobiologie, Virologie
und Infektionsepidemilogie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung,
können bis zu 12 Monate in Hygiene und Umweltmedizin
und/oder Laboratoriumsmedizin angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den diagnostischen Verfahren der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie von Infektionskrankheiten und ihren Folgezuständen einschließlich mikrobiologisch-virologischer Stufendiagnostik und molekularbiologischen Methoden
- der Symptomatologie, Laboratoriumsdiagnostik und Verlaufsbeurteilung der durch infektiöse Agenzien verursachten Erkrankungen
- der Auswahl geeigneter Untersuchungsmaterialien sowie deren Gewinnung, Transport, Qualitätsbeurteilung und Aufbereitung
- mikroskopischen, biochemischen, immunologischen und molekularbiologischen Methoden zum Nachweis von Bakterien, Viren, Pilzen und anderen übertragbaren Agenzien einschließlich Bewertung und Befundinterpretation
- den Kriterien zur Unterscheidung von pathologischer und Normalflora
- den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen und Störfaktoren sowie der Evaluation und Standardisierung von Untersuchungsverfahren
- Methoden zum Anzüchten, Anreichern, Differenzieren und Typisieren von Erregern einschließlich Zellkulturtechniken
- der genotypischen Charakterisierung nachgewiesener Krankheitserreger
- der Beratung bei der Behandlung einschließlich klinischer Konsiliartätigkeit
- der allgemeinen Epidemiologie und Infektionsepidemiologie
- der Infektionsprävention einschließlich der Immunprophylaxe
- der Krankenhaus- und Praxishygiene einschließlich der Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen
- der mikrobiologischen, virologischen und hygienischen Überwachung von Operations-, Intensivpflege- und sonstigen Krankenhausbereichen
- der Erstellung von Hygieneplänen und der Erfassung nosokomialer Infektionen sowie zur Erreger- und Resistenzüberwachung
- der Erkennung, Vorbeugung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und Auswertung epidemiologischer Erhebungen einschließlich klinisch-mikrobiologischer Konsiliartätigkeit
- der mikrobiologischen und virologischen Bewertung therapeutischer und desinfizierender Substanzen einschließlich Empfindlichkeitsbestimmungen von Mikroorganismen und Viren gegenüber Arznei- und Desinfektionsmitteln
- der Erkennung, Bekämpfung und Verhütung von Seuchen
- bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen
- infektionsserologischer Nachweis von Antigenen und Antikörpern
- mikroskopischer Nachweis von Bakterien, Protozoen, Helminthen einschließlich deren Genom-Nachweis mittels molekularbiologischer Methoden
- kulturelle Anzüchtungen
- Zellkultur zum Antigennachweis von Viren
- Auto-Antikörpernachweis einschließlich Lymphozytentypisierung und Nachweis von Lymphokinen
- Bestimmung von Bestandteilen des Immunsystems,
Immunglobulinen und Komplementfaktoren
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Mikrobiologie
und Infektionsepidemiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die
Facharztbezeichnung Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zu
führen.
Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Das Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie umfasst die
Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und
Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Tumoren,
Fehlbildungen und Formveränderungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der
Alveolarfortsätze, des Gaumens, der Kiefer, der Mundhöhle, der Speicheldrüsen
sowie des Gesichtsschädels und der bedeckenden Weichteile einschließlich der
chirurgischen Kieferorthopädie, prothetischen Versorgung und Implantologie.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Anästhesiologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Neurochirurgie angerechnet werden,
24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der Alveolarfortsätze einschließlich der Implantologie
- der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Kiefer, Kiefergelenke und des Jochbeins einschließlich der chirurgischen Kieferorthopädie und Korrekturen der Biss- und Kaufunktionen
- der Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Tumoren des Gaumens, der Lippen, der Zunge, der Mundhöhlenwandungen, der Speicheldrüsen, des Naseneingangs, der Weichteile des Gesichtsschädels einschließlich der gebietsbezogenen Nerven und regionalen Lymphknoten
- den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- der Indikationsstellung, Durchführung und Interpretation gebietsbezogener Röntgenuntersuchungen einschließlich Strahlenschutz
- der prothetischen Versorgung
- den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung
- der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände, die keinen eigenständigen Krankheitswert erlangt haben
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- der Indikationsstellung, sachgerechten
Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der
Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- sonographische Untersuchungen der Gesichts- und Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
- Lokal- und Regionalanästhesie
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- operative Eingriffe in der
- dentoalveolären Chirurgie,
z. B. Wurzelspitzenresektionen, parodontalchirurgische
Maßnahmen
- septischen Chirurgie,
z. B. Kieferhöhlenoperationen, Speichelsteinentfernungen
- Chirurgie bei Verletzungen,
z. B. operative Versorgung von kombinierten Weichteil- und Knochenverletzungen
- Fehlbildungschirurgie,
z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten-Operationen
- kieferorthopädischen und
Kiefergelenkschirurgie,
z. B. Osteotomien bei skelettalen Dysgnathien
- präprothetischen Chirurgie,
z. B. Mundvorhofplastik, enossale Implantationen
- Tumorchirurgie,
z. B. Probeexzisionen, Tumorresektionen
- Chirurgie an peripheren Gesichtsnerven,
z. B. Dekompressionen, Nerven-Verlagerungen
- plastischen und Wiederherstellungschirurgie,
z. B. Umschneidung von Fern- und Nahlappen, Überpflanzung von Haut, Knochen und
Knorpel
- sonstige Eingriffe im Zusammenhang mit
Mund-Kiefer und Gesichtsoperationen,
z. B. mikrochirugische Transplationen einschließlich des Präparierens von
Gefäßanschlüssen
Gebiet Neurochirurgie
Das Gebiet Neurochirurgie umfasst die Erkennung, operative,
perioperative und konservative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von
Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen und Fehlbildungen des zentralen
Nervensystems, seiner Gefäße und seiner Hüllen, des peripheren und vegetativen
Nervensystems.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
48 Monate in der stationären Patientenversorgung,
6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung
neurochirurgischer Patienten,
können bis zu 12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Neurologie, Neuropathologie und/oder Neuroradiologie
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder-
und Jugendmedizin oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung, konservativen, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Krankheiten einschließlich Tumoren des Schädels, des Gehirns, der Wirbelsäule, des Rückenmarks, deren Gefäße und zuführenden Gefäße, der peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems
- der Erkennung, operativen Behandlung und Nachsorge neuroonkologischer Erkrankungen einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- der Erkennung und Behandlung von Schmerzsyndromen
- der Erkennung psychogener Syndrome
- der interdisziplinären Zusammenarbeit, z. B. bei radiochirurgischen Behandlungen
- der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
- der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspende
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer, ergotherapeutischer und logopädischer Therapiemaßnahmen
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
- neurophysiologische Untersuchungen,
z. B. Elektroenzephalogramm einschließlich evozierten Potenzialen,
Elektromyogramm
- sonographische Untersuchungen und Doppler-/Duplex-Untersuchungen extrakranieller hirnversorgender und intrakranieller Gefäße
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- einfache Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung
- Lokal- und Regionalanästhesie
- neurochirurgische Eingriffe einschließlich minimalinvasiver, stereotaktischer und endoskopischer Methodik, auch unter Anwendung der Neuronavigation
- an peripheren und vegetativen Nerven,
z. B. Verlagerung, Naht, Neurolyse, Tumorentfernung
- an der zervikalen, thorakalen und lumbalen
Wirbelsäule,
z. B. Nervenwurzel-, Rückenmarksdekompression, Versorgung von
Wirbelsäulenverletzungen
- bei Schädel-Hirn-Verletzungen,
z. B. von intra- und extraduralen Hämatomen, Liquorfisteln,
Impressionsfrakturen
- bei supra- und infratentoriellen
intrazerebralen Prozessen,
z. B. Tumor-Operationen
- bei Schädel-, Hirn- und spinalen
Fehlbildungen,
z. B. Liquorableitungen, Operationen bei Spaltmissbildungen
- bei Schmerzsyndromen,
z. B. augmentative, destruierende, Implantations-Verfahren
- bei diagnostischen Eingriffen,
z. B. Myelographie, lumbale und ventrikuläre Liquordrainage mit
und ohne Druckmessung, Biopsien
- bei sonstigen chirurgischen Maßnahmen,
z. B. Eingriffe an extrakraniellen Gefäßen, Tracheotomien
Gebiet Neurologie
Das Gebiet Neurologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung,
konservative Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen des zentralen,
peripheren und vegetativen Nervensystems einschließlich der Muskulatur.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurologie ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
24 Monate in der stationären neurologischen
Patientenversorgung,
6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung
neurologischer Patienten,
können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Neurochirurgie, Neuropathologie, Neuroradiologie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden,
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich
abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation neurologischer Krankheitsbilder und Defektzustände
- der neurologisch-psychiatrischen Anamneseerhebung einschließlich biographischer und psychosozialer Zusammenhänge, psychogener Symptome sowie somatopsychischer Reaktionen
- der Indikationsstellung und Überwachung
neurologischer und physikalischer Behandlungsverfahren
- der Indikationsstellung und Auswertung neuroradiologischer Verfahren
- der interdisziplinären diagnostischen und therapeutischen Zusammenarbeit auch mit anderen Berufsgruppen der Gesundheitsversorgung wie der Krankengymnastik, Logopädie, Neuropsychologie und Ergotherapie einschließlich ihrer Indikationsstellung und Überwachung entsprechender Maßnahmen
- der Indikationsstellung soziotherapeutischer Maßnahmen
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender
Patienten
- neurologisch-geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen einschließlich der Pharmakotherapie im Alter
- den Grundlagen neurologisch relevanter Schlaf- und Vigilanzstörungen
- den Grundlagen der Verhaltensneurologie und der medizinischen Neuropsychologie
- den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
- der Hirntoddiagnostik
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
- Elektroenzephalographie
- Elektromyographie
- Elektroneurographie einschließlich der kortikalen Magnetstimulation
- visuelle, somatosensible, akustisch evozierte Potentiale
- Funktionsdiagnostik des autonomen Nervensystems
- Funktionsanalysen bei peripheren und zentralen Bewegungsstörungen und Gleichgewichtsstörungen
- Funktionsanalysen bei Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen
- neuro-otologische Untersuchungen,
z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale
und zentrale Tests
- verhaltensneurologische und neuropsychologische Testverfahren
- sonographische Untersuchungen und Doppler-/ Duplex-Untersuchungen extrakranieller hirnversorgender Gefäße und intrakranieller Gefäße
- neurologische Befunderhebung bei
Störungen der höheren Hirnleistungen,
z. B. der Selbst- und Defizitwahrnehmungen, der Motivation, des Antriebs, der
Kommunikation, der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses, der räumlichen Fähigkeiten,
des Denkens, des Handelns, der Kreativität
- Erstellung von Rehabilitationsplänen, Überwachung und epikritische Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial aus dem Liquorsystem
- Infusions-, Transfusions- und
Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
Gebiet Nuklearmedizin
Das Gebiet Nuklearmedizin umfasst die Anwendung radioaktiver
Substanzen und kernphysikalischer Verfahren zur Funktions- und
Lokalisationsdiagnostik von Organen, Geweben und Systemen sowie offener
Radionuklide in der Behandlung.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Nuklearmedizin ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können
- 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden,
können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik in der Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen
- den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
- der Messtechnik einschließlich Datenverarbeitung
- der Indikationsstellung, Untersuchung und Behandlung mit Radiodiagnostika und -therapeutika
- der nuklearmedizinischen in-vivo- und
in-vitro-Diagnostik unter Verwendung von organ-/zielgerichteten
Radiodiagnostika und -therapeutika einschließlich Befundanalyse, Schweregrad-,
Prognose- und Therapieeffizienz-Bestimmungen
- der molekularen Bildgebung, insbesondere mit
Radiopharmazeutika
- der nuklearmedizinischen Therapie einschließlich der
damit verbundenen Nachsorge
- der Therapieplanung unter Berücksichtigung der
Dosisberechnung
- der Radiochemie und der gebietsbezogenen Immunologie und Radiopharmakologie
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- der interdisziplinären Zusammenarbeit zwecks
Kombination mit anderen Behandlungsverfahren
- Ultraschalluntersuchungen von Abdomen, Retroperitoneum und Urogenitalorganen, Schilddrüse, Gesichtsweichteilen und Weichteilen des Halses
- nuklearmedizinische Untersuchungen
einschließlich tomographischer SPECT-Technik und PET-Technik
- am Zentralnervensystem
- am Skelett- und Gelenksystem
- am kardiovaskulären System
- am Respirationssystem
- am Gastrointestinaltrakt
- am Urogenitalsystem
- an endokrinen Organen
- am hämatopoetischen und lymphatischen System
- nuklearmedizinische Behandlungsverfahren bei
- benignen und malignen Schilddrüsenerkrankungen
- anderen soliden oder systemischen malignen
Tumoren und/oder benignen Erkrankungen
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
Das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen umfasst die
Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der
Bevölkerung und die Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in
gesundheitlichen Fragen einschließlich Planungs- und Gestaltungsaufgaben,
Gesundheitsförderung und der gesundheitlichen Versorgung, der öffentlichen
Hygiene, der Gesundheitsaufsicht sowie der Verhütung und Bekämpfung von
Krankheiten.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen ist die Erlangung der Facharztkompetenz
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
24 Monate entsprechend Rechtsverordnung nach § 46 HeilBerG,
36 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, davon
- 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Verfahren, Normen und Standards der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung
- Epidemiologie, Statistik, Gesundheitsindikatoren und Gesundheitsberichterstattung
- der medizinischen Beratung von Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz
- der Erstellung von amtlichen/amtsärztlichen Gutachten
- Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssicherung und des Gesundheitsschutzes
- der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung des Gesundheitsschutzniveaus
- hygienischem Qualitätsmanagement in Institutionen und öffentlichen Einrichtungen
- der Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Bevölkerungsgruppen
- der Indikationsstellung, Initiierung, ggf. subsidiäre Sicherstellung von Gesundheitshilfen für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist
- der Beratung, Vorbeugung, dem Monitoring, der Surveillance und Durchführung von Maßnahmen zur Reduktion übertragbarer Erkrankungen bei Einzelnen und in definierten Bevölkerungsgruppen
- der Risikoanalyse, -bewertung,
-kommunikation und -management infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter
gesundheitlicher Belastungen und Schädigungen
- Analyse und gesundheitliche Bewertung gemeindebezogener Planungen
- Bewertung der gesundheitlichen Versorgung und des Gesundheitszustandes bestimmter Bevölkerungsgruppen
- Methodik von Gesundheitsförderungsmaßnahmen und Präventionsprogrammen
- bevölkerungsbezogenes gesundheitliches Monitoring und Surveillance übertragbarer und nicht übertragbarer Erkrankungen
- Analyse und Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen und -gefahren
- hygienische Begehungen, Bewertungen und
Gefährdungsanalysen
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Gebiet Pathologie
Das Gebiet Pathologie umfasst die Erkennung von Krankheiten,
ihrer Entstehung und ihrer Ursachen durch die morphologiebezogene Beurteilung
von Untersuchungsgut oder durch Obduktion und dient damit zugleich der Beratung
und Unterstützung der in der Behandlung tätigen Ärzte.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Pathologie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 22.1 und 22.2 nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte,
die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen)
aufbauen.
24 Monate Basisweiterbildung bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer Untersuchungen und epikritischer Auswertungen
- der makroskopischen Beurteilung und der Entnahme morphologischen Materials für die histologische und zytologische Untersuchung einschließlich der Methoden der technischen Bearbeitung und Färbung
- der Aufbereitung und Befundung histologischer und zytologischer Präparate einschließlich bioptischer Schnellschnittuntersuchungen
- den speziellen Methoden der morphologischen
Diagnostik einschließlich der Immunhistochemie, der Morphometrie, der
Molekularpathologie,
z. B. Nukleinsäure- und Proteinuntersuchungen und der Zytogenetik
- der Asservierung von Untersuchungsgut für ergänzende Untersuchungen
- der fotografischen Dokumentation
- der interdisziplinären Zusammenarbeit bei
der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, der Überwachung des
Krankheitsverlaufes und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich der
Durchführung von klinisch-pathologischen Konferenzen
Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie (Neuropathologe/Neuropathologin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Neuropathologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in Neurochirurgie, Neurologie,
Neuropädiatrie, Neuroradiologie und/oder Psychiatrie und Psychotherapie
angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Obduktionstätigkeit insbesondere von Gehirnen, Rückenmarkspräparaten, Spinalganglien, peripheren Nervenanteilen und Skelettmuskulatur
- der Aufbereitung und diagnostischen Auswertung neurohistologischer, histochemischer, elektronenmikroskopischer, neurozytologischer und molekularbiologischer Präparate
- der molekularen Neuropathologie
- der klinisch-experimentellen oder
vergleichenden Anatomie und Pathologie des Nervensystems
- Obduktionen des Zentralnervensystems einschließlich histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertungen und Dokumentation
- histopathologische, insbesondere neurohistologische Untersuchung einschließlich Schnellschnittuntersuchungen
- Liquorzytologie
- neuromorphologische Diagnostik
mittels,
z. B. Histochemie, Elektronenmikroskopie, Gewebekultur
- molekularpathologische Untersuchungen,
z. B. DNA- und RNA-Analysen
Facharzt/Fachärztin für Pathologie (Pathologe/Pathologin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Pathologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Obduktionstätigkeit einschließlich spezieller Präparations- und Nachweismethoden der makroskopischen und mikroskopischen Diagnostik
- der Herrichtung von obduzierten Leichen und der Konservierung von Leichen
- der diagnostischen Histopathologie aus verschiedenen Gebieten der Medizin
- der diagnostischen Zytopathologie
- der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung
- der Dermatohistologie als integraler Bestandteil der
Facharztweiterbildung
- Obduktionen einschließlich histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertung und Dokumentation
- histopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich Dermatohistologie sowie Schnellschnittuntersuchungen
- zytopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich gynäkologischer Exfoliativ-Zytologie
- molekularpathologische Untersuchungen,
z. B. DNA- und RNA-Analysen
23
Gebiet Pharmakologie
Das Gebiet Pharmakologie umfasst die Erforschung von
Arzneimittelwirkungen, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln, die
Erforschung der Wirkung von Fremdstoffen im Tierexperiment und am Menschen, die
Bewertung des therapeutischen Nutzens, der Erkennung von Nebenwirkungen sowie
die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung
Tätigen bei der Anwendung substanzbasierter therapeutischer und diagnostischer
Maßnahmen.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Pharmakologie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der
Facharztweiterbildung) aufbauen.
24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den pharmakologischen, toxikologischen, klinischen und experimentellen Grundlagen bei der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln
- der Erkennung unerwünschter Arzneimittelwirkungen einschließlich dem Arzneimittelrecht und dem Meldesystem
- der Risikobewertung einschließlich Risikomanagement und -kommunikation bei der Verwendung von Wirk- und Schadstoffen
- der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Behandlung tätigen Ärzte in Fragen der therapeutischen und diagnostischen Anwendung von Arzneimitteln und der klinischen Toxikologie
- der Biometrie/Biomathematik, Arzneimittel-Epidemiologie und -Anwendungsforschung
- der Pharmako- und Toxikokinetik sowie -dynamik relevanter Wirk- und Schadstoffe
- den Grundlagen der biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen, molekular-biologischen, physikalischen und physiologischen Arbeits- und Nachweismethoden
- den Grundlagen der tierexperimentellen Forschungstechnik zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften einschließlich der tierexperimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und für die Prüfung von Arzneimitteln
- der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle
und Vergiftungen einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
23.1
Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie (Klinischer Pharmakologe/Klinische Pharmakologin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Klinische Pharmakologie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den ethischen und rechtlichen Grundlagen für klinische Arzneimittelprüfungen am Menschen
- den Grundlagen der klinischen Pharmakologie sowie biometrischer Methoden, der Meldesysteme und der unterschiedlichen Formen von Studien
- der Wirkungsanalyse von Arzneimitteln am Menschen einschließlich der klinischen Prüfphasen
- der Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen und den hierzu erforderlichen Untersuchungen in den Phasen I bis IV einschließlich der Erstellung von Prüfplänen
- der Bewertung von Arzneimitteln in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder dem Prüfarzt
- der Beratung in arzneimitteltherapeutischen Fragen und bei Vergiftungen
- der Planung multizentrischer Langzeitprüfungen sowie klinischer Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfung
- der Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten und deren Bewertung
- der Zulassung von Arzneimitteln
- der Arzneimittelsicherheit und der Nutzen-Risiko-Bewertung
- der Anwendung der Good Clinical and Laboratory Practice (GCP, GLP)-Leitlinien in klinischen Prüfungen
- der pharmazeutischen, präklinischen und klinischen Entwicklung neuer Substanzen
- der Evaluation von Therapieverfahren und Forschungsberichten
- der Erstellung, Beurteilung und Implementierung von
Therapieleitlinien
- Teilnahme an klinischer Erprobung, Planung und Durchführung von kontrollierten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln an Menschen in den Phasen I-IV
- pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen einschließlich biologischer Verfügbarkeit, Metabolismus, Ausscheidung und pharmakokinetische Interaktionsstudien
- Beurteilung von Dosis-/Konzentrations-Wirkungsbeziehungen
- Beurteilung von Meldungen zur Arzneimittelsicherheit einschließlich Nutzen-Risiko-Abschätzung
- therapeutisches Drug Monitoring,
pharmakogenetische Analysen
Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie (Pharmakologe und
Toxikologe/Pharmakologin und Toxikologin)
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der
Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Pharmakologie und
Toxikologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
und
36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pharmakologie und
Toxikologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den rechtlichen Grundlagen für Entwicklung, Zulassung und Umgang mit Arzneimitteln
- der Versuchsplanung, -durchführung und -auswertung von Studien einschließlich den ethischen Grundlagen zur Durchführung von Versuchen am Menschen und beim Tier
- biologischen Test- und Standardisierungsverfahren sowie den gebräuchlichen Untersuchungsverfahren und Messmethoden der Pharmakologie und Toxikologie einschließlich chemisch-analytischer, elektrophysiologischer, zell- und molekularbiologischer Verfahren
- der Analyse und Bewertung toxikologischer Wirkungen am Menschen einschließlich der medizinisch wichtigen Gifte und deren Antidote
- der klinisch toxikologischen Beratung
- den theoretischen Grundlagen der (tier-)experimentellen Forschung zur Analyse der erwünschten bzw. schädlichen Wirkungen von Arzneistoffen und Fremdstoffen
- der experimentellen Erzeugung von kurativen und schädlichen Wirkungen beim Tier
- der experimentellen Erzeugung von Krankheiten sowie deren Beeinflussung durch Arzneistoffe und Fremdstoffe und deren Erfassung und Bewertung mit biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen, molekularbiologischen und physikalischen und physiologischen Methoden
- der Narkose und Analgesie von Versuchstieren
- verhaltenspharmakologischen Untersuchungsverfahren
- in-vitro-Methoden zur Untersuchung der Wirkung von Arzneistoffen und Fremdstoffen an isolierten Organen, Zellkulturen und subzellulären Reaktionssystemen
- Grundlagen morphologischer und histologischer Untersuchungsverfahren
- gebräuchlichen Isolations- und
Analysemethoden zur Identifizierung und Quantifizierung von Arzneistoffen und
Fremdstoffen und deren Metaboliten,
z. B. in Körperflüssigkeiten und Umweltmedien
- Grundlagen der Analyse von Versuchsdaten, Biostatistik, Biometrie und Bioinformatik
- Dosis-Wirkungsbeziehungen
- Mitwirkung an experimentellen-pharmakologisch-toxikologischen Studien
- pharmakologisch-toxikologische Experimente mit molekularbiologisch-biochemischen und integrativ-physiologischen Methoden
- Arzneimittelbewertungen
24
Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin
Das Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin umfasst die
sekundäre Prävention, die interdisziplinäre Diagnostik, Behandlung und
Rehabilitation von körperlichen Beeinträchtigungen, Struktur- und
Funktionsstörungen mit konservativen, physikalischen, manuellen und
naturheilkundlichen Therapiemaßnahmen sowie den Verfahren der rehabilitativen
Intervention.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physikalische und
Rehabilitative Medizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder in Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurochirurgie und/oder Urologie,
12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin und/oder Neurologie,
können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich
abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Rehabilitationsabklärung und Rehabilitationssteuerung
- der Klassifikation von funktionalen Gesundheitsstörungen
- der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der Frührehabilitation mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Verminderung von Krankheitsfolgen, der Verbesserung und Kompensation gestörter Funktionen und der Integration in die Gesellschaft einschließlich der Langzeitrehabilitation
- den Grundlagen der Diagnostik von Rehabilitation erfordernden Krankheiten und deren Verlaufskontrolle
- der Funktionsdiagnostik, Indikationsstellung, Verordnung, Steuerung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen und Konzepten der physikalischen Medizin einschließlich der Heil- und Hilfsmittel unter kurativer und rehabilitativer Zielsetzung
- den physikalischen Grundlagen, physiologischen und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen einschließlich der Kinesiologie und der Steuerung von Gelenk- und Muskelfunktionen, der therapeutischen Wirkung und praktischen Anwendung von Physiotherapiemethoden
- der Besonderheit von angeborenen Leiden und von Erkrankungen des Alters
- der physikalischen Therapie wie Krankengymnastik, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, manuelle Therapie, Massagetherapie, Elektro- und Ultraschalltherapie, Hydrotherapie, Inhalationstherapie, Wärme- und Kälteträgertherapie, Balneotherapie, Phototherapie
- der Behandlung im multiprofessionellen Team einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
- den Grundlagen und der Anwendung von Verfahren zur Bewertung der Aktivitätsstörung/Partizipationsstörung einschließlich Kontextfaktoren (Assessments)
- der Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich Steuerung, Überwachung und Dokumentation des Rehabilitationsprozesses im Rahmen der Sekundär- und Tertiärprävention und Nachsorge
- der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- der Bewertung der Leistungsfähigkeit und
Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der
Pflegebedürftigkeit
- Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich deren epikritischer Bewertung
- spezielle Verfahren der rehabilitativen Diagnostik, z. B. sensomotorische Tests, Leistungs-, Verhaltens- und Funktionsdiagnostiktests, neuropsychologische Tests
- rehabilitative Interventionen, z. B. Rehabilitationspflege, Dysphagietherapie, neuropsychologisches Training, Biofeedbackverfahren, Musik- und Kunsttherapie, rehabilitative Sozialpädagogik, Diätetik, Entspannungsverfahren
- funktionsbezogene apparative Messverfahren,
z. B. Muskelfunktionsanalyse, Stand- und
Ganganalyse, Bewegungsanalyse, Algometrie, Thermometrie
25
Gebiet Physiologie
Das Gebiet Physiologie umfasst die Lehre der normalen
Lebensvorgänge des Bewegungsapparates, Kreislaufsystems, Sinnessystems und
zentralen Nervensystems.
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Physiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Grundlagen der Physik, Physikalischen Chemie, Biochemie, Mathematik und Biostatistik einschließlich der Datenverarbeitung, Kybernetik und Bionik sowie Anatomie, Histologie und Zytologie
- der Physiologie des Blutes, des Herzens und Blutkreislaufs sowie der Atmung der Physiologie des Stoffwechsels, des Energie- und Wärmehaushaltes, der Ernährung und Verdauung des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes und des endokrinen Systems sowie der homöostatischen Mechanismen und Regulationen
- der Physiologie der peripheren Nerven und der Rezeptoren, des Muskels, des zentralen Nervensystems und des vegetativen Nervensystems
- der Physiologie der Sinnesorgane
- der Physiologie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in allen Lebensaltersstufen
- den elektrophysiologischen Methoden zur Untersuchung der Eigenschaften des zentralen Nervensystems sowie der neuralen und muskulären Elemente
- den Methoden der Herz-Kreislauf- und Atmungsphysiologie
- den Methoden der Leistungsphysiologie
- den tierexperimentellen Arbeitstechniken
Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie
Das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie umfasst die
Vorbeugung, Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie
sozial-psychiatrische Behandlung und Rehabilitation primärer psychischer
Erkrankungen und Störungen in Zusammenhang mit körperlichen Erkrankungen und
toxischen Schädigungen einschließlich ihrer sozialen Anteile, psychosomatischen
Bezüge und forensischen Aspekte.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Psychiatrie und
Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung,
12 Monate in Neurologie,
können bis zu 12 Monate in der Schwerpunktweiterbildung des Gebietes abgeleistet werden,
können bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
oder
6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Neurochirurgie oder Neuropathologie angerechnet werden,
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich
abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung
- der allgemeinen und speziellen Psychopathologie
- psychodiagnostischen Testverfahren
- den Entstehungsbedingungen, Verlaufsformen und der Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen
- Krankheitsverhütung, Früherkennung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte (primäre, sekundäre, tertiäre und quartäre Prävention) unter Einbeziehung von Familienberatung, Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophylaxe
- Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
- der Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen einschließlich Intoxikationen und Entgiftungen, Motivationsbehandlung und Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit sowie Indikationsstellung zur Langzeitbehandlung
- der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen bei lern- und geistigbehinderten Menschen
- der Soziotherapie sowie Indikation zu ergotherapeutischen, sport- und bewegungstherapeutischen, musik- und kunsttherapeutischen Maßnahmen
- der Behandlung von chronisch psychisch kranken Menschen, insbesondere in Zusammenarbeit mit komplementären Einrichtungen und der Gemeindepsychiatrie
- der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren
- der Erkennung und Behandlung gerontopsychiatrischer Erkrankungen unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte
- den Grundlagen der neuro-psychiatrischen Differentialdiagnose und klinisch-neurologischer Diagnostik einschließlich Elektrophysiologie
- der Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie und -psychotherapie
- der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen aufgrund Störungen der Schlaf-Wach-Regulation, der Schmerzwahrnehmung und der Sexualentwicklung und -funktionen einschließlich Störungen der sexuellen Identität
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der Probleme der Mehrfachverordnungen und der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs
- der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung
- der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der
Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker
Weiterbildung im speziellen
Neurologie-Teil
- Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische Grundlagen
- Methodik und Technik der neurologischen Anamnese
- Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung
- Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale
- Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie
neurologischer Erkrankungen
(Die strukturierten Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
- 60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen
- 60 Doppelstunden Fallseminar in allgemeiner und spezieller Psychopathologie mit Vorstellung von 10 Patienten
- 10 Stunden Seminar über standardisierte Befunderhebung unter Anwendung von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen und Teilnahme an einem Fremdrater-Seminar
- Durchführung, Befundung und Dokumentation von 40 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung aus den Bereichen primär psychischer Erkrankungen, organisch bedingter psychischer Störungen und Suchterkrankungen
- 40 Stunden Fallseminar über die pharmakologischen und anderen somatischen Therapieverfahren einschließlich praktischer Anwendungen
- 2-monatige Teilnahme an einer Angehörigengruppe unter Supervision
- 40 Stunden praxisorientiertes Seminar über Sozialpsychiatrie einschließlich somatischer, pharmakologischer und psychotherapeutischer Verfahren
- Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und
Strafrecht
(Die Psychotherapie-Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
- 100 Stunden Seminare, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische Grundlagen der Psychotherapie insbesondere allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie und Tiefenpsychologie, Dynamik der Gruppe und Familie, Gesprächspsychotherapie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtliche, lerngeschichtliche und psychodynamische Aspekte von Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Süchten und Alterserkrankungen
- 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
- 10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung
- 10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision
- 240 Therapie-Stunden mit Supervision nach jeder vierten Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht, z. B. Patient mit Schizophrenie, affektiven Erkrankungen, Angst- und Zwangsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen
Selbsterfahrung:
- 150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
Ziel der Weiterbildung im
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung
die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- ethischen und rechtlichen Fragen, die den Umgang mit psychisch kranken, gestörten und behinderten Menschen betreffen
- der Erkennung und Behandlung psychisch kranker und gestörter Straftäter
- gerichtlich angeordneter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie, auch im Maßregel- und Justizvollzug
- der Beurteilung der Schuldfähigkeit, der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und Zeugentüchtigkeit
- den Grundlagen der Einweisung in den Maßregelvollzug einschließlich subsidiärer Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
- der Beurteilung der Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose
- der Beurteilung der Verhandlungs-, Haft- und Vernehmungsfähigkeit
- der Beurteilung der Reife von Heranwachsenden nach Jugendgerichtsgesetz sowie ihrer Anwendung im Straf-, Zivil- und Sorgerecht
- Fragen des Zivil-, Betreuungs- und Unterbringungsrechtes einschließlich Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Prozessfähigkeit
- forensischen Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und Strafrecht
- verwaltungs- und verkehrsrechtlichen Zusammenhangsfragen
- der Beurteilung und Behandlung von
Störungsbildern wie aggressives Verhalten, sexuell abweichendes Verhalten,
Suizidalität, Intoxikationssyndrome
Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Das Gebiet Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie umfasst die Erkennung,
psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten
und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische
Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer
Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie, davon
können
- 6 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie angerechnet werden,
12 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, davon können
- 6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden,
können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich
abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Prävention, Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung und Rehabilitation psychosomatischer Erkrankungen und Störungen einschließlich Familienberatung, Sucht- und Suizidprophylaxe
- der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren
- der Indikationsstellung zu soziotherapeutischen Maßnahmen
- Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
- Grundlagen der Erkennung und Behandlung innerer Erkrankungen, die einer psychosomatischen Behandlung bedürfen
- der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs
- der Erkennung und psychotherapeutischen Behandlung von psychogenen Schmerzsyndromen
- 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive
Muskelentspannung oder Hypnose
- 10 Fälle Durchführung supportiver und psychoedukativer Therapien bei somatisch Kranken
- Grundlagen in der Verhaltenstherapie und psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
- 10 Kriseninterventionen unter Supervision
- 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit bzw. interaktionsbezogene Fallarbeit
- 20 Fälle psychosomatisch-psychotherapeutische
Konsiliar- und Liaisonarbeit
- psychodynamischer Theorie: Konfliktlehre, Ich-Psychologie, Objektbeziehungstheorie, Selbstpsychologie
- Entwicklungspsychologie, Psychotraumatologie, Bindungstheorie
- allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer Nosologie
- allgemeiner und spezieller Neurosen-, Persönlichkeitslehre und Psychosomatik
- den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie sowie allgemeiner und spezieller Verhaltenslehre zur Pathogenese und Verlauf
- psychodiagnostischen Testverfahren und der Verhaltensdiagnostik
- Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie und der Gruppe einschließlich systemische Theorien
- den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten und verhaltenstherapeutischen Psychotherapiemethoden
- Konzepten der Bewältigung von somatischen Erkrankungen sowie Technik der psychoedukativen Verfahren
- Prävention, Rehabilitation,
Krisenintervention, Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und
Familienberatung
(Die Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
- 100 dokumentierte und supervidierte
Untersuchungen (psychosomatische Anamnese einschließlich standardisierter
Erfassung von Befunden, analytisches Erstinterview,
tiefenpsychologisch-biographische Anamnese, Verhaltensanalyse, strukturierte
Interviews und Testdiagnostik)
(Die Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)
- 1500 Stunden Behandlungen und Supervision nach jeder vierten Stunde (Einzel- und Gruppentherapie einschließlich traumaorientierter Psychotherapie, Paartherapie einschließlich Sexualtherapie sowie Familientherapie) bei mindestens 40 Patienten aus dem gesamten Krankheitsspektrum des Gebietes mit besonderer Gewichtung der psychosomatischen Symptomatik unter Einschluss der Anleitung zur Bewältigung somatischer und psychosomatischer Erkrankungen und Techniken der Psychoedukation
Von den 1500 Behandlungsstunden sind wahlweise in einer der beiden Grundorientierungen abzuleisten:
- in den psychodynamischen/tiefenpsychologischen Behandlungsverfahren
- 6 Einzeltherapien über 50 bis 120 Stunden pro Behandlungsfall
- 6 Einzeltherapien über 25 bis 50 Stunden pro Behandlungsfall
- 4 Kurzzeittherapien über 5 bis 25 Stunden pro Behandlungsfall
- 2 Paartherapien über mindestens 10 Stunden
- 2 Familientherapien über 5 bis 25 Stunden
- 100 Sitzungen Gruppenpsychotherapien mit 6 bis 9 Patienten
oder
- in verhaltenstherapeutischen Verfahren
- 10 Langzeitverhaltenstherapien mit 50 Stunden
- 10 Kurzzeitverhaltenstherapien mit insgesamt 200 Stunden
- 4 Paar- oder Familientherapien
- 6 Gruppentherapien (differente Gruppen wie
indikative Gruppe oder Problemlösungsgruppe), davon ein Drittel auch als
Co-Therapie
- 150 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische oder psychoanalytische Einzelselbsterfahrung und 70 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung
oder
- 70 Doppelstunden verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung
einzeln oder in der Gruppe
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung
Psychotherapeutische Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die
Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu führen.
Gebiet Radiologie
Das Gebiet Radiologie umfasst die Erkennung von Krankheiten
mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer und sonographischer
Verfahren und die Anwendung interventioneller, minimal-invasiver radiologischer
Verfahren
Ziel der Weiterbildung im
Gebiet Radiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden,
12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des
Gebietes abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Indikation der mit ionisierenden Strahlen und kernphysikalischen Verfahren zu untersuchenden Erkrankungen
- den radiologischen Untersuchungsverfahren mit ionisierenden Strahlen einschließlich ihrer Befundung
- der Magnetresonanzverfahren und Spektroskopie einschließlich ihrer Befundung
- der Sonographie einschließlich ihrer Befundung
- den interventionell-radiologischen Verfahren auch in interdisziplinärer Zusammenarbeit
- Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände
- der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
- den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik bei Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen
- den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfahren und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Patientenüberwachung sowie der Sicherheitsmaßnahmen für Patienten und Personal
- den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
- der Gerätekunde
- Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen, an allen Organen und Organsystemen
- radiologische Diagnostik einschließlich Computertomographie, z. B. an
- Skelett und Gelenken
- Schädel einschließlich Spezialaufnahmen, Rückenmark und Nerven
- Thorax und Thoraxorganen
- Abdomen und Abdominalorganen
- Urogenitaltrakt
- der Mamma
- Gefäßen (Arterio-, Phlebo- und Lymphographien)
- Magnetresonanztomographien,
z. B. an Hirn, Rückenmark, Nerven, Skelett, Gelenken, Weichteilen
einschließlich der Mamma, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen
- interventionelle und minimal-invasive radiologische Verfahren, davon
- Gefäßpunktionen, -zugänge und -katheterisierungen
- rekanalisierende Verfahren, z. B. PTA, Lyse, Fragmentation, Stent
- perkutane Einbringung von Implantaten
- gefäßverschließende Verfahren, z. B.
Embolisation, Sklerosierung
- Punktionsverfahren zur Gewinnung von Gewebe und Flüssigkeiten sowie Drainagen von pathologischen Flüssigkeitsansammlungen
- perkutane Therapie bei
Schmerzzuständen und Tumoren sowie ablative und gewebestabilisierende Verfahren
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Diagnostische
Radiologie oder Radiologische Diagnostik besitzen, sind berechtigt, stattdessen
die Facharztbezeichnung Radiologie zu führen.
Ziel der Weiterbildung ist
aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz
Kinderradiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Kinderchirurgie und/oder Kinder- und Jugendmedizin angerechnet werden,
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der radiologischen Diagnostik bei Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Strahlenschutzmaßnahmen
- den Besonderheiten in der
Indikationsstellung und Anwendung ionisierender Strahlen und kernphysikalischer
Verfahren im Kindesalter einschließlich der Strahlenbiologie und der
Strahlenphysik
- Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen an den Organen und Organsystemen beim Kind
- radiologische Diagnostik einschließlich Computertomographie beim Kind, davon
- am wachsenden Skelett
- am Schädel einschließlich Teilaufnahmen
- an der Wirbelsäule, am Becken, an den Extremitäten
- an Thorax und Thoraxorganen
- am Abdomen einschließlich Magen-Darm-Trakt
- am Urogenitaltrakt
- Magnetresonanztomographien und Spektroskopie beim
Kind,
z. B. an Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenken, Weichteilen, Thorax, Abdomen,
Becken, Gefäßen
- Mitwirkung bei interventionellen und
minimal-invasiven radiologischen Verfahren beim Kind
Ziel der Weiterbildung ist
aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz
Neuroradiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte.
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu
12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Neurochirurgie und/oder Neurologie angerechnet werden,
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer und psychiatrischer Erkrankungen
- den Untersuchungen des zentralen Nervensystems einschließlich der Schädelbasis und ihrer benachbarten Räume, des autonomen Nervensystems, der peripheren Nerven mittels Computertomographie und Magnetresonanztomographie
- den Untersuchungen der Liquorräume des Kopfes und Spinalkanals mit intrathekalem Kontrastmittel wie Myelographie, Zisternographie
- der Kontrastmittel-Katheter-Angiographie von
hirnversorgenden und spinalen Gefäßen
- Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden und intrakraniellen Gefäße
- neuroradiologische Untersuchungen einschließlich Computertomographie am Gehirn, Liquorräumen, Schädelbasis und Rückenmark
- diagnostische Angiographien der hirnversorgenden und spinalen Gefäße
- diagnostische, dynamische und funktionelle Magnetresonanztomographie einschließlich Spektroskopie des Gehirns, Rückenmarks und muskulo-skelettalen Systems
- interventionelle neuroradiologische Verfahren, z. B.
- rekanalisierende Eingriffe (Lyse, PTA, Stent)
- gefäßverschließende Eingriffe (Embolisation, Coiling)
- perkutane Therapie oder Biopsie bei
Gefäßmissbildungen, Tumoren oder Schmerzzuständen
Gebiet Rechtsmedizin
Das Gebiet Rechtsmedizin umfasst die Entwicklung, Anwendung
und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die
Rechtspflege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für
die Ärzteschaft.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Rechtsmedizin ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
6 Monate im Gebiet Pathologie,
6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie,
können 6 Monate im Gebiet Pathologie oder in
Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie und Toxikologie, Psychiatrie und
Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Durchführung der Leichenschau
- der rechtsmedizinischen Sektionstechnik und Bewertung der makroskopischen und mikroskopischen Befunde einschließlich histologischer Untersuchungen
- der Darstellung des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Todesermittlung unter Auswertung der Ermittlungsakten und Untersuchungsergebnisse
- der Erstattung von schriftlichen und mündlichen Gutachten über Kausalzusammenhänge im Rahmen der Todesermittlung und zu forensisch-psychopathologischen Fragestellungen
- der Asservierung, Auswertung und Beurteilung von Spuren
- der Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden, insbesondere in Fällen von Kindesmisshandlung und Sexualdelikten
- der Beurteilung von Intoxikationen bei Lebenden und Leichen einschließlich der Materialsicherung
- den Grundlagen der forensischen Molekulargenetik unter spezieller Berücksichtigung der Paternität und Identifizierung
- strafrechtlichen, verkehrs- und versicherungsmedizinischen Fragestellungen einschließlich forensischer Biomechanik
- forensischer Traumatologie
- forensischer Anthropologie einschließlich
forensischer Odontologie
- Beschreibung und Bewertung von Leichenschaubefunden
- Befunddokumentation und -beurteilung von Tat- und Fundorten
- gerichtliche Obduktionen mit Begutachtung des Zusammenhangs zwischen morphologischem Befund und Geschehensablauf
- histologische Untersuchungen
- Beurteilung von Spurenbildern und Spurenasservierung
- mündliche und schriftliche Gutachten für das Gericht
- forensisch-osteologische bzw. -odontologische
Expertisen
Gebiet Strahlentherapie
Das Gebiet Strahlentherapie umfasst die Strahlenbehandlung
maligner und benigner Erkrankungen einschließlich der medikamentösen und
physikalischen Verfahren zur Radiosensibilisierung und Verstärkung der
Strahlenwirkung am Tumor unter Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen der
gesunden Gewebe.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Strahlentherapie ist die
Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können
- 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden,
können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Grundlagen der Strahlenphysik und Strahlenbiologie von Tumoren und gesunden Geweben bei diagnostischer und therapeutischer Anwendung ionisierender Strahlen
- den Grundlagen der für die Bestrahlungsplanung erforderlichen bildgebenden Verfahren zur Therapieplanung
- der Strahlentherapie einschließlich der Indikationsstellung und Bestrahlungsplanung
- der medikamentösen und physikalischen Begleitbehandlung zur Verstärkung der Strahlenwirkung im Tumor und zur Protektion gesunder Gewebe
- den Grundlagen der intracavitären und interstitiellen Brachytherapie
- der Behandlung von Tumoren im Rahmen von Kombinationsbehandlungen und interdisziplinärer Therapiekonzepte einschließlich der medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- der Nachsorge und Rehabilitation von Tumorpatienten
- den Grundlagen der Ernährungsmedizin einschließlich diätetischer Beratung
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung
- den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Umgang mit offenen und geschlossenen radioaktiven Strahlern einschließlich des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
- der Gerätekunde
- Anwendung bildgebender Verfahren zur
Therapieplanung,
z. B. Röntgensimulator, Computertomographie, Ultraschalluntersuchungen
- Erstellung strahlentherapeutischer Behandlungspläne auch unter Einbeziehung von Kombinationstherapien und interdisziplinärer Behandlungskonzepte
- externe Strahlentherapie (Teilchenbeschleuniger, radioaktive Quellen, Röntgentherapie) einschließlich mit Linearbeschleunigern
- Brachytherapie einschließlich bei Tumoren des weiblichen Genitale
- Bestrahlungsplanungen mit einem Simulator einschließlich Einbezug von Rechnerplänen und Computertomographie
- Infusions-, Transfusions- und
Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
Gebiet Transfusionsmedizin
Das Gebiet Transfusionsmedizin umfasst als klinisches Fach
die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, die Herstellung,
Prüfung und Weiterentwicklung allogener und autologer zellulärer und
plasmatischer Blutpräparate und alle Aufgabenbereiche in der Vorbereitung,
Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen am Patienten.
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der
Facharztkompetenz Transfusionsmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon
24 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie und/oder Urologie angerechnet werden, davon können
- 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden,
können bis zu 12 Monate in Laboratoriumsmedizin angerechnet werden, davon können
- 6 Monate in Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den für die Produktsicherheit erforderlichen laboranalytischen Methoden und deren Interpretation
- der Blutgruppenserologie einschließlich Verträglichkeitsprobe vor Transfusionen
- der Vorbeugung, Erkennung, Präparateauswahl und Behandlungsempfehlung auch im Rahmen der perinatalen Hämotherapie und immunhämatologischen Diagnostik der Mutterschaftsvorsorge
- der Patienteninformation und Patientenkommunikation über Indikation, Durchführung und Risiken von hämotherapeutischen Behandlungen
- der Planung, Organisation und Durchführung von Blutspendeaktionen
- der Spenderauswahl und medizinischen Betreuung von Blutspendern
- der Immunprophylaxe
- der Gewinnung, Herstellung, Prüfung, Bearbeitung und Weiterentwicklung zellulärer, plasmatischer und spezieller Blutkomponenten sowie deren Lagerung und Transport
- der präparativen und therapeutischen Hämapherese sowie analoger Verfahren
- der Indikation, Spenderauswahl und Durchführung der autologen Blutspende
- der Indikation, Spenderauswahl, Spenderkonditionierung und Gewinnung von allogenen und autologen Stammzellen einschließlich der Produktbearbeitung
- der Präparation und Expansion autologer und allogener Zellen
- der Langzeitlagerung und -kryokonservierung von Blutkomponenten
- der Freigabe und Entsorgung der Blutkomponenten
- der Durchführung und Bewertung von Rückverfolgungsverfahren
- der Erfassung und Bewertung von transfusionsmedizinischen Nebenwirkungen einschließlich Therapiemaßnahmen bei einem Transfusionszwischenfall und einer serologischen Notfallsituation
- der primären Notfallversorgung einschließlich der Schockbehandlung und der Herz-Lungen-Wiederbelebung
- den Grundlagen der Organisation der Blutversorgung im Katastrophenfall
- der diagnostischen und therapeutischen Konsiliartätigkeit
- der Gewinnung von Untersuchungsmaterial sowie Probentransport, -eingangsbegutachtung, -aufbereitung und -untersuchung
- der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflußgrößen auf Messergebnisse
- der Durchführung und Bewertung von immunhämatologischen Untersuchungen an korpuskulären und plasmatischen Bestandteilen des Blutes sowie an Blut bildenden Zellen
- den Grundlagen der Transplantationsimmunologie und Organspende
- der Therapie mit Hämotherapeutika
- den Grundlagen für die Zulassung von Blut und
Blutprodukten nach dem Arzneimittelgesetz
- Bearbeitung der Blutkomponenten,
z. B. Separationstechnik, Filtration, Waschen, Kryokonservierung, Bestrahlung
mit ionisierenden Strahlen, Einengen, Zusammenfügen und andere Techniken
- produktbezogene immunhämatologische, klinisch-chemische, hämostaseologische, infektiologische und Laboranalytik
- serologische, zytometrische und molekularbiologische Bestimmungen von Antigenen sowie von Allo- und Auto-Antikörpern gegen korpuskuläre Blutbestandteile des Blutes einschließlich Verträglichkeitsproben
- präparative und therapeutische Hämapherese
Gebiet Urologie
Das Gebiet Urologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung,
Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Funktionsstörungen,
Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der
weiblichen Harnorgane.
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Urologie ist die Erlangung
der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
bis zu 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie angerechnet werden,
6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden,
bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane sowie Notfallversorung
- der Vorbeugung, (Früh-)Erkennung, Behandlung und Nachsorge von urologischen Tumorerkrankungen
- den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur urologischen Strahlentherapie
- der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
- den umwelthygienischen Aspekten der Entstehung urologischer Tumore
- der Erkennung und Behandlung der erektilen Dysfunktion einschließlich der Erkennung andrologischer Störungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
- der Familienplanung und Sexualberatung des Mannes und des Paares
- der Sterilisation und (Re-)Fertilisierung des Mannes
- der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin bedingten Alterungsprozesse
- der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
- der Ernährungsberatung und Diätetik bei urologischen Erkrankungen
- der Indikationsstellung zur operativen Behandlung und der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung einschließlich der Nierentransplantation
- den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung
- endoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich urodynamischer Verfahren
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
- der Indikationsstellung und Überwachung
physikalischer Therapiemaßnahmen
- urologische Früherkennungsuntersuchungen
- Ejakulatuntersuchungen
- kulturelle bakteriologische und mykologische
Untersuchung im Nativmaterial (Urin, Prostatasekret, Ejakulat) unter Verwendung
eines Trägers mit einem oder mehreren vorgefertigten Nährböden (z. B.
Eintauchnährböden)
- Keimzahlschätzung
- Nachweis antimikrobieller Wirkstoffe mittels
Hemmstofftest
- Ultraschalluntersuchungen der Urogenitalorgane, des Retroperitoneums und Abdomens einschließlich Doppler-/Duplex-Sonographien der Gefäße des Urogenitaltraktes
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich suprapubischer Zystostomie, Harnleiterschienung und Legen von Drainagen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik
- Lokal- und Regionalanästhesien
- urodynamische Untersuchungen einschließlich Provokationstests und Uroflowmetrie
- extrakorporale Stoßwellenbehandlung
- urologische Eingriffe einschließlich endoskopischer, laparoskopischer, lasertherapeutischer, ultraschallgesteuerter und sonstiger physikalischer Verfahren,
- an Niere, Harnleiter, Retroperitonealraum,
z. B. Nephrektomie, Ureteroskopie, Nierenbeckenplastik
- an Harnblase und Prostata,
z. B. Harn-Inkontinenzoperation, Prostataadenomektomie einschließlich
transurethraler Prostata- und/oder Blasentumoroperationen
- am äußeren Genitale und Harnröhre,
z. B. Hodenbiopsie, Zirkumzision, Orchidopexie,
Varikozelen-/Hydrozelen-Operation, Urethrotomie
- Mitwirkung bei operativen Eingriffen
höherer Schwierigkeitsgrade,
z. B. Radikaloperation bei urologischen Krebserkrankungen
Abschnitt
C
Zusatz-Weiterbildungen
Akupunktur
Allergologie
Andrologie
Betriebsmedizin
Dermatohistologie
Diabetologie
Flugmedizin
Geriatrie
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
Hämostaseologie
Handchirurgie
Homöopathie
Infektiologie
Intensivmedizin
Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
Kinder-Gastroenterologie
Kinder-Nephrologie
Kinder-Orthopädie
Kinder-Pneumologie
Kinder-Rheumatologie
Labordiagnostik – fachgebunden –
Magnetresonanztomographie – fachgebunden –
Manuelle Medizin/Chirotherapie
Medikamentöse Tumortherapie
Medizinische Informatik
Naturheilverfahren
Notfallmedizin
Orthopädische Rheumatologie
Palliativmedizin
Phlebologie
Physikalische Therapie und Balneologie
Plastische Operationen
Proktologie
Psychoanalyse
Psychotherapie – fachgebunden –
Rehabilitationswesen
Röntgendiagnostik – fachgebunden –
Schlafmedizin
Sozialmedizin
Spezielle Orthopädische Chirurgie
Spezielle Schmerztherapie
Spezielle Unfallchirurgie
Sportmedizin
Suchtmedizinische Grundversorgung
Tropenmedizin
Ärztliches Qualitätsmanagement
Die Zusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement
umfasst die Grundlagen für eine kontinuierliche Verbesserung von Strukturen,
Prozessen und Ergebnissen in der medizinischen Versorgung.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Ärztliches Qualitätsmanagement nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte
sowie des Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung
200
Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Ärztliches Qualitätsmanagement
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen
- der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte einschließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen
- der Darlegung und Anwendung von Qualiltätsmanagement-Modellen
- den Grundlagen der Evidence-based Medicine
- der Moderation von Qualitätsprozessen
- der Evaluation von Qualitätssicherungsverfahren
- der Implementierung und Überprüfung der Einhaltung
von ärztlichen Leitlinien
Akupunktur
Die Zusatz-Weiterbildung
Akupunktur umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die therapeutische
Beeinflussung von Körperfunktionen über definierte Punkte und Areale der
Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken, für die eine Wirksamkeit
nachgewiesen ist.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in der Akupunktur nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung
120 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur
und anschließend unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten
60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen
20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen
innerhalb von mindestens 24 Monaten
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den neurophysiologischen und humoralen Grundlagen und klinischen Forschungsergebnissen zur Akupunktur
- der Systematik und Topographie der Leitbahnen und ausgewählter Akupunktur-Punkte einschließlich Extra- und Triggerpunkte sowie Punkte außerhalb der Leitbahnen
- der Indikationsstellung und Einbindung der Akupunktur in Behandlungskonzepte
- der Punktauswahl und -lokalisation unter akupunkturspezifischen differentialdiagnostischen Gesichtspunkten
- Stichtechniken und Stimulationsverfahren
- der Durchführung der Akupunktur
einschließlich der Mikrosystemakupunktur,
z. B. im Rahmen der Schmerztherapie
- der Teilnahme an Fallseminaren
einschließlich Vertiefung und Ergänzung der Theorie und Praxis der Akupunktur
anhand eigener Fallvorstellungen
Allergologie
Die Zusatz-Weiterbildung
Allergologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung,
Erkennung und Behandlung der durch Allergene und Pseudoallergene ausgelösten
Erkrankungen verschiedener Organsysteme einschließlich der immunologischen
Aspekte.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Allergologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Weiterbildung in
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und
Pneumologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Biologie, chemischen und physikalischen
Eigenschaften und der Ökologie der Allergene und der Allergenextrakte sowie
deren umweltmedizinischer Bedeutung
- der Allergieprävention einschließlich Allergenkarenz
und Allergen-Elimination
- der Indikationsstellung und Bewertung von serologischen, zellulären und pharmakologischen in-vitro-Testverfahren
- der Ernährungsberatung einschließlich Eliminationsdiäten
- der spezifischen Immuntherapie (Hyposensibilisierung) einschließlich der Erstellung des Behandlungsplans
- der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks
psychosozialer Problematik einschließlich berufsbedingter Aspekte
- der Diagnostik psychogener Symptome und
somatopsychischer Reaktionen
- Erhebung und Dokumentation der speziellen allergologischen Anamnese
- Kutan- und Epikutanteste bei Soforttyp- und Spättyp-Reaktionen
- Bestimmung hautsensibilisierender Antikörper vom Soforttyp (Ig E)
- gebietsbezogene Provokationsteste, z. B. nasal, bronchial, oral, parenteral
- zelluläre in-vitro-Testverfahren, z. B. antigenabhängige Lymphozytenstimulation, Durchflusszytometrie, Histamin- und Leukotrien-Freisetzung
- Stichprovokationstestung zur Therapiekontrolle
- Auswertung von Pollen-, Schimmelpilz- oder Hausstaubproben
- Durchführung der spezifischen Immuntherapie
- besondere Methoden der spezifischen
Immuntherapie mit Hymenopterengiften
Andrologie
Die Zusatz-Weiterbildung Andrologie umfasst in Ergänzung zu
einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation
von männlichen Fertilitätsstörungen einschließlich partnerschaftlicher
Störungen und männlicher Kontrazeption, der erektilen Dysfunktion
einschließlich Libido-, Ejakulations- und Kohabitationsstörungen, des primären
und sekundären Hypogonadismus, der Pubertas tarda sowie der Seneszenz des
Mannes.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Andrologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
oder Urologie
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können
6 Monate während der Weiterbildung in Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder
Urologie abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der andrologischen Beratung auch onkologischer Patienten einschließlich Kryokonservierung von Spermatozoen und Hodengewebe
- Störungen der Erektion und Ejakulation
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu den Verfahren der assistierten Reproduktion
- den entzündlichen Erkrankungen des männlichen Genitale
- den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
- der Gynäkomastie
- den psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und der psychologischen Führung andrologischer Patienten
- der Ejakulatuntersuchungen einschließlich Spermaaufbereitungsmethoden
- den sonographischen Untersuchungen des männlichen Genitale
- Nachweis von andrologischen Behandlungsfällen
- der Hodenbiopsie mit Einordnung der Histologie
in das Krankheitsbild
Betriebsmedizin
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin.
Die Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin umfasst in Ergänzung
zu einer Facharztkompetenz die Wechselbeziehung zwischen Arbeit und Beruf
einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der
Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung,
Erkennung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und
Berufskrankheiten.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Betriebsmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1, davon
12 Monate Innere Medizin und Allgemeinmedizin,
6 Monate in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung,
18 Monate Betriebsmedizin/Arbeitsmedizin,
360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8, die
während der 18 Monate in betriebsmedizinischer/arbeitsmedizinischer
Weiterbildung abgeleistet werden soll.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen einschließlich epidemiologischer Grundlagen
- der Gesundheitsberatung einschließlich Impfungen
- der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen und gruppenbezogenen Schulung
- der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und
- personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
- der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz
- der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation
- der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz
- der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit einschließlich der Arbeitsphysiologie
- der Arbeitshygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen Toxikologie
- arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen)
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der betriebsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse
- der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften
- Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen
- Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung
- Ergometrie
- Lungenfunktionsprüfungen
- Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher apparativer Techniken
- betriebsmedizinische Bewertung von
Messergebnissen verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm,
Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie
sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.
Die Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie umfasst in
Ergänzung zur Facharztkompetenz die Durchführung von histologischen
Untersuchungen an der normalen und pathologischen Haut, Unterhaut, deren
Anhangsgebilde und der hautnahen Schleimhäute.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Dermatohistologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Dermatohistologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
6 Monate während der Weiterbildung in Haut- und
Geschlechtskrankheiten abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Methoden der technischen Bearbeitung, der Färbung sowie der dazu erforderlichen Apparatekunde
- der morphologischen Diagnostik einschließlich der Spezialfärbungen der Histochemie, Immunhistologie und optischer Sonderverfahren
- der fotografischen Dokumentation
- der interdisziplinären Zusammenarbeit auch durch regelmäßige Teilnahme an klinischen dermatohistologischen Demonstrationen
- der Befundung von histologischen Präparaten
von Krankheitsfällen aus dem Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten einschließlich
Schnellschnittuntersuchungen
Diabetologie
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Diabetologie
sind integraler Bestandteil der Facharzt-Weiterbildung in Innere Medizin und
Endokrinologie und Diabetologie.
Die Zusatz-Weiterbildung Diabetologie umfasst in Ergänzung
zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Behandlung und Rehabilitation aller
Formen der diabetischen Stoffwechselstörung einschließlich ihrer Komplikationen.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Diabetologie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Diabetologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
6 Monate während der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin
und Allgemeinmedizin oder in Kinder- und Jugendmedizin abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung des Diabetes mellitus aller Typen, Formen und Schweregrade einschließlich assoziierter metabolischer Störungen und Erkrankungen
- der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des Diabetes mellitus in der Gravidität
- strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung
- der Berufswahl- und Familienberatung bei Diabetikern
- der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms
- der Ernährungsberatung und Diätetik bei Diabetes mellitus
- der Insulinbehandlung einschließlich der
Insulinpumpenbehandlung
Flugmedizin
Die Zusatz-Weiterbildung
Flugmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Luft- und
Raumfahrtmedizin einschließlich der physikalischen und medizinischen
Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft und Weltraum sowie des Wohlergehens des
fliegenden Personals und der Passagiere.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Flugmedizin
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung im Gebiet
Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Arbeitsmedizin
6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
180 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in
Flugmedizin
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der klinischen Flugphysiologie
- der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Fliegerverwendungsfähigkeit
- der Flugpsychologie
- den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen
- Prinzipien des Primär- und Sekundärtransportes von Kranken und Behinderten in Flugzeugen und Hubschraubern
- der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen
- flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über Malariaprophylaxe, Impfungen und Einreisebestimmungen, Hygienemaßnahmen und Medikamentenanpassung bei Zeitzonenverschiebung
- Erfahrung (bei einem Besatzungsumlauf) in großen Verkehrsflugzeugen mit Zeitzonenverschiebung (mindestens 6 Zeitzonen)
- FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA für kranke und
behinderte Passagiere
Geriatrie
Die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie
umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung,
konservative und interventionelle Behandlung und Rehabilitation körperlicher
und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter mit dem
Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung größtmöglicher Selbstständigkeit.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Geriatrie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz
1 Satz 2
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von Altersveränderungen sowie Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters
- geriatrisch diagnostischen Verfahren zur Erfassung organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen
- Vorbeugung und Erkennung sowie Stadieneinteilung, Indikationsstellung und prognostische Einschätzung konservativer und invasiver Therapiemaßnahmen geriatrischer Syndrome einschließlich Indikationsstellung sowie ggf. Durchführung interventioneller Therapieformen wie
- Gebrechlichkeit
- lokomotorische Probleme und Stürze
- verzögerte Remobilität/Immobilität
- metabolische Instabilität einschließlich des Delirs
- Inkontinenz
- Dekubitus
- kognitiv-neuropsychologische Störungen einschließlich Depression und Demenz
- der Durchführung des geriatrischen Assessments einschließlich Testungen der Hirnleistungsfähigkeit und Untersuchungen des Verhaltens und der emotionellen Befindlichkeit mit Hilfe von Schätzskalen
- der geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen einschließlich der Erstellung interdisziplinärer Therapiepläne und der Verlaufskontrolle
- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln, Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen unter besonderer Berücksichtigung von Compliance und der Medikamentenhandhabung im höheren Lebensalter
- der altersadäquaten Ernährung und Diätetik
- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen
- Reintegrationsmaßnahmen und Nutzung externer Hilfen und sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung unter Berücksichtigung von Multimorbidität und körperlich-seelischen Wechselwirkungen
- der Hygieneberatung
- der Anleitung eines interdisziplinären therapeutischen Teams
- dem gezielten Einsatz von Akuttherapie und (Früh-)Rehabilitation unter Berücksichtigung ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungsangebote und der qualifizierten Überleitung
- der Beratung bezüglich sozialmedizinischer, pflege- und betreuungsrechtlicher Fragestellungen sowie besonderer Aspekte der Heil- und Hilfsmittelverordnung
- der Durchführung geriatrischer Konsile einschließlich Screening, geriatrischen Assessment und Festlegung eines vorläufigen Therapieziels
- der Planung und Durchführung von strukturierter (Akut-)Diagnostik einschließlich geriatischen Assessment bei Patienten mit
- Sturzkrankheit
- Hemiplegiesyndrom
- Hirnleistungsstörung einschließlich der Differentialdiagnostik Delir, Depression und Demenz
- Inkontinenz
- protrahierter Remobilisation
- Tumorerkrankungen und nicht malignen Begleiterkrankungen
- geriatrietypischen Syndromen und/oder
chronischen Schmerzen
Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Fakultativen Weiterbildung Klinische Geriatrie befinden, können diese innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und erhalten nach bestandener Prüfung die Zusatzbezeichnung Geriatrie.
Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung
Klinische Geriatrie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die
Zusatzbezeichnung Geriatrie zu führen.
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische
Exfoliativ-Zytologie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt
für Pathologie.
Die Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung
gynäkologischer Abstrichuntersuchungen zur Früherkennung des
Gebärmutterhalskrebses.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe
Der Nachweis einer zusätzlichen Mindestweiterbildungszeit ist nicht erforderlich.
Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Pathologie
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 statt.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der sachgerechten Abstrichentnahme
- der Aufbereitung des Präparates
- der Erhebung des Befundes und Erstellung des Befundberichtes
- der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflussgrößen und Störfaktoren auf die Untersuchungsergebnisse
- der Begutachtung und Klassifizierung
des Zellausstriches, auch bei Zervixkarzinomen und deren Vorstufen
Kammerangehörige, die die Fachkunde
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Weiterbildungsordnung besitzen, sind berechtigt, diese als Zusatzbezeichnung zu
führen.
Hämostaseologie
Die Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung von okkulten
und manifesten Thromboembolien und Blutungsstörungen bei vererbten und
erworbenen Hämostasestörungen.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Hämostaseologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere
Medizin und Allgemeinmedizin oder für Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Kinder- und Jugendmedizin, Laboratoriumsmedizin, Neurologie oder
Transfusionsmedizin
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
- 6 Monate in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Transfusionsmedizin abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Symptomatologie und Diagnostik von arteriellen und venösen Thrombosen
- der antithrombotischen Therapie mit Antikoagulanzien, Thrombozytenfunktionshemmern und Fibrinolytika
- der Symptomatologie und Differentialdiagnostik von Störungen der zellulären und plasmatischen Hämostase
- der Therapie mit Gerinnungsfaktoren, Thrombozyten, anderen Blutkomponenten und Hämostyptika
- der Diagnostik thrombophiler und hämorrhagischer Diathesen
- der Prophylaxe von Hämostasestörungen bei hereditären und erworbenen Diathesen
- der Diagnostik und Therapiesteuerung bei disseminierter intravasaler Koagulopathie und anderen komplexen Hämostasestörungen
- der Therapieüberwachung und Chargendokumentation
Handchirurgie
Die Zusatz-Weiterbildung
Handchirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung,
Erkennung, operative und nicht operative Behandlung, Nachsorge und
Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Tumoren der
Hand und des distalen Unterarms sowie die Rekonstruktion nach Erkrankungen oder
Verletzungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Handchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
im Gebiet Chirurgie
36 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können
bis zu
12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeine
Chirurgie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische und
Ästhetische Chirurgie abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, (Früh-)Erkennung, operativen und nichtoperativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Hand einschließlich der mikrochirurgischen Technik zur Replantation und der Bildung freier Lappen zur Deckung posttraumatischer und tumorbedingter Haut-Weichteildefekte
- der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und Erkrankungen der Hand
- der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
- der Lokal- und Regionalanästhesie an der oberen
Extremität
- Operative Eingriffe an
- Haut und Subkutis
einschließlich freier Hauttransplantation und gestielter Nah- und
Fernlappenplastiken sowie freien Transplantationen mit mikrovaskulärem
Anschluss
- Sehnen
einschließlich Beuge- und Strecksehnennähten, -transplantationen und -lösungen
sowie Synovialektomien, Wiederherstellungseingriffen und Ringbandspaltungen
sowie Sehnenumlagerungen als motorische Ersatzoperation und Operationen der
Dupuytren’schen Kontraktur
- Knochen
einschließlich geschlossener Frakturbehandlungen, Osteosynthesen und
Korrekturosteotomien sowie Behandlungen von Pseudarthrosen und
Knochentransplantationen
- Gelenken
einschließlich Luxationsbehandlung, Nähten der Seitenbänder, der palmaren
Platte, sekundären Bandrekonstruktionen, Denervierungen sowie Arthrolysen,
Arthroplastiken, Arthrodesen und Synovialektomien
- Nerven
einschließlich mikrochirurgische Wiederherstellungen, Nerventransplantationen
und Neurolysen
- Blutgefäßen
einschließlich mikrochirurgischer Arterien- und Venennähte und Veneninterponate
- Lokalbehandlungen
einschließlich besonderer Verletzungen
z. B. Brandverletzungen, chemische Verletzungen, Elektrotraumen,
Spritzpistolenverletzungen, Kompartmentsyndrome und Volkmannsche Kontrakturen
- Eingriffe bei Nervenkompressionssyndromen
einschließlich des Karpaltunnelsyndroms
- Tumorresektionen der Weichteile und der Knochen
- Eingriffe bei Infektionen
- Amputationen an der Hand
- Operationen angeborener Fehlbildungen an
Hand und distalem Unterarm
Homöopathie
Die Zusatz-Weiterbildung
Homöopathie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konservative
Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln, die aufgrund individueller
Krankheitszeichen als Einzelmittel nach dem Ähnlichkeitsprinzip angewendet
werden.
Weiterbildungsziel:
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Homöopathie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung
6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
oder auch ersetzbar durch
100 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision
160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in
Homöopathie
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- dem Therapieansatz der Homöopathie
- der Herstellung, Prüfung und Wirkung homöopathischer Arzneimittel
- der homöopathischen Lehre der akuten und chronischen Krankheiten und ihrer spezifischen homöopathischen Behandlung
- der individuellen Arzneimittelwahl nach dem
Ähnlichkeitsprinzip
- der strukturierten homöopathischen Erstanamnese und Folgeanamnesen
- der Indikationsstellung, der Durchführung und den Grenzen homöopathischer Behandlung
- der Fallanalyse akuter und chronischer homöopathischer Behandlungsfälle mit wahlanzeigenden Symptomen, Repertorisation und Differentialdiagnose unter Zuhilfenahme verschiedener Repertorien und Arzneimittellehren
- der Verlaufsanalyse akuter und chronischer Krankheitsfälle einschließlich Bewertung der Reaktion und Begründung für einen Wechsel des Mittels oder der Potenz
- der Dosierungslehre: Potenzwahl, Potenzhöhe,
Repetition in Abhängigkeit vom Fallverlauf
Infektiologie
Die Zusatz-Weiterbildung Infektiologie umfasst in Ergänzung
zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und konservative
Behandlung erregerbedingter Erkrankungen.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Infektiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können
6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
oder in Kinder- und Jugendmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Epidemiologie, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von septischen, zyklischen und lokalen Infektionen einschließlich deren Manifestationen und Komplikationen
- der antimikrobiellen Chemotherapie
- der Erkennung und Behandlung importierter und einheimischer Infektionskrankheiten insbesondere nosokomialer und opportunistischer Infektionen einschließlich schwerer Organinfektionen und der Sepsis
- der Erkennung und Behandlung assoziierter Infektionssyndrome bei immunsuppressiven Zuständen
- der Seuchenmedizin einschließlich Impfprophylaxe
Intensivmedizin
Dieser Bezeichnung kann der adjektivische Zusatz der
jeweiligen Facharztbezeichnung zugefügt werden, z. B. Anästhesiologische,
Chirurgische, Internistische, Pädiatrische, Neurochirurgische, Neurologische
Intensivmedizin.
Die Zusatz-Weiterbildung
Intensivmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen
oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch
intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden
müssen.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Intensivmedizin
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung in den Gebieten
Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Anästhesiologie,
Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können
6 Monate – für das Gebiet Anästhesiologie: 12 Monate – während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
6 Monate in der Intensivmedizin eines anderen Gebietes
abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Versorgung von Funktionsstörungen lebenswichtiger Organsysteme
- der Intensivbehandlung des akuten Lungen- und Nierenversagens, von akuten Störungen des zentralen Nervensystems, von Schockzuständen, der Sepsis und des Sepsissyndroms sowie des Multiorganversagens
- interdisziplinärer Behandlungskoordination
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
- der Anwendung von intensivmedizinischen Score-Systemen
- Transport von Intensivpatienten
- der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspende
- krankenhaushygienischen und organisatorischen
Aspekten der Intensivmedizin
- Punktions-, Katheterisierungs- und Drainagetechniken einschließlich radiologischer Kontrolle
- kardio-pulmonale Wiederbelebung
- Mess- und Überwachungstechniken
- Bronchoskopie
- atmungsunterstützende Maßnahmen bei nicht intubierten Patienten
- differenzierte Beatmungstechniken einschließlich Beatmungsentwöhnung
- Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik
- Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie
- Anwendung extrakorporaler Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- Kardioversion, Defibrillation und Elektrostimulation des Herzens
- Anlage passagerer transvenöser Schrittmacher einschließlich radiologischer Kontrolle
- perioperative intensivmedizinische Behandlung
- intensivmedizinische Überwachung und Behandlung nach Traumen
- differenzierte Diagnostik und Therapie kardialer und pulmonaler Erkrankungen
- Behandlung intensivmedizinischer
Krankheitsbilder in Zusammenarbeit mit den das - Grundleiden behandelnden Ärzten
- intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder, insbesondere bei oder nach Operationen und Verletzungen
- differenzierte Diagnostik und Therapie bei vital
bedrohlichen chirurgischen Erkrankungen
- intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder
- differenzierte Diagnostik und Therapie bei vital bedrohlichen internistischen Erkrankungen
- differenzierte Elektrotherapie des Herzens und spezielle Pharmakotherapie der akut vital bedrohlichen Herz-Rhythmusstörungen
- differenzierter Einsatz von extrakorporalen
Nierenersatzverfahren
- intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder
- prä- und postoperative Intensivbehandlung von Kindern und Jugendlichen
- Erstversorgungen von vital gefährdeten Früh- und Neugeborenen
- Transportbegleitung kritisch kranker Kinder
- intensivmedizinische Behandlung bei oder nach neurochirurgischen Operationen und Verletzungen
- intensivmedizinische Behandlung bei intrakraniellen und intraspinalen Prozessen
- intrakranielle Hirndruckmessung, Überwachung von intrakraniellem Druck und cerebralem Perfusionsdruck
- Überwachung und Bewertung, insbesondere
neurophysiologischer Monitoringverfahren
- intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder einschließlich lebensbedrohlicher entzündlicher, neuromuskulärer, myogener, extrapyramidaler und neuropsychiatrischer Erkrankungen
- Intensivbehandlung von raumfordernden intrakraniellen Prozessen und Liquorzirkulationsstörungen
- Langzeit-Neuromonitoring
Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
Die
Zusatz-Weiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Behandlung und Rehabilitation
von Erkrankungen der inneren Sekretion einschließlich ihrer Komplikationen bei
Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen
Entwicklung.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung und Behandlung endokriner
Erkrankungen und Folgeerscheinungen einschließlich Störungen des Wachstums, der
Gewichtsentwicklung sowie der Geschlechts- und der Pubertätsentwicklung
- den unterschiedlichen Formen der Insulinbehandlung einschließlich Insulinpumpenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen
- der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen
- der multidisziplinären Betreuung chronischer endokriner Erkrankungen einschließlich dem Management komplexer Störungen unter Berücksichtigung psychosozialer Auswirkungen bei Kindern und Jugendlichen einschließlich der Berufswahl- und Familienberatung
- Funktions- und Belastungstesten einschließlich Stimulations- und Suppressionsteste
- der Schulung und Beratung von Patienten und ihrer Familien sowie in der psychosozialen Begleitung
- den endokrinen Störungen des Calciums-, Phosphat- und Knochenstoffwechsels
- der Ernährungsberatung und Diätetik bei endokrinen Erkrankungen und Diabetes mellitus
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- auxologischen Methoden zur Erfassung von Wachstumsstörungen, der Bestimmung der Skelettreifung und der Knochendichte sowie der Berechnung von prospektiven Endgrößen
- Ultraschalluntersuchungen endokriner Organe
einschließlich Feinnadelpunktion
Die Zusatz-Weiterbildung
Kinder-Gastroenterologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von
angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Verdauungstraktes einschließlich
Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse bei Kindern und Jugendlichen von
Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Gastroenterologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
für Kinder- und Jugendmedizin
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz
1 Satz 2
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:
- der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen des Verdauungstraktes einschließlich der Leber, Gallenwege, Bauchspeicheldrüse
- der Erkennung und Behandlung von hormonellen und Stoffwechsel-Störungen in der Folge von Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, der Leber und der Bauchspeicheldrüse, insbesondere von Wachstumsstörungen
- der Erkennung und Behandlung von Ernährungsstörungen
- Funktionstesten der Verdauungsorgane
- der Endoskopie des oberen Verdauungstraktes einschließlich interventioneller Verfahren wie Fremdkörperextraktion, Ösophagusdilatation, blutstillende Maßnahmen in Ösophagus und Magen
- der Endoskopie des unteren Verdauungstraktes einschließlich interventioneller Verfahren
- der Leberbiopsie
- der Sonographie des Verdauungstraktes einschließlich Doppler-/Duplex-Sonographien der Gefäße des Verdauungstraktes
- der Vorbereitung, Nachsorge und Langzeitbetreuung von Kindern mit Lebertransplantation einschließlich Steuerung und Überwachung der immunsuppressiven Therapie
- der Indikation, Steuerung und Überwachung
enteraler und parenteraler Ernährungsverfahren
Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Nephrologie umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative
Akut- und Langzeitbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen der Niere und
ableitenden Harnwege bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss
ihrer somatischen Entwicklung.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Kinder-Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung und Behandlung der angeborenen und erworbenen einschließlich glomerulären und tubulären Funktionsstörungen und Erkrankungen von Niere und Harntrakt
- der Erkennung und Behandlung der akuten und chronischen Nierenfunktionsstörung einschließlich des beginnenden und manifesten Nierenversagens und deren metabolischen Folgen sowie der Durchführung und Langzeitsteuerung der Nierenersatztherapie
- der Erkennung und Behandlung der arteriellen renalen Hypertonie sowie der renalen Osteopathie und Anämie
- den hormonellen Veränderungen einschließlich Wachstumsstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit Nierenerkrankungen
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu urologisch-chirurgischen Behandlungsverfahren
- der Vorbereitung, prä- und postoperativen Versorgung von Kindern mit Nierentransplantation sowie deren Langzeitbetreuung einschließlich Steuerung und Überwachung der immunsuppressiven Medikation
- Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße einschließlich bei Transplantatnieren
- der Nierenbiopsie
- extrakorporalen Blutreinigungsverfahren bei Intoxikationen, Stoffwechselerkrankungen und Stoffwechselkrisen
- der Peritonealdialyse
- der Hämodialyse und verwandten Techniken wie
Filtration, Adsorption und Separation
Kinder-Orthopädie
Die Zusatz-Weiterbildung
Kinder-Orthopädie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung von Erkrankungen,
Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade, Verletzungsfolgen sowie angeborenen
und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Stütz- und
Bewegungsorgane im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Kinder-Orthopädie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung für Orthopädie
und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
oder Kinderchirurgie
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
6 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Durchführung konservativer und operativer Behandlungen von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, angeborenen und erworbenen Formveränderungen sowie Fehlbildungen an der Wirbelsäule und den Extremitäten
- der differentialdiagnostischen Bewertung bei komplexen syndromalen Fehlbildungen sowie der Indikationsstellung zu verschiedenen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
- den orthopädischen Rehabilitations- und Behandlungsverfahren im Kindesalter bei neuroorthopädischen Erkrankungen
- Planung, Durchführung und Überwachung bei
der Anpassung von orthopädischen Hilfsmitteln, Orthesen, Prothesen im
Wachstumsalter
Die
Zusatz-Weiterbildung Kinder-Pneumologie umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und
Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen der oberen und
unteren Atemwege, der Lunge, des Mediastinums und der Pleura bei Kindern und
Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung sowie
der hiermit verbundenen allergischen Erkrankungen.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Kinder-Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen der oberen Atemwege, Lunge, Bronchien, Pleura und Mediastinum höheren Schwierigkeitsgrades wie Asthma bronchiale Grad III und IV, Tuberkulose, angeborene Lungenfehlbildung, cystische Fibrose, interstitielle Lungenerkrankung, bronchopulmonale Dysplasie, schlafbezogene Atemregulationsstörung
- pulmonal bedingten Erkrankungen des kleinen Kreislaufs
- der pulmonologischen Allergologie
- Asthmaschulungen im Kindes- und Jugendalter
- der Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung
- speziellen physiotherapeutischen Maßnahmen einschließlich autogener Drainage und Inhalationsbehandlung
- sonographischen Untersuchungen der Lunge und Pleura
- Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane wie Ganzkörperplethysmographie einschließlich Mitwirkung bei Babybodyplethysmographie, CO-Diffusion, Compliance-Messung, Bestimmung der funktionellen Residualkapazität (FRC) mit einer Gasmischmethode
- der Spiro-Ergometrie
- der Mitwirkung bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren
- der Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage
- Pilocarpin-Iontophorese
Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Rheumatologie umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative
Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises
einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen bei Kindern und
Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Kinder-Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin
18 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation der rheumatischen Erkrankungen wie juveniler idiopathischer Arthritis und der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, Vaskulitiden und entzündlichen Muskelerkrankungen sowie der reaktiven Arthritiden und der Schmerzverstärkungssyndrome
- der Langzeitbetreuung von Kindern und Jugendlichen mit rheumatischen Erkrankungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen chronisch-rheumatischer Erkrankungen auf Wachstum und Entwicklung
- den physikalischen, krankengymnastischen und ergotherapeutischen Behandlungsprinzipien
- der psychosozialen Versorgung und der Patientenschulung
- der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen
- der Indikationsstellung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild
- Gelenkpunktion und intraartikulärer Injektion
- der Sonographie des Bewegungsapparates
einschließlich Arthrosonographie
Labordiagnostik – fachgebunden –
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Labordiagnostik -
fachgebunden - sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für
Laboratoriumsmedizin.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Labordiagnostik
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
6 Monate Labordiagnostik bei einem Weiterbildungsbefugten
für Laboratoriumsmedizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem
Weiterbildungsbefugten für fachgebundene Labordiagnostik gemäß § 5 Absatz 1
Satz 2
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren
- der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des Untersuchungsmaterials
- der Probenvorbereitung
- der Lagerung von Blutbestandteilkonserven
- der klinisch-chemischen Diagnostik mittels weitgehend vollmechanisierter Analysensysteme
- von Analyten, wie Enzyme, Substrate, Metabolite, Elektrolyte, Plasmaproteine, Medikamente, Drogen
- von globalen Gerinnungs- und Blutbildparametern
- des Elektrolythaushaltes
- einzelner Organfunktionsparameter,
z. B. für Leber, Niere, Pankreas, Herz- und Skelettmuskulatur
- immunologischen und bakteriologischen Routineverfahren
- der mikroskopischen Diagnostik von Körperflüssigkeiten und Punktaten
- der Blutgruppenbestimmung einschließlich
Antikörpersuchtest und blutgruppenserologischer Verträglichkeitstestung
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene
Magnetresonanztomographie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum
Facharzt für Radiologie.
Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene
Magnetresonanztomographie (MRT) umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz
die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Bildgebungsverfahren mittels
Magnetresonanztomographie.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Magnetresonanztomographie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1, davon können bis zu
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 abgeleistet werden,
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Durchführung und Befundung gebietsbezogener Untersuchungen mittels Magnetresonanztomographie
- der Indikation und Differentialindikation mit anderen diagnostischen, radiologischen Verfahren
- der Anwendung von Arznei- und Kontrastmittel bei MRT-Untersuchungen
- den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfahren und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Patientenüberwachung incl. der Sicherheitsmaßnahmen für Patienten und Personal bei Anwendung von Magnetresonanzverfahren
- der Gerätekunde
Manuelle
Medizin/Chirotherapie
Die Bezeichnung Manuelle Medizin
oder Chirotherapie kann wahlweise geführt werden.
Die Zusatz-Weiterbildung Manuelle
Medizin/Chirotherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Erkennung und Behandlung reversibler Funktionsstörungen des Bewegungssystems
mittels manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Manuelle Medizin/Chirotherapie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte
sowie der Weiterbildungskurse.
Facharztanerkennung
120 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Absatz 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie
200 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Absatz 8 in Manuelle
Medizin/Chirotherapie
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der manuellen Befunderhebung mit Untersuchungs- und Weichteiltechniken an Wirbelsäule, Schädel, Schulter- und Beckengürtel und Extremitäten
- der Indikation und Kontraindikation manualmedizinischer Maßnahmen
- der Erkennung der reflektorisch gesteuerten Wechselbeziehungen zwischen Bewegungssystem und anderen Funktionssystemen einschließlich den Grundlagen somatischer Dysfunktionen im Konzept parietaler und visceraler Komponenten
- der Einordnung von funktionspathologischen Befunden einschließlich hypo- und hypermobiler Funktionsstörungen zu pathologischen Strukturveränderungen
- der Mobilisation, Manipulation und
Übungsbehandlung an den Extremitätengelenken, am Beckengürtel, den
Wirbelgelenken und am Schädel
Kammerangehörige, die die Zusatzbezeichnung Chirotherapie besitzen,
sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Manuelle Medizin zu führen.
Medikamentöse Tumortherapie
Die Inhalte der
Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie sind integraler Bestandteil
der Facharztweiterbildung in Strahlentherapie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und
Onkologie, Innere Medizin und Pneumologie sowie der
Schwerpunktweiterbildungen Gynäkologische Onkologie sowie Kinder-Hämatologie
und -Onkologie.
Die
Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Anwendung und Überwachung der medikamentösen Therapie
solider Tumorerkrankungen des jeweiligen Gebietes einschließlich supportiver
Maßnahmen und der Therapie auftretender Komplikationen.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Medikamentöse Tumortherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere
Medizin und Allgemeinmedizin oder für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Urologie
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können
6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren
Patientenversorgung abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Gebietes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
- der Durchführung von Chemotherapiezyklen
einschließlich nachfolgender Überwachung
Medizinische Informatik
Die Zusatz-Weiterbildung
Medizinische Informatik umfasst die systematische Verarbeitung von
Informationen in der Medizin durch die Modellierung und Realisierung von
informationsverarbeitenden Systemen.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Medizinischer Informatik nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
24 Monate
Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1
12 Monate in einer an die Patientenversorgung angeschlossenen Einrichtung der Medizinischen Informatik bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
oder auch ersetzbar durch
360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Medizinische Informatik
480 Stunden Praktikum oder Projektarbeit bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der
angewandten Informatik:
Aufbau und Funktionsweise von Rechenanlagen incl. Betriebssystemen;
Programmierung, Algorithmen und Datenstrukturen, Prinzipien der Planung,
Entwicklung und Auswahl von Anwendungssystemen, Nutzungserfahrung bei
Standardanwendungen
- der
medizinischen Dokumentation:
Begriffs- und Ordnungssysteme in der Medizin; Standardisierung und
Formalisierung medizinischer Dokumentationen, Planung und Konfiguration von
Dokumentenarchivierungssystemen; medizinische Register
- Informations-
und Kommunikationssystemen im Gesundheitswesen:
Abbildung und Management von Informationen und Arbeitsabläufen, Systeme in der
ambulanten und stationären Versorgung, vernetzte und sektorenübergreifende
Systeme; Auswahl und Managements von Informations- und Kommunikationssystemen
im Gesundheitswesen, Erfahrungen mit Anwendungssystemen
- medizinischen
Wissensbasen und wissensbasierten Systeme:
Modelle und Anwendungen zur Abbildung und Verarbeitung von Wissen, praktische
Erfahrung mit einem elektronischen Lernsystem
- Telemedizin
und Telematik im Gesundheitswesen:
organisatorische, rechtliche und technische Grundlagen; Anforderungen, Modelle,
Bewertung; Anwendungen
- Datensicherheit
und Datenschutz in der Medizin:
rechtliche Vorschriften; Prinzipien und Maßnahmen zur Gewährleistung des
Datenschutzes
-
Qualitätssicherung und -management:
Rechtsgrundlagen, Normen und Zertifizierungssysteme; Begriffe und Methoden in
Qualitätsprüfung, -sicherung und -management; Aufbau und Organisation von
Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsystemen; Risikoanalyse und
Technologiebewertung; Erfahrungen aus der Mitarbeit in einem
Qualitätssicherungsprojekt
-
computergestützten medizintechnischen und bildverarbeitenden Verfahren:
Grundlagen der Bild- und Biosignalverarbeitung; mehrdimensionale
Rekonstruktionen und Darstellungen; Steuerung diagnostischer und
therapeutischer Systeme; Robotik
- medizinischen
Biometrie:
Methoden und Anwendungen bei experimentellen und klinischen Studien,
Statistik-Software
- Evidence Based Medicine
-
Epidemiologie:
Methoden und Anwendungen bei bevölkerungsbezogenen und klinischen Studien;
Planungs- und Auswertungsverfahren; rechtliche Rahmenbedingungen
-
Gesundheitsökonomie, Betriebswirtschaftslehre und medizinisches Controlling:
Organisationsformen der Leistungserbringer und Kostenträger; Finanzierungs- und
Abrechnungsstrukturen
Naturheilverfahren
Die Zusatz-Weiterbildung Naturheilverfahren umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anregung der individuellen
körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung nebenwirkungsarmer oder
-freier natürlicher Mittel.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Naturheilverfahren nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung
3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
oder auch ersetzbar durch
80 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision
160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in
Naturheilverfahren
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- balneo-, klimatherapeutischen und verwandten Maßnahmen
- bewegungs-, atem- und entspannungstherapeutischen Maßnahmen
- der Massagebehandlung und reflexzonentherapeutischen Maßnahmen einschließlich manueller Diagnostik
- den Grundlagen der Ernährungsmedizin und Fastentherapie
- der Phytotherapie und Anwendung weiterer Medikamente aus Naturstoffen
- der Ordnungstherapie und Grundlagen der Chronobiologie
- physikalischen Maßnahmen einschließlich Elektro- und Ultraschalltherapie
- den ausleitenden und umstimmenden Verfahren
- Heilungshindernissen und Grundlagen der Neuraltherapie
Notfallmedizin
Die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin umfasst die
Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung
von Notfällen sowie die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter
Vitalfunktionen.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Notfallmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses und der Notarzt-Einsätze.
24 Monate Weiterbildung in einem
Gebiet der stationären Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an
einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz1 Satz 1
6 Monate Weiterbildung in Intensivmedizin, Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1
80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung
und anschließend unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes
50 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des
Rettungsdienstes
- der Erkennung und Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken wie
- endotracheale Intubation
- manuelle und maschinelle Beatmung
- kardio-pulmonale Wiederbelebung
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Anlage zentralvenöser Zugänge und Thoraxdrainage
- der Notfallmedikation einschließlich Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- der sachgerechten Lagerung von Notfallpatienten
- der Herstellung der Transportfähigkeit
- den Besonderheiten beim Massenanfall Verletzter und
Erkrankter einschließlich Sichtung
Orthopädische
Rheumatologie
Die Zusatz-Weiterbildung
Orthopädische Rheumatologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Erkennung und operative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Orthopädische
Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit
Schwerpunkt Unfallchirurgie
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,
6 Monate in Innere Medizin und Rheumatologie oder in
Kinder-Rheumatologie angerechnet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung und operativen
Behandlung von Gelenk-, Wirbelsäulen- und Weichteilmanifestationen bei entzündlich-rheumatischen
Erkrankungen und deren Epidemiologie
- der Indikationsstellung und Durchführung
rheumaorthopädischer Operationen an den Weichteilen, der Wirbelsäule und den
Gelenken
- physikalischen Therapiemaßnahmen,
Krankengymnastik und Ergotherapie, Lagerung, Orthesen, Schienen- und
Apparatetechnik sowie Gelenkinjektionen
Palliativmedizin
Die Zusatz-Weiterbildung
Palliativmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung
und Begleitung von Patienten mit einer inkurablen, weit fortgeschrittenen und
fortschreitenden Erkrankung mit dem Ziel, unter Einbeziehung des sozialen
Umfelds die bestmögliche Lebensqualität zu erreichen und sicher zu stellen.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Palliativmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
oder anteilig ersetzbar durch
120 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision
40 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in
Palliativmedizin
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Gesprächsführung mit Schwerstkranken, Sterbenden und deren Angehörigen sowie deren Beratung und Unterstützung
- der Indikationsstellung für kurative, kausale und palliative Maßnahmen
- der Erkennung von Schmerzursachen und der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände
- der Symptomkontrolle,
z. B. bei Atemnot, Übelkeit, Erbrechen, Obstipation, Obstruktion, ulcerierenden
Wunden, Angst, Verwirrtheit, deliranten Symptomen, Depression, Schlaflosigkeit
- der Behandlung und Begleitung schwerkranker und sterbender Patienten
- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen
- der Arbeit im multiprofessionellen Team einschließlich der Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit einschließlich seelsorgerischer Aspekte
- der palliativmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie
- der Integration existenzieller und spiritueller Bedürfnisse von Patienten und ihren Angehörigen
- der Auseinandersetzung mit Sterben, Tod und Trauer sowie deren kulturellen Aspekten
- dem Umgang mit Fragestellungen zu Therapieeinschränkungen, Vorausverfügungen, Sterbebegleitung
- der Wahrnehmung und Prophylaxe von Überlastungssyndromen
- der Indikationsstellung physiotherapeutischer sowie
weiterer additiver Maßnahmen
Phlebologie
Die Zusatz-Weiterbildung
Phlebologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation
der Erkrankungen und Fehlbildungen des Venensystems der unteren Extremitäten
einschließlich deren thrombotischer Erkrankungen.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Phlebologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
24 Monate
Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können
6 Monate während der Facharztweiterbildungen in
Gefäßchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere und Allgemeinmedizin
oder Innere Medizin und Angiologie abgeleistet werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Antikoagulation
- der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgefäßssystem
den Grundlagen der Lymphödembehandlung
- den sonographischen Untersuchungen einschließlich Doppler-/Duplexsonographie des Venensystems
- quantifizierenden apparativen Meßverfahren einschließlich Photoplethysmographie, der Phlebodynamometrie und Venenverschlussplethysmographie
- der Sklerosierungstherapie
- der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris
- der Kompressionstherapie,
z. B. Wechsel- und Dauerverbände, apparative intermittierende Kompression
- der operativen Behandlung von
Venenkrankheiten einschließlich Nachbehandlung,
z. B. Phlebextraktion, Perforantenligatur, Miniphlebochirurgie, Varikotomie
Die Bezeichnung „Badearzt“ oder
„Kurarzt“ kann geführt werden, wenn der Arzt/die Ärztin in einem amtlich
anerkannten Kurort tätig ist.
Die Zusatz-Weiterbildung
Physikalische Therapie und Balneologie umfasst die Anwendung physikalischer
Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren unter
Nutzung physiologischer Reaktionen.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Physikalische Therapie und
Balneologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
24 Monate
Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem
Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physikalische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1
240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in
Physikalische Therapie und Balneologie
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung
- multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
- den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden
- krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen
- ergotherapeutischen Maßnahmen
Kammerangehörige, die die Bereichsbezeichnungen sowohl für
Physikalische Therapie als auch für Balneologie und Medizinische Klimatologie
besitzen oder innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser
Weiterbildungsordnung erwerben, sind berechtigt, stattdessen die neue
Bezeichnung Physikalische Therapie und Balneologie zu führen.
Die Zusatz-Weiterbildung Plastische
Operationen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konstruktiven
und rekonstruktiven plastischen operativen Eingriffe zur Wiederherstellung und
Verbesserung der Form, Funktion und Ästhetik in der Kopf-Hals-Region.
Weiterbildungsziel:
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Plastische
Operationen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
24 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den konstruktiven, rekonstruktiven und ästhetisch-plastisch-chirurgischen Operationen zur Korrektur von Fehlbildungen und Fehlformen, zur Versorgung frischer Verletzungen und Verletzungsfolgen, zur Rekonstruktion nach Tumoroperationen einschließlich mikrochirurgischer Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss und freie Haut- und Gewebetransplantationen in der Kopf- und Hals-Region
- der Lokal- und Regionalanästhesie in der Kopf-Hals-Region
- der Nachbehandlung nach operativen Eingriffen
und alternativ:
- operative Eingriffe in der
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
z. B. Rhinoplastik, Otoplastik, bei Fehlbildungen der Nase, der Ohrmuschel, des
Gesichts und der Haut, bei Verletzungen und Entzündungen sowie deren Folgen
einschließlich Rekonstruktion von Nasennebenhöhlen, Lappenplastiken
unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, Entnahme von Knorpel- und
Knochentransplantaten, ästhetische Gesichtschirurgie einschließlich
Narbenkorrekturen und Konturverbesserung
oder
- operative Eingriffe in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie,
z. B. dentoalveoläre Operationen, Operationen der Fehlbildungschirurgie bei
Gesichtsspalten, bei craniofacialen Anomalien und Dysgnathien, Dysostosen,
funktionelle und rekonstruktive Kiefergelenkoperationen, präprothetische Chirurgie
mit und ohne enossale Implantate, Wiederherstellung von Form und Funktionen bei
ausgedehnten Tumorresektionen, ästhetische Gesichtschirurgie einschließlich
Narbenkorrekturen und Konturverbesserung
Proktologie
Die Zusatz-Weiterbildung Proktologie umfasst in Ergänzung zu
einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und
Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Formveränderungen und
funktionellen Störungen des Mastdarms, des Afters, des Kontinenzorgans, der
Beckenbodenmuskulatur, von Analekzemen, anorektalen Geschlechtskrankheiten und
analen Dermatosen.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der
fachlichen Kompetenz in Proktologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung für Allgemeine Chirurgie,
Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und
Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie
oder Urologie
12 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
- 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeine Chirurgie,
Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin,
Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den konservativen und operativen Behandlungsmethoden der Proktologie einschließlich
- der konservativen Fissurbehandlung und der Mitwirkung bei operativer Fissurbehandlung
- Exzision von kleineren peri- und intraanalen Geschwülsten wie Thrombosen, Marisken und hypertrophen Analpapillen
- Behandlung von Hämorrhoidalleiden,
z. B. Verödung, Gummibandligaturen
- Aufsuchen und Sondierung von Analfisteln und Krypten einschließlich Fadendrainagen
- Mitwirkung bei der operativen Therapie eines Sinus pilonidalis, der Acne inversa und eines Analabszesses
- der digitalen Austastung und Befundung
- der Differentialdiagnostik des Analekzems einschließlich Diagnostik und Therapie der anorektalen Geschlechtskrankheiten und analer Dermatosen
- der Versorgung und Beratung von Stomaträgern
- der Nachsorge bei malignen Tumoren
- der Spekulumuntersuchung des Analkanals
- Proktoskopien
- Rektoskopien
- funktions- und morphologische
Diagnostik der analen Schließmuskulatur,
z. B. Manometrie, Endosonographie
- der Lokal- oder Regionalanästhesie
Psychoanalyse
Die
Zusatz-Weiterbildung Psychoanalyse umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Erkennung und psychoanalytische Behandlung von
Krankheiten und Störungen, denen unbewusste seelische Konflikte zugrunde liegen
einschließlich der Anwendung in der Prävention und Rehabilitation sowie zum
Verständnis unbewusster Prozesse in der Arzt-Patienten-Beziehung.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung
ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Psychoanalyse nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der
Weiterbildungskurse.
Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
Die Weiterbildungszeit ist unter den Weiterbildungsinhalten aufgeführt.
Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 statt.
Die Weiterbildung erfolgt kontinuierlich und besteht aus den drei aufeinander bezogenen Teilen Lehranalyse, Vermittlung theoretischer Kenntnisse sowie Untersuchung und Behandlung.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Lehranalyse, während der gesamten Weiterbildung
- 250 Einzelstunden in mindestens 3 Einzelstunden pro Woche
Theoretische Weiterbildung
- 240 Stunden in Seminarform einschließlich Fallseminare
- Epidemiologie, Psychodiagnostik (Testpsychologie)
- Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre, Traumlehre, allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich psychiatrischer und psychosomatischer Krankheitsbilder, Untersuchungs- und Behandlungstechnik, Diagnostik einschließlich differentialdiagnostischer Erwägungen zur Abgrenzung von Psychosen, Neurosen und körperlich begründeten psychischen Störungen
- Indikationsstellung und prognostische Gesichtspunkte verschiedener Behandlungsverfahren einschließlich präventive und rehabilitative Aspekte
- Kulturtheorie und analytische Sozialpsychologie
Untersuchung und Behandlung
- 20 supervidierte und dokumentierte psychoanalytische Untersuchungen mit nachfolgenden Sitzungen zur Beratung oder zur Einleitung der Behandlung
- kontinuierliche Teilnahme an einem kasuistischen Seminar zur Behandlungstechnik
- 600 dokumentierte psychoananalytische Behandlungsstunden, darunter zwei Behandlungen von mindestens 250 Stunden, supervidiert nach jeder vierten Sitzung
- regelmäßige Teilnahme an einem begleitenden
Fallseminar
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene
Psychotherapie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und
Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Psychotherapie
umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und
psychotherapeutische indikations-bezogene Behandlung von Erkrankungen des
jeweiligen Gebietes, die durch psychosoziale Faktoren und Belastungsreaktionen
mit bedingt sind.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener
Psychotherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.
Facharztanerkennung
Die Weiterbildungszeit ist unter den Weiterbildungsinhalten aufgeführt.
Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 statt.
- fachgebundene Erkennung und psychotherapeutische Behandlung gebietsbezogener Erkrankungen
Die Weiterbildung erfolgt entweder in der
Grundorientierung psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
oder in Verhaltenstherapie.
Theoretische Weiterbildung
- 120 Stunden in Entwicklungspsychologie und Persönlichkeitslehre, Psychopharmakologie, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Tiefenpsychologie, Lernpsychologie, Psychodynamik der Familie und Gruppe, Psychopathologie, Grundlagen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbilder, Einführung in die Technik der Erstuntersuchung, psychodiagnostische Testverfahren
- Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren
- 16 Doppelstunden Autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
- 15 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe
Diagnostik
- 10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen
Behandlung
- 15 Doppelstunden Fallseminar
- 120 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische supervidierte Psychotherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle
Selbsterfahrung
- 100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrung. Die
Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die
Grundorientierung stattfindet
Theoretische Weiterbildung
- 120 Stunden in psychologischen Grundlagen des Verhaltens und des abweichenden Verhaltens, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Lern- und sozialpsychologische Entwicklungsmodelle, tiefenpsychologische Entwicklungs- und Persönlichkeitsmodelle, systemische Familien- und Gruppenkonzepte, allgemeine und spezielle Psychopathologie und Grundlagen der psychiatrischen Krankheitsbilder, Motivations-, Verhaltens-, Funktions- und Bedingungsanalysen als Grundlagen für Erstinterview, Therapieplanung und -durchführung, Verhaltensdiagnostik einschließlich psychodiagnostischer Testverfahren
- Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren
- 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
- 15 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe
Diagnostik
- 10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen
Behandlung
- 15 Doppelstunden Fallseminar
- 120 Stunden supervidierte Verhaltenstherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle
Selbsterfahrung
- 100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrungen. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.
Rehabilitationswesen
Die Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen
umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Einleitung und Koordination
von Rehabilitationsmaßnahmen zur beruflichen und sozialen
(Wieder-)Eingliederung im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Rehabilitationswesen nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der
Weiterbildungskurse.
Facharztanerkennung
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Rehabilitationswesen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1
160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Absatz 8 in Rehabilitationswesen oder Sozialmedizin
160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Absatz 8 in
Rehabilitationswesen
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin
- der Koordination im multiprofessionellen Team einschließlich der interdisziplinären Zusammenarbeit auch mit den verschiedenen Rehabilitationsinstitutionen und den Rehabilitationsträgern
- der Beschreibung und Begriffsbestimmung von Schaden, funktioneller Beeinträchtigung und sozialer Auswirkung
- der Erkennung der Auswirkungen bleibender Gesundheitsschäden auf Funktion, Verhalten und soziale Entwicklung einschließlich den Besonderheiten von Verläufen chronischer Erkrankungen
- der Auswirkung von Behinderungen in verschiedenen Altersgruppen projiziert auf die sozialen Bezugsfelder
- den Verfahrensweisen und Arbeitstechniken der Rehabilitation in der ambulanten und stationären Versorgung
- der beruflichen und sozialen Eingliederung/Wiedereingliederung und den damit verbundenen psychosozialen Aspekten
- der Erarbeitung von weiterführenden Rehabilitationsvorschlägen einschließlich der lebens-/arbeitsbegleitenden Beratung und Kooperation mit anderen Diensten
- der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung
- den Grundlagen der Sozialmedizin und Epidemiologie
- den Grundlagen der medizinischen Dokumentation und
Statistik
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene
Röntgendiagnostik sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt
für Radiologie.
Die Zusatz-Weiterbildung in der fachgebundenen
Röntgendiagnostik umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Durchführung und Befundung gebietsbezogener Röntgendiagnostik für Skelett bzw.
Thorax, Verdauungs- und Gallenwege, Harntrakt und Geschlechtsorgane sowie der
Mamma.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Röntgendiagnostik nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
18 Monate Röntgendiagnostik Skelett bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
- 18 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Thorax bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gallenwege bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Harntrakt bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
12 Monate Röntgendiagnostik Mamma bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während einer
Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in Röntgendiagnostik
Skelett:
- der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Skeletts
- den Grundlagen des Strahlenschutzes beim
Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des
baulichen und
apparativen Strahlenschutzes
- der Gerätekunde
Röntgendiagnostik
Thorax:
- der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Thorax
- den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
- der Gerätekunde
Röntgendiagnostik
Verdauungstrakt und Gallenwege:
- der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Verdauungstraktes und der Gallenwege
- den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
- der Gerätekunde
Röntgendiagnostik
Harntrakt:
- der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Harntraktes
- den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
- der Gerätekunde
Röntgendiagnostik
der Mamma:
- der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie der Mamma
- den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes
- der Gerätekunde
Schlafmedizin
Die
Zusatz-Weiterbildung Schlafmedizin umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Erkennung, Klassifikation und konservative Behandlung von
Störungen der Schlaf-Wach-Regulation und schlafbezogenen Störungen.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Schlafmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im Schlaflabor, davon können
- 6 Monate während der Facharztweiterbildungen
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin,Innere
Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie
und Psychotherapie abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- schlafbezogenen Atmungsstörungen und anderen Dyssomnien, Parasomnien sowie Schlafstörungen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen und bei Einnahme und Missbrauch psychotroper Substanzen und Medikamente
- den Grundlagen biologischer Schlaf-Wach-Rhythmen einschließlich deren Steuerung
- der Erfassung tageszeitlicher Schwankungen physiologischer und psychologischer Funktionen
- der Atmungs- und Thermoregulation einschließlich der hormonellen Regulation des Schlafes
- den Grundkenntnissen über Träume und andere mentale Aktivitäten im Schlaf
- ambulanten Screeninguntersuchungen bei schlafbezogenen Atmungsstörungen
- der Durchführung und Befundung von Polysomnographien einschließlich kardiorespiratorischer Polysomnographien und Videometrie
- der Messung von Vigilanzstörungen, Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit mittels psychologischer, computergestützter und polysomnographischer Test- und Untersuchungsverfahren einschließlich MSLT (Multiple sleep latency test)
- der schlafmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie
- verhaltenstherapeutischen Maßnahmen bei
Insomnien, Parasomnien, Hypersomnien, Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus und
schlafbezogenen Atmungsstörungen,
z. B. Schlafhygiene, Schlafrestriktion, Stimuluskontrolle
- der Lichttherapie
- nasalen ventilationstherapeutischen Maßnahmen
Sozialmedizin
Die Zusatz-Weiterbildung
Sozialmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Bewertung von
Art und Umfang gesundheitlicher Störungen und deren Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit im beruflichen und sozialen Umfeld unter Einbeziehung der
Klassifikationen von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, deren
Einordnung in die Rahmenbedingungen der sozialen Sicherungssysteme und die
Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizinischen Versorgung.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sozialmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der
Weiterbildungskurse.
Facharztanerkennung
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Absatz 8 in Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen
160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Absatz 8 in
Sozialmedizin
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den rechtlichen Grundlagen einschließlich des Systems der sozialen Sicherheit und dessen Gliederung
- den Aufgaben und Strukturen der
Sozialleistungsträger,
z. B. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, Arbeits- und
Versorgungsverwaltung, Sozialhilfe und Sozialleistungen im öffentlichen Dienst
- der Leistungsdiagnostik und den Beurteilungskriterien bei ausgewählten Krankheitsgruppen
- den sozialmedizinisch relevanten leistungsrechtlichen Begriffen
- der Beurteilung gesundheitlicher Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben und Alltag
- der Vermittlung zwischen individueller gesundheitlicher Einschränkung und solidarisch organisierten Rechtsansprüchen und Hilfen sowie Beratungstätigkeit
- den Grundlagen und Grundsätzen der Rehabilitation einschließlich des Qualitätsmanagements
- den Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention
- den arbeitsmedizinischen Grundbegriffen
- den Grundlagen der Epidemiologie, Dokumentation, Statistik und Gesundheitsberichterstattung
- der Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizinischen Versorgung
- der Erstellung sozialmedizinischer Gutachten nach Aktenlage und auf Grund von Rehabilitationsentlassungsberichten einschließlich Leistungsbeurteilung
- der Erstellung von Gutachten für
Sozialleistungsträger unter Berücksichtigung von Fragestellungen der
Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Heil- und
Hilfsmittelversorgung, Berufsförderung, Sozialgerichtsbarkeit und des
Versorgungsrechts
Spezielle Orthopädische
Chirurgie
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle
Orthopädische Chirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
operative und nicht operative Behandlung höherer Schwierigkeitsgrade bei
angeborenen und erworbenen Erkrankungen und Deformitäten der Stütz- und
Bewegungsorgane.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle
Orthopädische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit
und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit
Schwerpunkt Unfallchirurgie
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Diagnostik und Indikationsstellung zur Durchführung operativer und nicht operativer Behandlungen von schweren Deformitäten und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane einschließlich der postoperativen Überwachung
- der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierigkeitsgrade an Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellenbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß
- plastisch-rekonstruktiven Eingriffen in
Zusammenhang mit Fehlstellungen, auch einschließlich Amputationen
Spezielle
Schmerztherapie
Die
Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung chronisch schmerzkranker
Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und
einen selbstständigen Krankheitswert erlangt hat.
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle
Schmerztherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und
Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in
Spezielle Schmerztherapie
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden
- der Schmerzanalyse sowie der differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit unter Berücksichtigung psychologischer, arbeits- und sozialmedizinischer Gesichtspunkte
- psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpatienten
- der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsamen Festlegung der Therapieziele
- den invasiven und nichtinvasiven Methoden der Akutschmerztherapie
- dem Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren
- Schmerzbewältigungstraining einschließlich Entspannungsverfahren
- der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapieplanes erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen
- der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes
- medikamentösen Kurzzeit-, Langzeit-, und
Dauertherapien sowie in der terminalen Behandlungsphase
- spezifische Pharmakotherapie
- multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenarbeit
- diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanästhesien
- Stimulationstechniken, z. B. transkutane elektrische Nervenstimulation
- spezifische Verfahren der manuellen Diagnostik und physikalischen Therapie
für Gebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:
- Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit
für Gebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:
- Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren, z. B. Neurolyse, zentrale Stimulation
für Gebiete mit konservativ-interventionellen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:
- interventionelle Verfahren,
z. B. plexus- und rückenmarksnahe Verfahren, Spinal Cord Stimulation und
Sympathikusblockaden
Spezielle Unfallchirurgie
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie umfasst
in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung von Verletzungen höherer
Schwierigkeitsgrade und deren Folgezuständen sowie die Organisation,
Überwachung und Durchführung der Behandlung von Schwerverletzten.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Unfallchirurgie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Facharztanerkennung
für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit
Schwerpunkt Unfallchirurgie
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu
12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet
werden.
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung und operativen sowie nicht operativen Behandlung von schweren Verletzungen und deren Folgezuständen einschließlich Notfalleingriffen und der postoperativen Überwachung
- der Organisation und Überwachung der Behandlung von Schwerverletzten
- den zur Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen einschließlich mikrochirurgischer Techniken und des Traumamanagements in interdisziplinärer Zusammenarbeit
- der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierigkeitsgrade an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß
- plastisch-rekonstruktiven Eingriffen zur primären oder sekundären Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen und deren Folgen
- der Mitwirkung bei Operationen von Höhlenverletzungen
- der Behandlung und Dokumentation im Rahmen des
Verletzungsartenverfahrens
Sportmedizin
Die Zusatz-Weiterbildung
Sportmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung,
Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Sportschäden und Sportverletzungen
sowie die Untersuchung des Einflusses von Bewegung, Bewegungsmangel, Training
und Sport auf den gesunden und kranken Menschen.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sportmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in einer sportmedizinischen Einrichtung
oder anteilig ersetzbar durch
- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Sportmedizin
- 120 Stunden sportärztliche Tätigkeit unter Supervision eines Weiterbildungsbefugten in einem Sportverein oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung innerhalb von mindestens 12 Monaten
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- sportmedizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- den physiologischen und ernährungsphysiologischen Grundlagen der Sportmedizin
- den sportmedizinischen Aspekten des Leistungssportes
- den psychologischen Problemen des Sportes
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der Doping-Problematik
- der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation
- der sportlichen Belastbarkeit im Kindes- und Jugendalter
- den gesundheitlichen Belastungen des Haltungs- und Bewegungsapparates beim Sport
- der Sportpädagogik
Suchtmedizinische
Grundversorgung
Die Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung
umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von
Krankheitsbildern im Zusammenhang mit dem schädlichen Gebrauch suchterzeugender
Stoffe und nicht stoffgebundener Suchterkrankungen
Ziel der
Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in
Suchtmedizinische Grundversorgung nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung
50
Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Suchtmedizinische
Grundversorgung
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Suchtkrankheiten
- der Beratung im Zusammenhang mit suchterzeugenden Stoffen und nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen
- der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe
- der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- der Krisenintervention
- der Organisation der Frührehabilitation
Tropenmedizin
Die Zusatz-Weiterbildung
Tropenmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Epidemiologie, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Gesundheitsstörungen
und Erkrankungen, die mit den besonderen Lebensumständen, Krankheitserregern
und Umweltbedingungen in tropischen, subtropischen und Ländern mit besonderer
klimatischer oder gesundheitlicher Belastung verbunden sind.
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist
die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Tropenmedizin nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des
Weiterbildungskurses.
Facharztanerkennung
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 an einer tropenmedizinischen Einrichtung
12 Monate tropenmedizinische Tätigkeit in der Patientenversorgung einer medizinischen Einrichtung in den Tropen oder Subtropen
3 Monate Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in
Tropenmedizin und Medizinische Parasitologie
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Epidemiologie, Erkennung und Behandlung von Tropen- und Reisekrankheiten einschließlich bakterieller, viraler, mykotischer und parasitärer Infektionen und Gifttierunfällen
- der medizinischen Beratung vor Reisen und Auslandseinsätzen einschließlich Prophylaxemaßnahmen und Impfungen
- der Gesundheitswissenschaft in tropischen, subtropischen Ländern und Entwicklungsländern sowie geomedizinischen Zusammenhängen
- arbeits- und umweltmedizinischen Aspekten des Auslandes einschließlich Vorsorge- und Tauglichkeitsuntersuchungen
- der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
- Durchführung des mikroskopischen Nachweises von
Protozoen, Würmern und Parasiten
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III 7 - 0810.57 -
Im Auftrag
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